Das Verwaltungsgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob die zum Teil mehrjährigen (1998 – 09/2006) Abhörmaßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gegen sechs Einzelpersonen, eine Biobäckerei und ein Anwaltsbüro rechtmäßig waren, diese wurden vom BfV verdächtigt, Mitglieder bzw. Unterstützer der zur linksautonomen Szene gerechneten „militanten gruppe“ gewesen zu sein (vgl. „Terminhinweis: Geheimdienstliche Ausforschung u. a. einer Anwaltskanzlei“ vom 24.02.2012). Neben Telefonaten wurden von den Verfassungsschutzbeamten auch E-Mails und Postsendungen mitgelesen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun mit mehreren Urteilen vom 01.03.2012, Az. VG A 391.08 u.a., entschieden, dass es sich bei allen Maßnahmen um rechtswidrige Eingriffe in die Telekommunikationsfreiheit der Betroffenen gehandelt hat. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis werden gem. Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantiert, diese Grundrechte gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Informationen und schützen damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 02.03.2006, Az. 2 BvR 2099/04, Rn. 64 ff. mwN). Art. 10 GG schützt dabei die private Fernkommunikation. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter – einschließlich staatlicher Stellen – ermöglicht. Konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte hätten laut Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Berlins hinsichtlich des vom BfV geäußerten Tatverdachts von Anfang an nicht vorgelegen.
Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 01.03.2012, Nr. 9/2012; Urteile vom 01.03.2012, Az. VG 1 A 391.08 u.a.; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 02.03.2006, Az. 2 BvR 2099/04