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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 25.06.2025, Az. 83/23, dem Kammergericht aufgegeben, eine versagte Rehabilitierung bezüglich einer Verurteilung wegen angeblichen Rowdytums in der DDR erneut zu prüfen.

Der Antragsteller war vom Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg wegen Rowdytums gemäß § 215 Abs. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, daneben wurde die Anordnung staatlicher Kontrollmaßnahmen der Volkspolizei für zulässig erklärt. Der Antragsteller befand sich deswegen in der Zeit vom 16.12.1972 bis zum 13.12.1973 in Haft. Die vom Betroffenen eingelegt Berufung wurde vom Stadtgericht Groß-Berlin zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, dass es im Dezember 1972 aus der Gruppe des Antragstellers heraus zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe männlicher Funktionäre der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) der DDR gekommen sei. Der Betroffene war Mitglied einer Gruppe von Jugendlichen, über die in der Zeit vom Januar 1972 bis zum Oktober 1972 eine Kriminalakte geführt wurde und auf die insgesamt vier Inoffizielle Mitarbeiter (IM) angesetzt wurden. Strafbare Handlungen durch Mitglieder der Gruppierung konnten nicht festgestellt werden, die Gruppe sei ausschließlich westlich orientiert gewesen und habe ihre gesellschaftskritische Haltung offen zum Ausdruck gebracht.

Der Antragsteller hat in dem Rehabilitierungsverfahren geltend gemacht, dass die Verurteilung einen politischen Hintergrund gehabt habe und die angeordneten Rechtsfolgen im groben Missverhältnis zu der zugrundeliegenden angeblichen Tat stünden. Die X. Weltfestspiele standen im Sommer 1973 in Ostberlin bevor. Nicht systemkonforme Personen hätten entfernt werden sollen und durch die Verurteilung habe ein Exempel statuieren sollen. Die mündliche Strafverhandlung wurde im DDR-Fernsehen ausgestrahlt. Der Tathergang sei vom Stadtbezirksgericht nicht korrekt wiedergegeben worden. Die Stimmung sei erst beim Eintreffen der GST-Funktionäre umgeschlagen; zuvor habe es kein irgendwie auffälliges Verhalten seiner Gruppe gegeben. Die Schläge eines Mitverurteilten seien völlig plötzlich ohne Billigung des Antragstellers aus Anlass von getätigten Beleidigungen der anderen Gruppe erfolgt. Danach sei die körperliche Auseinandersetzung bereits beendet gewesen. Es habe auch keine Fluchtversuche von Betroffenen gegeben, stattdessen sei ihm beim Aussteigen selbst eine Weinflasche ins Gesicht gestoßen worden, weshalb er ein Stück seines Schneidezahns verloren habe. Er habe anstandslos auf dem Bahnhof gewartet, auch weil er die gegen ihn gerichtete Tätlichkeit zur Anzeige habe bringen wollen. Dass er jemanden getreten haben soll, sei frei erfunden. Er habe dies auch nicht eingeräumt, denn er selbst habe an der Berufungsverhandlung nicht in Präsenz teilgenommen und keinen Einfluss auf die Wiedergabe seiner Einlassung durch seine Verteidigerin gehabt. Zudem habe er einen Zeugen benannt, der bestätigen könne, dass er kein Tatbeteiligter gewesen sei.

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Berlin verstößt die Ablehnung der Rehabilitierung durch das Kammergericht gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin (VvB). Das Kammergericht sei seiner Pflicht zur Amtsaufklärung nicht ausreichend nachgekommen, das Gericht sei den vorgebrachten Hinweisen auf eine politische Mitursächlichkeit seiner Verurteilung nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehender Mittel nachgegangen.

Es lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass die DDR-Gerichte die Feststellungen in den gerichtlichen Entscheidungen einseitig zu Lasten eines Betroffenen getroffen haben, um ihn aus politischen Gründen strafrechtlich zu disziplinieren. Das Gericht habe die vorgebrachten Umstände lediglich isoliert voneinander betrachtet hat und jeweils eine politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung abgelehnt, statt die Anhaltspunkte im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und miteinander in Beziehung zu setzen. Der Verfassungsgerichtshof führt insoweit in dem Beschluss aus:

„Ein rehabilitierungsfähiger Sachverhalt kann sich danach auch dadurch ergeben, dass die jeweiligen Umstände für sich betrachtet den Schluss auf eine politische Verfolgung nicht nahelegen, während es ihre Gesamtwürdigung etwa aufgrund der Vielzahl der Umstände oder ihres zeitlichen Zusammenhangs zueinander überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass für die Verurteilung des Betroffenen solche Beweggründe zumindest mitursächlich waren, die dem Bereich politisch-weltanschaulicher Disziplinierung und der Unterdrückung missliebiger Verhaltensweisen und Denkanschauungen angehörten.“

