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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Beschluss vom 17.09.2013 entscheiden, dass die Beobachtung des ehemaligen Bundestagsabgeordneten und jetzigen thüringischen Landtagsabgeordneten, Bodo Ramelow, von der Partei „Die Linke“ rechtswidrig war. Seit 1986 sammelt der Verfassungsschutz Informationen über den Abgeordneten allein aufgrund von seiner Mitgliedschaft in der Partei „Die Linke“. Hiergegen hat Herr Ramelow Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die Beobachtung gegen das verfassungsrechtlich geschützte freie Mandat verstößt. Der Schutz des freien Mandats umfasst nach dem Beschluss eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählern. Darüber hinaus ist zudem die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle geschützt. Eine langjährige Beobachtung durch den Verfassungsschutz könne nur beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Wenn aber -wie im vorliegenden Fall- festgestellt wurde, dass der Abgeordnete individuell nicht verdächtig ist, verfassungsfeindliche  Bestrebungen zu verfolgen, scheidet eine derartige Beobachtung durch den Verfassungsschutz aus. Das Bundesverfassungsgericht hob damit, das anders lautende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2010, Az. 6 C 22.09, auf.

Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08, Pressemitteilung Nr. 60/2013; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.07.2010, Az. 6 C 22.09; Presseerklärung „Tränen in den Augen“ des Abgeordneten Bodo Ramelow vom 09.10.2013

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob die zum Teil mehrjährigen (1998 – 09/2006) Abhörmaßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gegen sechs Einzelpersonen, eine Biobäckerei und ein Anwaltsbüro rechtmäßig waren, diese wurden vom BfV verdächtigt, Mitglieder bzw. Unterstützer der zur linksautonomen Szene gerechneten „militanten gruppe“ gewesen zu sein (vgl. „Terminhinweis: Geheimdienstliche Ausforschung u. a. einer Anwaltskanzlei“ vom 24.02.2012). Neben Telefonaten wurden von den Verfassungsschutzbeamten auch E-Mails und Postsendungen mitgelesen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun mit mehreren Urteilen vom 01.03.2012, Az. VG A 391.08 u.a., entschieden, dass es sich bei allen Maßnahmen um rechtswidrige Eingriffe in die Telekommunikationsfreiheit der Betroffenen gehandelt hat. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis werden gem. Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantiert, diese Grundrechte gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Informationen und schützen damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 02.03.2006, Az. 2 BvR 2099/04, Rn. 64 ff. mwN). Art. 10 GG schützt dabei die private Fernkommunikation. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter – einschließlich staatlicher Stellen – ermöglicht. Konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte hätten laut Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Berlins hinsichtlich des vom BfV geäußerten Tatverdachts von Anfang an nicht vorgelegen.

Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 01.03.2012, Nr. 9/2012; Urteile vom 01.03.2012, Az. VG 1 A 391.08 u.a.; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 02.03.2006, Az. 2 BvR 2099/04

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