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Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Beschluss vom 17.09.2013 entscheiden, dass die Beobachtung des ehemaligen Bundestagsabgeordneten und jetzigen thüringischen Landtagsabgeordneten, Bodo Ramelow, von der Partei „Die Linke“ rechtswidrig war. Seit 1986 sammelt der Verfassungsschutz Informationen über den Abgeordneten allein aufgrund von seiner Mitgliedschaft in der Partei „Die Linke“. Hiergegen hat Herr Ramelow Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die Beobachtung gegen das verfassungsrechtlich geschützte freie Mandat verstößt. Der Schutz des freien Mandats umfasst nach dem Beschluss eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählern. Darüber hinaus ist zudem die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle geschützt. Eine langjährige Beobachtung durch den Verfassungsschutz könne nur beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Wenn aber -wie im vorliegenden Fall- festgestellt wurde, dass der Abgeordnete individuell nicht verdächtig ist, verfassungsfeindliche  Bestrebungen zu verfolgen, scheidet eine derartige Beobachtung durch den Verfassungsschutz aus. Das Bundesverfassungsgericht hob damit, das anders lautende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2010, Az. 6 C 22.09, auf.

Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08, Pressemitteilung Nr. 60/2013; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.07.2010, Az. 6 C 22.09; Presseerklärung „Tränen in den Augen“ des Abgeordneten Bodo Ramelow vom 09.10.2013

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