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Das Landgericht Berlin hat in dem Beschluss vom 06.04.2023, Az. 551 Rh 233, einen von mir anwaltlich vertretenen Antragsteller auch wegen seiner Unterbringungen in dem Heim für straffällige Jugendliche „Fritz Plön“ in Berlin und im Hilfsschulsonderheim „Werner Illmer“ in Berlin rehabilitiert und festgestellt, dass er in den genannten Heimen zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.

Der entsprechende Wiederaufnahmeantrag war erfolgreich. Die Einweisungsbeschlüsse der Jugendhilfe des Rates des Kreises Bad Freienwalde, die auch die Rechtsgrundlage für die Unterbringung in den Berliner Heimen darstellten, waren bereits vom Landgericht Frankfurt (Oder) in einem vorangegangenen Rehabilitierungsverfahren für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden. Nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin litt die weitere Unterbringung daher unter einem derart schweren Verfahrensfehler, dass der Betroffene bereits deswegen zu rehabilitieren war. Es kam daher auf die Frage nicht mehr an, ob es sich bei den Heimen „Fritz Plön“ und „Werner Illmer“ in Berlin um Spezialheime oder vergleichbare Heime im Sinne der Regelvermutung aus § 10 Abs. 3 StrRehaG gehandelt hat.

Das Landgericht weist aber darauf hin, dass es sich bei den Heimen nicht um normale Wohnheime für Jugendliche gehandelt hat. Der vom Landgericht dazu gezogene Wissenschaftler Dr. Christian Sachse kam zu dem Schluss, dass das Heim „Werner Ilmer“ in Berlin Anfang des Jahres 1989 zum Pädagogisch-Medizinischen Zentrum (PMZ) zugeordnet wurde und es zumindest ab diesem Zeitpunkt nach Art und Erziehungskonzept als Spezialheim neuer Prägung zu klassifizieren sei. Eine analoge Vermutung lasse sich für das Heim „Fritz Plön“ ableiten. Der Antragsteller war wegen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens mit den Strafvorwürfen der staatsfeindlichen Hetze und Staatsverleumdung in das Heim „Werner Illmer“ verlegt worden.

Für die Unterbringung über die Volljährigkeit hinaus, fehle es ohnehin an einer rechtlichen Grundlage. Das Landgericht hat darüber festgestellt, dass die Jugendhilfeakte Hinweise  auf Manipulationen aufwies, es war ein Vermerk in der Akte überklebt und festgetackert worden, wonach eine Mitarbeiterin der Jugendhilfe Berlin-Köpenick die sofortige Verlegung des Betroffenen in den geschlossenen Jugendwerkhof Torgau beantragt hatte. Dies lasse klar auf das Unrechtsbewusstsein des verantwortlichen Mitarbeiters schließen. Der Antragsteller wurde daher auch für die Unterbringung in den Berliner Heimen „Fritz Plön“ und „Werner Illmer“ rehabilitiert.

Das Kammergericht hat zudem mit Beschluss vom 22.06.2023 bezüglich der Rechtsanwaltskosten entschieden, dass von der Kostenentscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens auch das Ursprungsverfahren aus dem Jahr 2014 miterfasst wird, da nur eine einheitliche Kostenentscheidung (die beide Verfahrensstadien umfasst) getroffen wird.

Fundstellen: Landgericht Berlin, Beschluss vom 06.04.2023, Az. (551 Rh) 152 Js 215/21 (233/21); Kammergericht, Beschluss vom 22.06.2023, Az. 1 Ws 51/23 REHA

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 09.12.2021, Az. 2 BvR 1985/16, erneut die Pflicht zur Amtsermittlung des Sachverhaltes im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren betont und hob ablehnende Rehabilitierungsbeschlüsse des Landgerichts Schwerin und des Oberlandesgerichts Rostock daher auf. Die Sache wird nunmehr erneut vor dem Landgericht Schwerin verhandelt.

Der Betroffene war in ein Heim eingewiesen worden, nachdem er zusammen mit der Mutter beim Versuch einer sogenannten Republikflicht über die Tschechoslowakei im Alter von 13 Jahren inhaftiert worden war. Die Mutter wurde strafrechtlich verurteilt und konnte nach einer mehrmonatigen Haftstrafe nach Westdeutschland ausreisen. Ihren Sohn konnte sie erst 6 Monate später aus dem Heim abholen.

Der Rehabilitierungsantrag des betroffenen Heimkindes wurde von den Rehabilitierungsgerichten dennoch abgelehnt. Dies war nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig, die Gerichte hätten den Sachverhalt umfassend aufklären müssen. Im konkreten Fall hätten sie den Hinweisen auf die Aufnahmebereitschaft des älteren Halbbruders, der zu diesem Zeitpunkt bereits in der Bundesrepublik lebte, sowie der Großeltern stiefväterlicherseits nachgehen müssen.

