Der Bezirk Mitte von Berlin ist mit der Untersagung der Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen zunächst gescheitert. Der Antrag der Wohnungseigentümerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Untersagungsbescheid des Bezirksamtes hatte beim Verwaltungsgericht Berlin Erfolg. Das Gericht entschied im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 23.01.2012, Az. VG 19 L 294.11, dass das private Suspensivinteresse der Wohnungseigentümerin das dargetane besondere öffentliche Vollzugsinteresse des Bezirks überwiege, weil die Versagungsverfügung aller Vorrausssicht nach sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. Eine endgültige Entscheidung ist damit allerdings noch nicht getroffen, diese bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2012, Az. VG 19 L 294.11