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Zivilrecht

Das Zivilrecht wird auch als Privatrecht bezeichnet, es regelt die Beziehungen der einzelnen Bürger untereinander. Der Kern des Zivilrechts ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ein Teil des Zivilrechts ist das Schuldrecht, welches das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner regelt. Darum handelt es sich, wenn Sie etwa eine Zahlungsforderung aus einem Verkauf einklagen wollen oder sich gegen die unrechtmäßige Geltendmachung einer Forderung aus einem Verkehrsunfall wehren wollen. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen) spielt hier oft eine Rolle, das Gewährleistungsrecht, Haftungsrecht, Mietrecht, die Gewährung von Garantien, Schadensersatzrecht oder einschlägige Verbraucherschutzbestimmungen. Der Einfluss des Europarechts nimmt dabei eine immer wichtigere Stellung ein. Das Verfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, es ist durch den Beibringungsgrundsatz gekennzeichnet, das bedeutet, dass jede am Rechtsstreit beteiligte Partei, die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen hat. Regelmäßig ist ein erstrittenes Urteils oder ein geschlossener Vergleich die Voraussetzung für die Durchsetzung der Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Gegen zivilrechtliche Urteile sind grundsätzlich die Rechtsmittel der Berufung und Revision gegeben.

Grundsätzlich muss der Verlierer eines bürgerlichen Rechtsstreits die gegnerischen Anwalts- und Gerichtskosten tragen, daher sind Chancen und Risiken eines Prozesses sorgsam gegeneinander abzuwägen. Ich kläre Sie in jedem Verfahrensstadium über die Kostenrisiken umfassend auf (Näheres siehe unter Rubrik Kosten).

Sozialrecht

Bei Problemen mit dem Jobcenter berate und vertrete ich Sie gerne zur Durchsetzung Ihrer Interessen. Bei Rechtsstreitgkeiten rund um Hartz IV (Leistungen nach dem SGB II) vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Termin unter:

 

030 / 9114 98 770

oder per E-Mail an

Die Terminvergabe erfolgt zeitnah.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Beratungshilfe ist die Vertretung für Sie kostenlos.
Zum Sozialrecht gehören alle die Normen, welche die soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit durch Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen verwirklichen. Das Sozialstaatsprinzip ist in den Artikeln 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und 28 Abs. 1 GG festgeschrieben. Zum Sozialrecht gehört insbesondere der Leistungsbezug von Arbeitslosengeld 1 (ALG I), Arbeitslosengeld 2 (ALG 2, Hartz IV), Sozialhilfe, Arbeitsförderung usw.

Beim Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vergleichs oder Aufhebungsvertrages sind zahlreiche Regeln des Sozialrechts zu beachten, da anderenfalls Sperrzeiten hinsichtlich des Arbeitslosengeldes verhängt werden oder sogar zum Teil eine Anrechnung etwaiger Abfindungen erfolgen kann. Viele Arbeitnehmer oder Existenzgründer sind zudem mittlerweile darauf angewiesen, dass ihr Lohn von den Jobcentern aufgestockt wird. Gerade bei Selbstständigen treten hier regelmäßig Probleme bei der Anrechnung von Einkommen auf.

Im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten sind vielfältige Konfliktsituationen vorstellbar, teilweise kann auf die Arbeitsgelegenheiten Arbeitsrecht teilweise Sozialrecht anwendbar sein. Das hängt davon ab, ob eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung (sogenannte 1-Euro-Job) oder in der Entgeltvariante vereinbart wurde.

Etwaige Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht werden von Agentur für Arbeit bzw. den Jobcenter mittlerweile beinahe durchgängig mit der Verhängung von Bußgeldern oder Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Hauptzollamt usw.) beantwortet. Die vom Gesetz vorgesehenen und von den Strafgerichten verhängten Strafen sind teilweise erheblich.

Bei Fehlberechnungen des Arbeitslosengeldes, rechtswidrigen Sperren, Rückforderungsbescheiden  oder der Untätigkeit der Arbeitsagentur oder des Jobcenters kann es zu existenzbedrohenden Situationen kommen, in denen schnelle Hilfe notwendig sein kann. Insoweit besteht die Möglichkeit im einstweiligen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten Abhilfe zu verschaffen. Ich helfe Ihnen gerne, beim Widerspruch, Klage oder beim Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht.