Eine neutrale und objektive Beurteilung der Tat habe nach den Feststellungen des Stadtgerichts Groß-Berlin jedenfalls nicht nahelegen, die Gruppe des Betroffenen sei durch ein sogenanntes dekadentes Auftreten charakterisiert worden. Die ungewöhnlich harte Strafe hätte stärker berücksichtigt werden müssen und auch als ein Indiz für eine politische Verfolgung geprüft werden müssen. Der Betroffene hat zudem einen Zeugen benannt, insoweit hätte es sich dem Kammergericht aufdrängen müssen, eine Sachverhaltsdarstellung dieses Zeugen und ggf. seiner damaligen Mitangeklagten anzufordern und diese gegebenenfalls als Zeugen zu vernehmen.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25.06.2025, Az. 83/23

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 09.12.2021, Az. 2 BvR 1985/16, erneut die Pflicht zur Amtsermittlung des Sachverhaltes im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren betont und hob ablehnende Rehabilitierungsbeschlüsse des Landgerichts Schwerin und des Oberlandesgerichts Rostock daher auf. Die Sache wird nunmehr erneut vor dem Landgericht Schwerin verhandelt.

Der Betroffene war in ein Heim eingewiesen worden, nachdem er zusammen mit der Mutter beim Versuch einer sogenannten Republikflicht über die Tschechoslowakei im Alter von 13 Jahren inhaftiert worden war. Die Mutter wurde strafrechtlich verurteilt und konnte nach einer mehrmonatigen Haftstrafe nach Westdeutschland ausreisen. Ihren Sohn konnte sie erst 6 Monate später aus dem Heim abholen.

Der Rehabilitierungsantrag des betroffenen Heimkindes wurde von den Rehabilitierungsgerichten dennoch abgelehnt. Dies war nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig, die Gerichte hätten den Sachverhalt umfassend aufklären müssen. Im konkreten Fall hätten sie den Hinweisen auf die Aufnahmebereitschaft des älteren Halbbruders, der zu diesem Zeitpunkt bereits in der Bundesrepublik lebte, sowie der Großeltern stiefväterlicherseits nachgehen müssen.

Zudem hätte aufgeklärt werden müssen, weshalb der Betroffene nach der Ausreise der Mutter noch weitere sechs Monate im Heim verbringen musste. Das Rehabilitierungsgericht durfte hier nicht einfach von organisatorisch-bürokratischen Hemmnissen ausgehen, ohne dies weiter aufgeklärt zu haben. Zumal sich für das Vorliegen der angeblich organisatorisch-bürokratischer Hemmnisse in den Akten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine dokumentierten Verfahrensschritte von einer bestimmten Dauer finden.

Vom Oberlandesgericht angenommene Unterhaltsrückstände und diesbezügliche Unstimmigkeiten dürften jedenfalls unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kein anerkennenswertes Hemmnis für die verzögerte Heimentlassung darstellen. Das Bundesverfassungsgericht nahm insoweit auch einen Verstoß gegen das Willkürverbot durch die Begründung de abgelehnte Rehabilitierung an.

Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.12.2021, Az. 2 BvR 1985/16, Pressemitteilung Nr. 110/2021 „Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Rehabilitierung des Beschwerdeführers wegen einer Heimunterbringung in der ehemaligen DDR“ vom 29.12.2021

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat sich in dem Beschluss vom 16.06.2021, Az. 108/20, mit einem Rehabilitierungsverfahren befasst, in dem es um einen Betroffenen ging, der u. a. im Spezialkinderheim „Rankenheim“ in Groß-Köris, im Sonderkinderheim in Burgstädt, im Durchgangsheim in Alt-Stralau, im Jugendwerkhof in Hennickendorf untergebracht worden war und hierfür seine Rehabilitierung beantragt hatte. Für die Zeit im Jugendwerkhof Torgau war der Antragsteller bereits in einem gesonderten Verfahren rehabilitiert worden.

Der Antragsteller hatte seinen Antrag auf Rehabilitierung damit begründet, dass die Einweisungen politisch motiviert waren, er mehrfach versucht habe, im Alter von neun Jahren die innerdeutsche Grenze zu passieren und zu seinem in die Bundesrepublik Deutschland ausgereisten Vater zu ziehen. Er verwies zudem auf die menschenunwürdige Behandlung während seiner Heimunterbringungen, wobei er schwerste körperliche und seelische Misshandlungen erlebt habe.

Das Kammergericht lehnte diesen Antrag ab, da angeblich Fürsorgegründen für die Einweisungen vorgelegen hätten. Die Mutter des Antragstellers habe Alkoholprobleme gehabt, an deren Folgen sie 1974 auch verstorbenen sei. Zudem habe es unentschuldigtes Fehlen des Antragstellers in der Schule gegeben. Die gesetzliche Vermutung rechtsstaatswidriger Einweisungsgründe sei daher widerlegt.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hob nun die ablehnende Entscheidung des Kammergerichts wegen Verstoßes das Willkürverbot, den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes und wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf.

Der Verfassungsgerichtshof führt in der Entscheidung aus, dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen muss. Der Antragsteller hatte einen Verstoß gegen sein Recht auf Ausreise dargelegt, welches zu den grundlegenden Menschenrechten gehört. Das Gericht hätten daher die näheren Umstände der Ausreise des Vaters, der Heimeinweisungen und der Fluchtversuche untersuchen müssen. Das Gericht hätte insoweit alle Erkenntnisquellen wie z. B. die Vernehmung des Betroffenen und der von ihm genannten Zeugen zu nutzen gehabt.

