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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 25.06.2025, Az. 83/23, dem Kammergericht aufgegeben, eine versagte Rehabilitierung bezüglich einer Verurteilung wegen angeblichen Rowdytums in der DDR erneut zu prüfen.

Der Antragsteller war vom Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg wegen Rowdytums gemäß § 215 Abs. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, daneben wurde die Anordnung staatlicher Kontrollmaßnahmen der Volkspolizei für zulässig erklärt. Der Antragsteller befand sich deswegen in der Zeit vom 16.12.1972 bis zum 13.12.1973 in Haft. Die vom Betroffenen eingelegt Berufung wurde vom Stadtgericht Groß-Berlin zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, dass es im Dezember 1972 aus der Gruppe des Antragstellers heraus zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe männlicher Funktionäre der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) der DDR gekommen sei. Der Betroffene war Mitglied einer Gruppe von Jugendlichen, über die in der Zeit vom Januar 1972 bis zum Oktober 1972 eine Kriminalakte geführt wurde und auf die insgesamt vier Inoffizielle Mitarbeiter (IM) angesetzt wurden. Strafbare Handlungen durch Mitglieder der Gruppierung konnten nicht festgestellt werden, die Gruppe sei ausschließlich westlich orientiert gewesen und habe ihre gesellschaftskritische Haltung offen zum Ausdruck gebracht.

Der Antragsteller hat in dem Rehabilitierungsverfahren geltend gemacht, dass die Verurteilung einen politischen Hintergrund gehabt habe und die angeordneten Rechtsfolgen im groben Missverhältnis zu der zugrundeliegenden angeblichen Tat stünden. Die X. Weltfestspiele standen im Sommer 1973 in Ostberlin bevor. Nicht systemkonforme Personen hätten entfernt werden sollen und durch die Verurteilung habe ein Exempel statuieren sollen. Die mündliche Strafverhandlung wurde im DDR-Fernsehen ausgestrahlt. Der Tathergang sei vom Stadtbezirksgericht nicht korrekt wiedergegeben worden. Die Stimmung sei erst beim Eintreffen der GST-Funktionäre umgeschlagen; zuvor habe es kein irgendwie auffälliges Verhalten seiner Gruppe gegeben. Die Schläge eines Mitverurteilten seien völlig plötzlich ohne Billigung des Antragstellers aus Anlass von getätigten Beleidigungen der anderen Gruppe erfolgt. Danach sei die körperliche Auseinandersetzung bereits beendet gewesen. Es habe auch keine Fluchtversuche von Betroffenen gegeben, stattdessen sei ihm beim Aussteigen selbst eine Weinflasche ins Gesicht gestoßen worden, weshalb er ein Stück seines Schneidezahns verloren habe. Er habe anstandslos auf dem Bahnhof gewartet, auch weil er die gegen ihn gerichtete Tätlichkeit zur Anzeige habe bringen wollen. Dass er jemanden getreten haben soll, sei frei erfunden. Er habe dies auch nicht eingeräumt, denn er selbst habe an der Berufungsverhandlung nicht in Präsenz teilgenommen und keinen Einfluss auf die Wiedergabe seiner Einlassung durch seine Verteidigerin gehabt. Zudem habe er einen Zeugen benannt, der bestätigen könne, dass er kein Tatbeteiligter gewesen sei.

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Berlin verstößt die Ablehnung der Rehabilitierung durch das Kammergericht gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin (VvB). Das Kammergericht sei seiner Pflicht zur Amtsaufklärung nicht ausreichend nachgekommen, das Gericht sei den vorgebrachten Hinweisen auf eine politische Mitursächlichkeit seiner Verurteilung nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehender Mittel nachgegangen.

Es lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass die DDR-Gerichte die Feststellungen in den gerichtlichen Entscheidungen einseitig zu Lasten eines Betroffenen getroffen haben, um ihn aus politischen Gründen strafrechtlich zu disziplinieren. Das Gericht habe die vorgebrachten Umstände lediglich isoliert voneinander betrachtet hat und jeweils eine politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung abgelehnt, statt die Anhaltspunkte im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und miteinander in Beziehung zu setzen. Der Verfassungsgerichtshof führt insoweit in dem Beschluss aus:

„Ein rehabilitierungsfähiger Sachverhalt kann sich danach auch dadurch ergeben, dass die jeweiligen Umstände für sich betrachtet den Schluss auf eine politische Verfolgung nicht nahelegen, während es ihre Gesamtwürdigung etwa aufgrund der Vielzahl der Umstände oder ihres zeitlichen Zusammenhangs zueinander überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass für die Verurteilung des Betroffenen solche Beweggründe zumindest mitursächlich waren, die dem Bereich politisch-weltanschaulicher Disziplinierung und der Unterdrückung missliebiger Verhaltensweisen und Denkanschauungen angehörten.“

Eine neutrale und objektive Beurteilung der Tat habe nach den Feststellungen des Stadtgerichts Groß-Berlin jedenfalls nicht nahelegen, die Gruppe des Betroffenen sei durch ein sogenanntes dekadentes Auftreten charakterisiert worden. Die ungewöhnlich harte Strafe hätte stärker berücksichtigt werden müssen und auch als ein Indiz für eine politische Verfolgung geprüft werden müssen. Der Betroffene hat zudem einen Zeugen benannt, insoweit hätte es sich dem Kammergericht aufdrängen müssen, eine Sachverhaltsdarstellung dieses Zeugen und ggf. seiner damaligen Mitangeklagten anzufordern und diese gegebenenfalls als Zeugen zu vernehmen.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25.06.2025, Az. 83/23

