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Koalitionsvertrag: Rehabilitierung für Zwangsdoping in der DDR

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 27.03.2024, Az. BVerwG 8 C 6.23, die Revision der Klägerin gegen die Ablehnung ihrer Rehabilitierung für Zwangsdoping in der DDR nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesert (VwRehaG) zurückgewiesen und dies damit begründet, dass das systematische staatliche Doping von Leistungssportlern in der ehemaligen DDR weder eine politische Verfolgung noch einen Willkürakt im Einzelfall im Sinne des Gesetzes darstelle, da es (regelmäßig) an einer gezielten Diskriminierungsmaßnahme fehle. Es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit er die Opfer staatlichen Dopings in der DDR in die Entschädigungsregelungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einbeziehe. Der Gesetzgeber will jetzt reagieren. Laut dem zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode abgeschlossenen Koalitionsvertrag  soll das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz  jetzt so ergänzt werden, dass es auch die Fälle des systematischen Dopings in der DDR grundsätzlich hiervon erfasst werden.

Fundstellen: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ vom 09.04.2025; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2024, Az. BVerwG 8 C 6.23

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