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Arbeitslohn

Der Arbeitgeber muss die vereinbarte Vergütung leisten. Mittlerweile gibt es zahlreiche Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden, das heißt, dass die dort ausgehandelten Löhne auch für Arbeitnehmer anwendbar sind, die keiner Gewerkschaft angehören oder in deren Arbeitsverträgen auf den Tarifvertrag verwiesen wird. Diese Mindestlöhne werden von manchen Arbeitgebern nicht eingehalten oder Erhöhungen nicht rechtzeitig abgerechnet. Darüber hinaus bietet die falsche Abrechnung von Sonderformen der Vergütung wie Sachbezügen, Ausbildungskosten, Darlehen, Provisionen, Ertragsbeteiligungen, Bedienungsgelder oder Prämien Grund zur Klage. Dabei sind zumeist vertragliche Verfallfristen ebenso wie die Verjährung zu beachten. Die Verfallfristen wiederum sind oft als allgemeine Vertragsbedingungen angreifbar und unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen können. Auch gibt es diverse Entgeltfortzahlungspflichten des Arbeitgebers, die oft nicht eingehalten werden (Krankheit, Feiertag, vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers oder Annahmeverzug des Arbeitgebers). Insbesondere im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses können oft viele weitere Arbeitsentgeltansprüche zu Gunsten des Gekündigten geltend gemacht werden, informieren Sie sich daher in Ihrem eigenen Interesse umfassend.

Ermittlungs-, Zwischen-, und Hauptverfahren

Das Strafverfahren unterteilt sich in drei wesentliche Verfahrensabschnitte. Die Verteidigung des Beschuldigten sollte dabei so früh wie möglich ansetzen. Es ist dringend anzuraten, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, sobald Sie Kenntnis von einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren erlangen. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie in jedem Verfahrensstadium das Recht zu schweigen und einen Rechtsbeistand zu konsultieren, Sie sollten davon Gebrauch machen. 

Ermittlungsverfahren

Der erste Abschnitt ist das Ermittlungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft eröffnet, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit Kenntnis erhält (vgl. § 160 StPO, § 35 OWiG). Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft, ob hinreichende Verdachtsmomente bestehen und Strafbefehl oder Anklage erhoben werden soll oder ob das Verfahren eingestellt wird (vgl. § 170 StPO). Dabei werden die wesentlichen Weichen des anschließenden Verfahrens und der Hauptverhandlung oft bereits hier gestellt, es kann daher von großer Bedeutung sein frühzeitig mit geeigneten Verteidigungsmaßnahmen (wie z. B. durch Vereinbarung eines Täter-Opfer-Ausgleichs) anzusetzen.

Zwischenverfahren

Dieses Verfahrensstadium bezeichnet den Zeitraum zwischen Eingang der Anklageschrift beim zuständigen Gericht und Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung der Hauptverhandlung (§ 199 – 211 StPO). Dem Angeklagten wird dabei die Anklageschrift zur Stellungnahme zugeleitet. Die Anklageschrift muss ihrer Informations- und Umgrenzungsfunktion gerecht werden (§ 200 StPO). Bei hinreichendem Tatverdacht lässt das Gericht die Anklage durch Beschluss zur Hauptverhandlung zu, anderenfalls lehnt es die Eröffnung ab. Eine Einwirkung in diesem Stadium auf das Gericht kann dem Beschuldigten eine langwierige und kräftezehrende Hauptverhandlung ersparen.

