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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 25.06.2025, Az. 83/23, dem Kammergericht aufgegeben, eine versagte Rehabilitierung bezüglich einer Verurteilung wegen angeblichen Rowdytums in der DDR erneut zu prüfen.

Der Antragsteller war vom Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg wegen Rowdytums gemäß § 215 Abs. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, daneben wurde die Anordnung staatlicher Kontrollmaßnahmen der Volkspolizei für zulässig erklärt. Der Antragsteller befand sich deswegen in der Zeit vom 16.12.1972 bis zum 13.12.1973 in Haft. Die vom Betroffenen eingelegt Berufung wurde vom Stadtgericht Groß-Berlin zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, dass es im Dezember 1972 aus der Gruppe des Antragstellers heraus zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe männlicher Funktionäre der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) der DDR gekommen sei. Der Betroffene war Mitglied einer Gruppe von Jugendlichen, über die in der Zeit vom Januar 1972 bis zum Oktober 1972 eine Kriminalakte geführt wurde und auf die insgesamt vier Inoffizielle Mitarbeiter (IM) angesetzt wurden. Strafbare Handlungen durch Mitglieder der Gruppierung konnten nicht festgestellt werden, die Gruppe sei ausschließlich westlich orientiert gewesen und habe ihre gesellschaftskritische Haltung offen zum Ausdruck gebracht.

Der Antragsteller hat in dem Rehabilitierungsverfahren geltend gemacht, dass die Verurteilung einen politischen Hintergrund gehabt habe und die angeordneten Rechtsfolgen im groben Missverhältnis zu der zugrundeliegenden angeblichen Tat stünden. Die X. Weltfestspiele standen im Sommer 1973 in Ostberlin bevor. Nicht systemkonforme Personen hätten entfernt werden sollen und durch die Verurteilung habe ein Exempel statuieren sollen. Die mündliche Strafverhandlung wurde im DDR-Fernsehen ausgestrahlt. Der Tathergang sei vom Stadtbezirksgericht nicht korrekt wiedergegeben worden. Die Stimmung sei erst beim Eintreffen der GST-Funktionäre umgeschlagen; zuvor habe es kein irgendwie auffälliges Verhalten seiner Gruppe gegeben. Die Schläge eines Mitverurteilten seien völlig plötzlich ohne Billigung des Antragstellers aus Anlass von getätigten Beleidigungen der anderen Gruppe erfolgt. Danach sei die körperliche Auseinandersetzung bereits beendet gewesen. Es habe auch keine Fluchtversuche von Betroffenen gegeben, stattdessen sei ihm beim Aussteigen selbst eine Weinflasche ins Gesicht gestoßen worden, weshalb er ein Stück seines Schneidezahns verloren habe. Er habe anstandslos auf dem Bahnhof gewartet, auch weil er die gegen ihn gerichtete Tätlichkeit zur Anzeige habe bringen wollen. Dass er jemanden getreten haben soll, sei frei erfunden. Er habe dies auch nicht eingeräumt, denn er selbst habe an der Berufungsverhandlung nicht in Präsenz teilgenommen und keinen Einfluss auf die Wiedergabe seiner Einlassung durch seine Verteidigerin gehabt. Zudem habe er einen Zeugen benannt, der bestätigen könne, dass er kein Tatbeteiligter gewesen sei.

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Berlin verstößt die Ablehnung der Rehabilitierung durch das Kammergericht gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin (VvB). Das Kammergericht sei seiner Pflicht zur Amtsaufklärung nicht ausreichend nachgekommen, das Gericht sei den vorgebrachten Hinweisen auf eine politische Mitursächlichkeit seiner Verurteilung nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehender Mittel nachgegangen.

Es lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass die DDR-Gerichte die Feststellungen in den gerichtlichen Entscheidungen einseitig zu Lasten eines Betroffenen getroffen haben, um ihn aus politischen Gründen strafrechtlich zu disziplinieren. Das Gericht habe die vorgebrachten Umstände lediglich isoliert voneinander betrachtet hat und jeweils eine politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung abgelehnt, statt die Anhaltspunkte im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und miteinander in Beziehung zu setzen. Der Verfassungsgerichtshof führt insoweit in dem Beschluss aus:

„Ein rehabilitierungsfähiger Sachverhalt kann sich danach auch dadurch ergeben, dass die jeweiligen Umstände für sich betrachtet den Schluss auf eine politische Verfolgung nicht nahelegen, während es ihre Gesamtwürdigung etwa aufgrund der Vielzahl der Umstände oder ihres zeitlichen Zusammenhangs zueinander überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass für die Verurteilung des Betroffenen solche Beweggründe zumindest mitursächlich waren, die dem Bereich politisch-weltanschaulicher Disziplinierung und der Unterdrückung missliebiger Verhaltensweisen und Denkanschauungen angehörten.“

Eine neutrale und objektive Beurteilung der Tat habe nach den Feststellungen des Stadtgerichts Groß-Berlin jedenfalls nicht nahelegen, die Gruppe des Betroffenen sei durch ein sogenanntes dekadentes Auftreten charakterisiert worden. Die ungewöhnlich harte Strafe hätte stärker berücksichtigt werden müssen und auch als ein Indiz für eine politische Verfolgung geprüft werden müssen. Der Betroffene hat zudem einen Zeugen benannt, insoweit hätte es sich dem Kammergericht aufdrängen müssen, eine Sachverhaltsdarstellung dieses Zeugen und ggf. seiner damaligen Mitangeklagten anzufordern und diese gegebenenfalls als Zeugen zu vernehmen.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25.06.2025, Az. 83/23

