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Kontakt

Lasse Jacobsen

Rechtsanwalt

Adresse:
Damerowstraße 65
13187 Berlin

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Telefon: 030 / 911 498 770
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Rehabilitierung von DDR-Unrecht

Das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG) regelt u. a. die nachträgliche Aufhebung von rechtsstaatswidrigen Entscheidungen der DDR. Diese Entscheidungen können vor allem dann aufgehoben werden, wenn sie der politischen Verfolgung gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen des Urteils in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat standen. Die Entschädigung beträgt 306,78 € für jeden angefangenen Kalendermonat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von 330,00 € zu erhalten (sogenannte Opferpension). Wer durch die Haft eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann zudem eine Beschädigtenversorgung beantragen. Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen.

Sollte bei Ihnen der Bedarf nach anwaltlcher Beratung oder Vertretung bestehen, so vereinbaren Sie ganz einfach telefonisch einen Termin unter:

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Auch ehemaligen Heimkindern kann ein einklagbarer Anspruch auf Entschädigung nach dem StrRehaG zustehen, wenn die Einweisung der politischen Verfolgung oder sachfremden Zwecken gedient hat. Die Rehabilitierung findet nur auf Antrag statt. Der Antrag muss grundsätzlich bei dem örtlich zuständigen Landgericht gestellt werden und ist an keine Frist gebunden. Für das Rehabilitierungsverfahren fallen gem. § 14 Abs. 1 StrRehaG keine Gerichtskosten an. Wirtschaftlich Bedürftige Opfer von DDR-Unrecht haben das Recht, Prozesskostenhilfe für das Rehabilitierungsverfahren zu erhalten und sich auf Kosten des Staates durch einen Anwalt vertreten zu lassen (vgl. § 7 Abs. 4 StrRehaG).

Befristungen

Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für befristete und auflösend bedingte Arbeitsverträge grundlegend neu normiert. In der Folgezeit haben befristete Arbeitsverträge stark zugenommen. Es werden aber auch heute noch relativ restriktive Maßstäbe an die Wirksamkeit von Befristungsabreden angelegt, was vielen Arbeitnehmern nicht bekannt ist. Gerade bei der Vereinbarung und bei der Verlängerung von Befristungen können sich unterschiedliche Fehler einschleichen, die oft die gesamte Befristungsabrede unwirksam werden lassen. Das hat wiederum oft zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt und der volle Kündigungsschutz anwendbar sein kann. Innerhalb der Befristungen gibt es Unterschiede zwischen Befristungen mit Sachgrund und sachgrundlosen Befristungen, wobei sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen hinsichtlich der Verlängerung oder der wirksamen Vereinbarung durchaus unterscheiden können. Es gibt formelle Voraussetzungen wie z. B. das Schriftformerfordernis der Befristung. Die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses muss explizit schriftlich vereinbart werden, anderenfalls sind Kündigungen während der Befristung zumeist rechtswidrig und angreifbar. Der Arbeitnehmer muss wiederum eine Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages zur Klageerhebung beachten. Auch hier gilt, dass Sie sich so früh wie möglich beraten lassen sollten. Eine unwirksame Befristung kann bei vorliegendem Feststellungsinteresse bereits vor Ablauf des Vertrages gerichtlich geltend gemacht werden.

Strafrecht

Die Verteidigung Ihrer Interssen übernehme ich gern in allen Stadien des Strafverfahrens (Anhörung bei der Polizei, Durchsuchung, Strafbefehl, Anklage, Berufung, Revision usw.).

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Weitere Informationen zu den Teilbereichen des Strafrechts finden Sie unter den folgenden Links:

Ermittlungs- und Zwischenverfahren/Hauptverfahren
Strafbefehl / Anklage
Untersuchungshaft
Berufungsverfahren/ Revisionsverfahren
Vollstreckung und Vollzug / Gnadenverfahren
Wiederaufnahmeverfahren
Jugendstrafverfahren
Nebenklage / Privatklage
Zeugenbeistand
Rehabilitierungsverfahren

Der Beschuldigte eines Verbrechens oder eines Vergehens kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen, gem. § 137 Abs. 1 StPO. Neben der Verteidigung im eigentlichen Strafverfahren. Unter gewissen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Pflichtverteidigung (siehe Rubrik Pflichtverteidigung), die Erstberatung ist unter den Voraussetzungen der Beratungshilfe kostenlos (siehe unter der Rubrik Kosten). Besprechungen aktueller Urteile und Rechtsentwicklungen aus diesem Rechtsgebiet finden Sie im Blog.

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