Hauptverfahren

Wurde die Klage zugelassen, schließt sich das Hauptverfahren an, welches vor allem aus der mündlichen Hauptverhandlung besteht. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache, das Gericht vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, danach verliest die Staatsanwaltschaft den Anklagesatz. Dann teilt das Gericht mit, ob im Vorfeld Erörterungen zwischen den Beteiligten über einen Deal stattgefunden haben. Anschließend muss sich der Angeklagte entscheiden, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht oder Angaben zur Sache macht. Auf die anschließende Beweisaufnahme kann durch das Stellen von Beweisanträgen eingewirkt werden. Bei dem Verfahren sind viele Förmlichkeiten zu beachten deren Einhaltung durchaus im Interesse des Angeklagten sein kann, da sie ein faires Verfahren bedingen. Das folgende, berühmte Zitat des Juristen, Rudolf von Jhering, hat in seinem Wahrheitsgehalt wenig eingebüßt: „Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit.“ Die Einflussnahme auf die Beweiserhebung durch das Stellen von Beweisanträgen und die Sicherstellung der Verfahrensgarantien und Prozessrechte des Angeklagten stellen die Hauptaufgaben der Verteidigung dar. Bis zu einer etwaigen Verurteilung muss die Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelten: Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Bei hinreichendem Tatverdacht gibt es -wenn die Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt- die Möglichkeiten für die Staatsanwaltschaft, einen Strafbefehl oder die Zulassung einer Anklage zu beantragen.

Strafbefehl

Bei Vergehen kann die Staatsanwaltschaft schriftlichen beantragen, die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festzusetzen. Einer vorherigen Anhörung des Angeschuldigten bedarf es dabei nicht. Theoretisch soll das Strafbefehlsverfahren nur auf tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Fälle angewendet werden. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren, eine Hauptverhandlung findet nur statt, wenn der Angeklagte gegen den erlassenen Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegt. Anderenfalls wird die verhängte Sanktion rechtskräftig, der Strafbefehl steht dann einem Urteil gleich (§ 410 StPO) und kann kaum noch angegriffen werden.  Der Einspruch kann auch beschränkt eingelegt werden und bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne weiteres zurückgenommen werden, nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. Die Reaktion auf einen Strafbefehl sollte wohl durchdacht werden, da das Gericht nach unbeschränkter Einspruchseinlegung grundsätzlich nicht an den Rechtsfolgenausspruch im Strafbefehl gebunden ist und grundsätzlich auch eine härtere Strafe als im Strafbefehl ursprünglich vorgesehene verhängen kann.


Anklage

Die Anklageschrift legt den Gegenstand des Verfahrens und des Urteils fest. Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Sie muss dabei u. a. ihrer Umgrenzungs- und Informationsfunktion gerecht werden. Dabei muss die Anklageschrift klar, übersichtlich und vor allem für den Angeschuldigten verständlich sein. Die Beweismittel sollen in der Anklageschrift aufgeführt werden, die für die Aufklärung des Sachverhalts und für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeschuldigten wesentlich sind. Eine fehlerhafte Anklageschrift kann ein Verfahrenshindernis darstellen, welches zur Rücknahme, Nichteröffnung bzw. zur Einstellung des Verfahrens führen kann. Eine unwirksame Anklage hat keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Die Unwirksamkeit der Anklage muss allerdings gerügt werden.

Zeugnis

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer ein besonders großes Interesse daran ein so vorzeigbares Zeugnis zu erhalten, dass es ihm bei Bewerbungen auf eine neue Stelle hilfreich sein kann. Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf unverzügliche Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses. Sie müssen sich nicht mit weniger zufrieden geben. Es gibt mittlerweile auch zahlreiche Regeln in der Gewerbeordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch, die die Zeugniserteilung regeln. Danach muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere zweideutige Aussage zwischen den Zeilen zu vermitteln. Das Zeugnis muss dabei so wohlwollend formuliert sein, dass dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschwert wird. Dabei kann es auf kleinste Unterschiede bei der Formulierung des Zeugnisses oder auf das bewusste Weglassen von gängigen Formulierungen ankommen. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Bei der Erstellung des Zeugnisses hat sich der Aussteller um größtmögliche Objektivität zu bemühen. Das formulierte Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen, um einem etwaigen Arbeitgeber eine konkrete Vorstellung über die Persönlichkeit des Arbeitnehmers und seine betriebliche Einsatzmöglichkeit zu vermitteln. Das Zeugnis muss die ausgeübten Tätigkeiten präzise aufführen und sich auch auf Sonderaufgaben und Spezialtätigkeiten erstrecken. Beachten Sie, dass Ihnen ein schlechtes Zeugnis beim beruflichen Fortkommen erheblich schaden kann. Wenn Sie Zweifel daran haben, ob das vorliegende Zeugnis den oben skizzierten Anforderungen entspricht, dann prüfe ich das gerne für Sie nach.

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