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 06.08.2015 ausdrücklich festgestellt, dass ein DDR-Urteil auch dann aufgehoben werden muss, wenn die Gerichtsentscheidung unter Verstoß gegen wesentliche, rechtsstaatliche Verfahrensgarantien zustande gekommen ist. Das kann der Fall sein, wenn Rechte des Beschuldigten z. B. aus Art. 5, 6 EMRK oder § 136a StPO bei den Ermittlungen bzw. dem Gerichtsverfahren missachtet wurden. Gerade der Tatbestand des Rowdytums (§ 215 StGB-DDR) wurde oft gegen Demonstranten angewandt. Die Annahme politischer Verfolgung liegt bei diesem Tatbestand insbesondere bei Urteilen nahe, die im Rahmen von Justizkampagnen gegen politisch missliebige „westlich orientierte“ Jugendliche ergingen.

In dem vom Kammergericht behandelten Fall, war der damals 16 Jahre alte Betroffene für die angebliche Teilnahme an Ausschreitungen an dem Nationalfeiertag der DDR (Tag der Republik) am 07.10.1977 auf dem Berliner Alexanderplatz festgenommen und später wegen Rowdytums zu einer Haftstrafe von 6 Wochen verurteilt worden. Bei dem Ereignis sollen laut den Auswertungen der Stasi Sprechchöre politischen Inhalts („Nieder mit der DDR“, „Honecker raus – Biermann rein“, „Mauer weg“, „Freiheit“, „Nieder mit dem Polizeistaat“, „Russen raus“), Fanlieder des Fußballvereins 1. FC Union Berlin und weniger politische Gesänge wie „Bullenschweine“, „Haut se haut se immer uff de Schnauze“ und „Nieder mit dem Bullenpack“ gerufen worden sein. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow verurteilte den Betroffenen zu 6 Wochen Haftstrafe und 200 Mark Schadenersatz, weil er letztere mitgesungen haben soll.

In dem vorliegenden Fall ließ sich anhand der Unterlagen nachweisen, dass die Stasi Einfluss auf die Strafverfolgung ausgeübt hat. Das Strafrecht ist daher für sachfremde Zwecke instrumentalisiert worden. So wurde die Freiheit dem Antragsteller unter Verstoß gegen Art. 5 EMRK entzogen. Denn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls lagen auch nach dem damals geltenden DDR-Recht nicht vor. Damit war der Erlass des Haftbefehls willkürlich. Der Betroffene wurde zudem in seinem Recht auf Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. C EMRK) verletzt. Denn auch nach dem Verfahrensrecht der DDR hätte ihm damals ein Verteidiger bestellt werden müssen, was aber nicht geschehen ist. Stattdessen erhielt er lediglich einen Jugendbeistand.

Zudem wurde durch das Agieren der DDR-Sicherheitsorgane gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßen. Die Vernehmungsbeamten wendeten gegen den Antragsteller verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des heutigen § 136a StPO an. Unmittelbar vor der Vernehmung wurde der Betroffene geschlagen und zu Boden gestoßen. Während einer Vernehmung wurde er bedroht, an den Haaren gerissen und ist in einer Haltung mit verdrehten Armen angeschrien. Ihm wurde in Aussicht gestellt, dass alles nicht so schlimm sei und er in Kürze entlassen werden würde, wenn er ein Geständnis ablege. Bei einer weiteren Vernehmung in der Untersuchungshaftanstalt wurde er angeschrien und mit jahrelangem Wegsperren und möglichen Schwierigkeiten für seine Eltern bedroht. Er musste Liegestütze machen, bis er nach Wegreißen seines Arms mit dem Gesicht auf den Boden aufschlug. Bei den Vernehmungen sind dem Antragsteller ganze Aussageinhalte vorgegeben und zu Protokoll genommen worden.

Die verhängte Strafe von 6 Wochen Haft deutet weiter darauf hin, dass die Verurteilung sachfremd motiviert war. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe mit Freiheitsentzug und der Zusatzstrafe (Zahlung von 200 Mark) lagen auch nach dem DDR-Recht nicht vor. Die Urteilsgründe enthalten keinerlei Strafzumessungserwägungen. Es fehlt an jeglicher inhaltlichen Begründung nicht nur für die Wahl der Strafart, sondern auch für die Dauer der verhängten Haftstrafe, die das seinerzeit gesetzlich zulässige Höchstmaß von sechs Wochen ausschöpfte.

Das Kammergericht führt in dem Beschluss richtiger Weise aus: „Der den Gegenstand des Urteils bildende Tatvorwurf erscheint unter Berücksichtigung der Gesamtumstände konstruiert. Die Weichenstellungen für die (erwünschte) Verurteilung sind bereits bei der Sachverhaltsermittlung erfolgt, indem unter Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien ein Geständnis des Betroffenen herbeigeführt wurde.“ Die bewusste Missachtung der Beschuldigtenrechte deute zudem auf sachfremde Zwecke der Strafverfolgung hin.

Fundstelle: Kammergericht, Beschluss vom 06.08.2015, Az. 4/2 Ws 109-110/14 REHA

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