Eine Vertretung im Sozialrecht ist grundsätzlich kostenlos -bei Vorliegen der Voraussetzungen- im Rahmen der Beratungshilfe bzw. der Prozesskostenhilfe möglich. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist auch fahrlässig begehbar, so dass eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Vertretung im Bußgeldverfahren im Regelfall übernimmt. Eine Verteidigung im strafrechtlichen Gerichtsverfahren ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe leider nicht möglich, da diese hierfür nicht vorgesehen ist (vgl. Rubrik Kosten). Unter Umständen können die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen (vgl. Rubrik Pflichtverteidigung).

Hunderecht

Das Hunderecht ist Teil des Tierrechts. Es bildet eines meiner weiteren Interessenfelder. Es kann zu unterschiedlichen Konfliktfeldern im Rahmen der Tierhaltung kommen. Es kann zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen kommen, wenn das Tier einen Schaden verursacht haben soll, denn grundsätzlich ist der Halter für den vom Tier einem Dritten zugefügten Schaden verantwortlich (vgl. § 834 BGB). Es kann zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wie der Verhängung des Leinen- oder Maulkorbzwanges durch das Ordnungsamt kommen. Hiergegen kann im Verwaltungsverfahren mittels Widerspruchseinlegung vorgegangen werden. Die Auslegung und Einhaltung der Regeln des Tierschutzgesetzes kann problematisch sein. Im schlimmsten Fall kann auch eine strafrechtliche Verfolgung etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen, da das Verhalten des Hundes dem Halter unter Umständen zugerechnet werden kann. In Berlin existiert seit dem 29.09.2004 das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (HundeG Bln). Dort wird eine Reihe von Verhaltensregeln festgehalten, die beim Nichtbeachten zu einem Schadensersatzanspruch oder zur Verhängung eines Bußgeldes führen kann. So muss in Berlin eine Haftpflichtversicherung für den Hund abgeschlossen werden. Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden. Außerdem besteht eine Anleinpflicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen, Grünanlagen, Kleingartenkolonien und vielen weiteren Orten. Im HundeG Bln wird zudem eine Definition für gefährliche Hunde (sogenannte Kampfhunde) gegeben. Bestimmte Rassen und deren Kreuzungen wie Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier usw. gelten laut Berliner Hundegesetz als gefährliche Hunde. Für gefährliche Hunde besteht u. a. eine Anzeigepflicht bei der Behörde sowie die Nachweisepflicht, einen Sachkundenachweis zu erbringen. Die sogenannten gefährlichen Hunde müssen an der Leine geführt werden und ab dem siebenten Lebensmonat einen Maulkorb tragen. Der Halter muss neben der Sachkunde auch über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Diese Zuverlässigkeit entfällt nach Berliner Hundegesetz bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen. Wegen der Verstöße gegen das HundeG Bln können Bußgelder bis zu zehntausend Euro angeordnet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden. Bei allen rechtlichen Konflikten rund um den Hund berate und vertrete ich Sie gern.

Rechtsanwalt Lasse Jacobsen
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kontakt
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Telefon: 030 / 911 498 770
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Internet: http://www.kanzlei-jacobsen.de
Blog: http://strafrechtundarbeitsrecht.wordpress.com/
www.rechtsblog.berlin

Berufsbezeichnung und zuständige Kammern

Rechtsanwalt Lasse Jacobsen ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, www.rak-berlin.de. Die Rechtsanwaltskammer Berlin ist auch die zuständige Aufsichtsbehörde i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG.

Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 27a UStG)
Steuernummer: 23/361/61332
USt‐IdNr. DE269410633

Berufshaftpflichtversicherung
HDI Gerling Firmen und Privat Versich. AG
Betrieb Standort Hannover Firmen
Postfach 2127
30021 Hannover
Räumlicher Geltungsbereich: Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten a) über in anderen Staaten eingerichteten Büros, b) im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, c) des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.

Berufsrechtliche Regelungen
Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europä‐ischen Union (CCBE)

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) in der Rubrik „Berufsrecht“ auf Deutsch und Englisch eingesehen und abgerufen werden.

Außergerichtliche Streitschlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Berlin (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), E‐Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

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