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Die Bußgeldnorm der Berliner Corona-Eindämmungsverordnung für Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot und das Gebot, physisch soziale Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, wurde vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 20.05.2020, Az. VerfGH 81 A/20, einstweilen außer Kraft gesetzt.

Im Rahmen einer Folgenabwägung führt der Verfassungsgerichtshof in dem Beschluss aus, dass sich die Bußgeldvorschrift (§ 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV) auf (zu) unbestimmte Rechtsbegriffe in der Eindämmungsverordnung bezieht (nämlich auf § 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV). Der Bürger könne nicht in ausreichender Weise erkennen, welche Handlungen oder Unterlassungen bußgeldbewehrt sind.

Diese mangelnde Erkenntnismöglichkeit kann gerade rechtstreue Bürgerinnen und Bürger veranlassen, sich in ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Eine Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro entfaltet zusätzliche abschreckende Wirkung. Der vom Berliner Senat erlassene Bußgeldkatalog wurde zudem nicht angepasst, der Großteil der Tatbestände des Bußgeldkatalogs lässt sich nicht mehr in Einklang mit den mittlerweile gelockerten Corona-Verordnungen bringen.

Damit hat der Verfassungsgerichtshof zwar noch nicht darüber entschieden, ob die Bußgeldvorschrift auch verfassungswidrig ist. Es dürfte aber zu erwarten sein, dass auch im Hauptsachverfahren die Bußgeldvorschrift in der jetzigen Form (Stand 27.05.2020) keinen Bestand haben wird.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof von Berlin, Beschluss vom 20.05.2020, Az. VerfGH 81 A/20; Pressemitteilung vom 26.05.2020

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 25.04.2012, Az. 1 K 1755/11, entschieden, dass die sogenannte Extremismusklausel (Einverständniserklärung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder Demokratieerklärung), die u. a. für Bescheide des Bundesförderprogramms »Toleranz fördern – Kompetenz stärken« vorgesehen ist, rechtswidrig ist. Im Rahmen des Förderprogramms müssen Initiativen, die Fördermittel u. a. für den Kampf gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus beantragen, als Bedingung für die Förderung eine Erklärung unterzeichnen. Die Initiativen müssen darin u. a. unterschreiben, dass sie selbst dafür Sorge tragen werden, dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten und dass keinesfalls der Anschein erweckt werden darf, dass eine Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen Vorschub geleistet wird. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) empfiehlt insofern in seinen Erläuterungen zur Demokratieerklärung das Studium der Verfassungsschutzberichte, der Medienberichte oder der entsprechenden Literatur, um etwaige Partner zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht sah dagegen laut Pressemitteilung vom 25.04.2012 beide Anforderungen hinsichtlich der Überprüfung Dritter als zu unbestimmt an und daher als rechtswidrig an (vgl. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Fundstellen: Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 25. April 2012, Az. 1 K 1755/11; Pressemitteilung vom 25.04.2012; Erläuterungen des Familienministeriums (BMFSFJ) zur Demokratieerklärung

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