Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 25.04.2012, Az. 1 K 1755/11, entschieden, dass die sogenannte Extremismusklausel (Einverständniserklärung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder Demokratieerklärung), die u. a. für Bescheide des Bundesförderprogramms »Toleranz fördern – Kompetenz stärken« vorgesehen ist, rechtswidrig ist. Im Rahmen des Förderprogramms müssen Initiativen, die Fördermittel u. a. für den Kampf gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus beantragen, als Bedingung für die Förderung eine Erklärung unterzeichnen. Die Initiativen müssen darin u. a. unterschreiben, dass sie selbst dafür Sorge tragen werden, dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten und dass keinesfalls der Anschein erweckt werden darf, dass eine Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen Vorschub geleistet wird. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) empfiehlt insofern in seinen Erläuterungen zur Demokratieerklärung das Studium der Verfassungsschutzberichte, der Medienberichte oder der entsprechenden Literatur, um etwaige Partner zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht sah dagegen laut Pressemitteilung vom 25.04.2012 beide Anforderungen hinsichtlich der Überprüfung Dritter als zu unbestimmt an und daher als rechtswidrig an (vgl. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Fundstellen: Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 25. April 2012, Az. 1 K 1755/11; Pressemitteilung vom 25.04.2012; Erläuterungen des Familienministeriums (BMFSFJ) zur Demokratieerklärung