In dem vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidenden Fall kam zudem eine Rehabilitierung wegen groben Missverhältnisses zwischen dem Anlass der Heimeinweisung und der angeordneten Unterbringung in Betracht. Dafür hätte das Kammergericht die damals herrschenden Lebensbedingungen in den Heimen im Rahmen Amtsermittlungspflicht aufklären müssen. Dem stand auch nicht entgegen, dass die Mutter ab dem Jahre 1963 nicht mehr bereit war, den Antragsteller wieder bei sich aufzunehmen. Es in dem Fall nämlich Hinweise darauf gab, dass die fehlende Aufnahmebereitschaft des Kindes durch die Mutter zumindest auch durch die Angst vor Repressalien verursacht worden war oder sich sonst als kausale Folge der zwangsweisen Einweisung mit daran anknüpfender Entfremdung und der Angst darstellte.

Die Annahme des Kammergerichts, dass die gesetzliche Vermutung einer politischen oder sachfremden Einweisungsmotivation im behandelten Fall widerlegt worden sei, verstoße zudem gegen das Willkürverbot. Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen gehe nur dann zu Lasten des Antragstellers, wenn die gesetzliche Vermutung nicht eingreife. Wenn die Ermittlungen des Gerichts auf fürsorgliche Gesichtspunkte und auf sachfremde bzw. politische Gründe der Einweisung hindeuten, muss feststehen, dass der eine oder der andere Grund ausschlaggebend war. Steht dies nach Ausschöpfung aller möglichen Erkenntnisquellen nicht fest, greift die gesetzliche Vermutung zu Gunsten des ehemaligen Heimkindes. Gegen die Widerlegung der Regelvermutung spreche zudem, wenn der Betroffene „nahezu ausnahmslos in der Umerziehung dienenden, teil geschlossenen Heimen untergebracht war und nicht in regulären, offenen Kinderheimen.“

Der verfassungsrechtliche Verstoß gegen das rechtliche Gehör liege darin, dass das Gericht die Argumentation zu den Ausreisebestrebungen von Vater und Sohn und der alternativen Unterbringung bei seinem Vater in der Bundesrepublik Deutschland als unbeachtlich angesehen habe. Es hätte diesen Vortrag in Betracht ziehen und ihm gegebenenfalls weiter nachgehen müssen. Das Kammergericht muss nun erneut über den Fall entscheiden.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16.06.2021, Az. 108/20

Immer wieder wird kritisiert, dass die Rechtsprechung in den Bundesländern bezüglich der Rehabilitierung von DDR-Unrecht relativ stark voneinander abweicht. Was in einem Bundesland als rechtsstaatswidrig rehabilitiert wird, wird von Gerichten in anderen Bundesländern gehalten. Gerade was die Rehabilitierung von ehemaligen Heimkindern angeht, bestehen in der Rechtsprechung größere Divergenzen (vgl. „Rechtsstaatswidrigkeit einer Heimeinweisung in ein „Normalkinderheim“ der DDR“ vom 17.09.2018).

Das Kammergericht in Berlin vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Heimunterbringungen in der DDR nur die Einweisungsverfügung als solche, nicht hingegen deren Folgen, also die konkreten Lebensbedingungen in dem jeweiligen Heim, zu prüfen sind. Der gegenläufigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt in Naumburg schließt sich das Kammergericht ausdrücklich nicht an. Seit einigen Jahren hebt das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt Einweisungen von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime und Jugendwerkhöfe aufgrund des dort verfolgten Zwecks der Umerziehung in der Regel als unverhältnismäßig auf.

Seine restriktive Rechtsprechung muss das Kammergericht nun aber überprüfen. Denn der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 16.01.2019, Az. 145/17, eine Entscheidung des Kammergerichts zu DDR-Heimeinweisungen aufgehoben. Das Verfassungsgericht sah das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Berliner Verfassung dadurch verletzt, dass  das Kammergericht nicht ausreichend aufgeklärt hat, ob und in welchem Umfang es in den Spezialkinderheimen der DDR systematisch zu menschenrechtsverletzenden Übergriffen gekommen ist und was Ursache dafür war. Das Gericht ist seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht nachgekommen, weil es sich mit dem aktuellen Forschungsstand zu den Lebensumständen in den Spezialheimen der DDR nicht nachvollziehbar auseinandersetzt hat. Der Verfassungsgerichtshof führt wörtlich in dem Beschluss vom 16.01.2019 aus:

„Gegebenenfalls hätte es nahegelegen, mithilfe eines Sachverständigen weiter zu ermitteln, ob und in welchem Umfang es in den Spezialheimen […] systematisch zu menschenrechtsverletzenden Übergriffen gekommen ist und was Ursache dafür war.“

Eine Änderung der Berliner Rechtsprechung zu den Einweisungen in Spezialheime und Jugendwerkhöfe erscheint daher möglich, die nächste Entscheidung des Kammergerichts wird es zeigen.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16.01.2019, Az. 145/17

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