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Rehabilitierung von DDR-Unrecht bei Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 06.08.2015 ausdrücklich festgestellt, dass ein DDR-Urteil auch dann aufgehoben werden muss, wenn die Gerichtsentscheidung unter Verstoß gegen wesentliche, rechtsstaatliche Verfahrensgarantien zustande gekommen ist. Das kann der Fall sein, wenn Rechte des Beschuldigten z. B. aus Art. 5, 6 EMRK oder § 136a StPO bei den Ermittlungen bzw. dem Gerichtsverfahren missachtet wurden. Gerade der Tatbestand des Rowdytums (§ 215 StGB-DDR) wurde oft gegen Demonstranten angewandt. Die Annahme politischer Verfolgung liegt bei diesem Tatbestand insbesondere bei Urteilen nahe, die im Rahmen von Justizkampagnen gegen politisch missliebige „westlich orientierte“ Jugendliche ergingen.

In dem vom Kammergericht behandelten Fall, war der damals 16 Jahre alte Betroffene für die angebliche Teilnahme an Ausschreitungen an dem Nationalfeiertag der DDR (Tag der Republik) am 07.10.1977 auf dem Berliner Alexanderplatz festgenommen und später wegen Rowdytums zu einer Haftstrafe von 6 Wochen verurteilt worden. Bei dem Ereignis sollen laut den Auswertungen der Stasi Sprechchöre politischen Inhalts („Nieder mit der DDR“, „Honecker raus – Biermann rein“, „Mauer weg“, „Freiheit“, „Nieder mit dem Polizeistaat“, „Russen raus“), Fanlieder des Fußballvereins 1. FC Union Berlin und weniger politische Gesänge wie „Bullenschweine“, „Haut se haut se immer uff de Schnauze“ und „Nieder mit dem Bullenpack“ gerufen worden sein. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow verurteilte den Betroffenen zu 6 Wochen Haftstrafe und 200 Mark Schadenersatz, weil er letztere mitgesungen haben soll.

In dem vorliegenden Fall ließ sich anhand der Unterlagen nachweisen, dass die Stasi Einfluss auf die Strafverfolgung ausgeübt hat. Das Strafrecht ist daher für sachfremde Zwecke instrumentalisiert worden. So wurde die Freiheit dem Antragsteller unter Verstoß gegen Art. 5 EMRK entzogen. Denn  die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls lagen auch nach dem damals geltenden DDR-Recht nicht vor. Damit war der Erlass des Haftbefehls willkürlich. Der Betroffen wurde zudem in seinem Recht auf Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. C EMRK) verletzt. Denn auch nach dem Verfahrensrecht der DDR hätte ihm damals ein Verteidiger bestellt werden müssen, was aber nicht geschehen ist. Stattdessen erhielt er lediglich einen Jugendbeistand.

Zudem wurde durch das Agieren der DDR-Sicherheitsorgane gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßen. Die Vernehmungsbeamten wendeten gegen den Antragsteller verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des heutigen § 136a StPO an. Unmittelbar vor der Vernehmung wurde der Betroffene geschlagen und zu Boden gestoßen. Während einer Vernehmung wurde er bedroht, an den Haaren gerissen und ist in einer Haltung mit verdrehten Armen angeschrien. Ihm wurde in Aussicht gestellt, dass alles nicht so schlimm sei und er in Kürze entlassen werden würde, wenn er ein Geständnis ablege. Bei einer weiteren Vernehmung in der Untersuchungshaftanstalt wurde er angeschrien und mit jahrelangem Wegsperren und möglichen Schwierigkeiten für seine Eltern bedroht. Er musste Liegestütze machen, bis er nach Wegreißen seines Arms mit dem Gesicht auf den Boden aufschlug. Bei den Vernehmungen sind dem Antragsteller ganze Aussageinhalte vorgegeben und zu Protokoll genommen worden.

Die verhängte Strafe von 6 Wochen Haft zeigt, deutet weiter darauf hin, dass die Verurteilung sachfremd motiviert war. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe mit Freiheitsentzug und der Zusatzstrafe (Zahlung von 200 Mark) lagen auch nach dem DDR-Recht nicht vor. Die Urteilsgründe enthalten keinerlei Strafzumessungserwägungen. Es fehlt an jeglicher inhaltlichen Begründung nicht nur für die Wahl der Strafart, sondern auch für die Dauer der verhängten Haftstrafe, die das seinerzeit gesetzlich zulässige Höchstmaß von sechs Wochen ausschöpfte.

Das Kammergericht führt in dem Beschluss richtiger Weise aus: „Der den Gegenstand des Urteils bildende Tatvorwurf erscheint unter Berücksichtigung der Gesamtumstände konstruiert. Die Weichenstellungen für die (erwünschte) Verurteilung sind bereits bei der Sachverhaltsermittlung erfolgt, indem unter Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien ein Geständnis des Betroffenen herbeigeführt wurde.“ Die bewusste Missachtung der Beschuldigtenrechte deute zudem auf sachfremde Zwecke der Strafverfolgung hin.

Fundstelle: Kammergericht, Beschluss vom 06.08.2015, Az. 4/2 Ws 109-110/14 REHA

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