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.04.2025, Az. 2 BvR 1298/24, entschieden, dass ein Rehabilitierungsverfahren vom Landgericht Meiningen neu verhandelt werden muss, weil das Landgericht Meiningen das Recht auf einen gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör (und in der darauf folgenden Instanz das thüringische Oberlandesgericht zudem das Recht auf effektiven Rechtsschutz) verletzt hat. Die beiden die Rehabilitierung ablehnenden Beschlüsse der beiden Gerichte wurden daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Meiningen zurückverwiesen. Der Betroffene hatte seine Rehabilitierung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bezüglich eines Strafurteils durch das Kreisgericht Meiningen in der DDR aus dem Jahr 1973 wegen Diebstahls zu einer neunmonatigen Haftstrafe beantragt.

Die entscheidenden Richter des Landgerichts Meiningen waren vom Antragsteller im Rehabilitierungsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, da sie (sowohl faktisch als auch rechtlich) unzutreffende rechtliche Hinweise erteilt hatten. Das Landgericht hatte den Hinweis erteilt, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag nur zum Teil für begründet erachtet. Das stimmt allerdings nicht. Die Staatsanwaltschaft hat in der vom Gericht mitübersandten Verfügung beantragt, den Antrag insgesamt abzulehnen. In dem Hinweis führte das Landgericht weiter aus, dass es einstimmig der Meinung sei, dass die Ansicht der Staatsanwaltschaft richtig sei. Weiter wurde vom Gericht ausgeführt, dass wenn bis zu einem bestimmten Datum keine Stellungnahme eingehen würde, dann würde das Landgericht dies als Rücknahme des Antrages ansehen. Vorsorglich wies das Landgericht zudem darauf hin, dass die Kammer einstimmig der Auffassung ist, dass die Ansicht der Staatsanwaltschaft richtig sei, so dass ein Rechtsmittel nicht zulässig sei, wenn der Antrag als unbegründet verworfen werden sollte.

Kurz nach Ablauf des vom Landgericht genannten Datums zur Stellungnahme lehnte der Antragsteller die Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund des erteilten prozessualen Hinweises ab. Die Richter meinten selbst über den Befangenheitsantrag (und gleichzeitig in der Sache) entschieden zu können. Die abgelehnten Richter des Landgericht Meiningen hatten das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen, weil der Befangenheitsantrag verspätet gestellt worden sei. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde vom Thüringer Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen, zwar sei die Zurückweisung des Befangenheitsantrages als unzulässig rechtswidrig gewesen, die Auffassung der (abgelehnten) Kammer habe aber auf keiner willkürlichen oder die Anforderungen des Grundrechtes auf einen gesetzlichen Richter grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht.

Dem ist das Bundesverfassungsgericht jetzt in dem Beschluss vom 09.04.2025, Az. 2 BvR 1298/24, entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Verwerfung des Befangenheitsantrags als unzulässig auf Erwägungen beruht, die rechtlich nicht mehr vertretbar sind und auf eine grundlegende Verkennung des Gewährleistungsgehalts der Garantie des gesetzlichen Richters hindeuten. Ein Befangenheitsgesuch außerhalb einer Hauptverhandlung kann bis spätestens zum Erlass der Entscheidung gestellt werden und unterliegt im Übrigen keinen zeitlichen Beschränkungen. Auch inhaltlich durfte der Befangenheitsantrag nicht ohne weiteres abgelehnt werden, denn der gerichtliche Hinweis, dass die Entscheidung unanfechtbar sei, sollte der Antrag als unbegründet verworfen werden, konnte derart missverstanden werden, dass damit der gesamte Antrag -und nicht bloß die Prüfung eines groben Missverhältnisses zwischen Strafanlass und Strafhöhe- gemeint sei. Zudem gibt es für die vom Landgericht in Aussicht gestellte Rücknahmefiktion keine gesetzliche Grundlage. Eine (fiktive) Antragsrücknahme wegen Nichtbetreibens des Verfahrens ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Antragsrücknahme muss ausdrücklich erklärt werden.

Die in beiden Instanzen geltend gemachte politische Verfolgung wurde gar nicht von den Gerichten geprüft, damit ist die Garantie rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, da der Antrag in keiner Instanz beschränkt worden war und daher auch vollumfänglich zu prüfen gewesen wäre.

Die Annahme der (teilweisen) Unzulässigkeit der Beschwerde durch das Oberlandesgericht erfolgte zudem unter Verstoß gegen den effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). Das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz sieht grundsätzlich zwei Instanzen vor. Das Thüringer Oberlandgericht hätte sich daher mit der Beschwerdebegründung inhaltlich auseinandersetzen müssen, was aber nicht geschehen ist, eine Beschwerde ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nur ausgeschlossen, soweit das Landgericht entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen. Das Oberlandesgericht hätte eine eigene Sachprüfung vornehmen müssen, da der Antrag auch mit einer politischen Verfolgung begründet worden war.

Fundstelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.2025, Az. 2 BvR 1298/24

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