Zudem hätte aufgeklärt werden müssen, weshalb der Betroffene nach der Ausreise der Mutter noch weitere sechs Monate im Heim verbringen musste. Das Rehabilitierungsgericht durfte hier nicht einfach von organisatorisch-bürokratischen Hemmnissen ausgehen, ohne dies weiter aufgeklärt zu haben. Zumal sich für das Vorliegen der angeblich organisatorisch-bürokratischer Hemmnisse in den Akten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine dokumentierten Verfahrensschritte von einer bestimmten Dauer finden.

Vom Oberlandesgericht angenommene Unterhaltsrückstände und diesbezügliche Unstimmigkeiten dürften jedenfalls unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kein anerkennenswertes Hemmnis für die verzögerte Heimentlassung darstellen. Das Bundesverfassungsgericht nahm insoweit auch einen Verstoß gegen das Willkürverbot durch die Begründung de abgelehnte Rehabilitierung an.

Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.12.2021, Az. 2 BvR 1985/16, Pressemitteilung Nr. 110/2021 „Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Rehabilitierung des Beschwerdeführers wegen einer Heimunterbringung in der ehemaligen DDR“ vom 29.12.2021

Wie bereits mehrfach berichtet, begegnet die Rehabilitierung von Heimkindern in der DDR oft rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. „War eine DDR-Heimeinweisung eines Kindes rechtsstaatswidrig bei politischer Verfolgung der Eltern?“ vom 17.06.2018, „Eine der politischen Repression dienende Heimeinweisung ist rechtsstaatswidrig“ vom 12.11.2017). In der DDR gab es im Wesentlichen drei Typen von Heimen sogenannte Normalkinderheime, Spezialheime und Jugendwerkhöfe. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg war die Einweisung in ein Spezialheim oder in einen Jugendwerkhof im Regelfall rechtsstaatswidrig, wenn der Eingewiesene nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat. Die Einweisung ist dann als unverhältnismäßig zu beurteilen, sie war nicht mehr am Kindswohl orientiert, sondern diente der Umerziehung (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Oktober 2017, Az. 2 Ws (Reh) 36/17). Das Oberlandesgericht führt in dem Beschluss vom 26.10.2017 aus, dass es aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse überzeugt sei, dass die Erziehung in Spezialheimen der Jugendhilfe maßgeblich darauf ausgerichtet war, die Persönlichkeit der Betroffenen zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Zu diesem Zwecke wurden schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt, weshalb regelmäßig eine Rechtsstaatswidrigkeit bei einer Einweisung in ein Spezialheim (oder einen Jugendwerkhof) angenommen wird.
Andere Rehabilitierungsgerichte sehen diese Rechtsprechung kritisch und prüfen auch bei Einweisungen in einen Jugendwerkhof vor allem die in dem Einweisungsbeschluss wiedergegebenen Gründe auf ihre Rechtsstaatswidrigkeit. Die in den Heimen herrschenden Umstände treten dann bei der Prüfung dagegen in den Hintergrund. Das Brandenburgische Oberlandesgericht prüft dagegen -ähnlich wie das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt- im Rahmen einer Einzelfallprüfung auch, ob die Einweisung gegen das Übermaßverbot wegen der in dem jeweiligen Heim herrschenden Umstände verstieß.
In dem von mir für das ehemalige Heimkind geführten Rehabilitierungsverfahren hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht über die Einweisung in ein sogenanntes „Normalkinderheim“ zu entscheiden. Das Oberlandesgericht kam auch in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Einweisung als rechtsstaatwidrig zu beurteilen war, weil ein grobes Missverhältnis zwischen Anlass für die Unterbringungsentscheidung und der angeordneten Rechtsfolge vorlag. Die Einweisung des Jugendhilfeausschusses wurde darauf gestützt, dass bezüglich der häuslichen Ordnung und Sauberkeit in der Familie Defizite bestanden haben sollen und beim Bruder erste Verwahrlosungserscheinungen aufgetreten sein sollen. Die Kinder seien schmutzig und ohne die notwendigen Arbeitsmaterialien in der Schule erschienen. Sie hätten eine ungenügende Arbeitseinstellung gezeigt, keine Hausaufgaben angefertigt und zeitweilig den Unterricht gebummelt. Die Eltern seien keiner geregelten Arbeit nachgegangen, weswegen es zu finanzielle Problemen gekommen sei. Die Betroffene habe sich angeblich durch Lügen und Diebstähle isoliert, ihr Freundeskreis habe sich zudem aus Kindern sozialgefährdeter Familien zusammengesetzt.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat richtiger Weise festgestellt, dass das keine tragfähige Begründung für eine gravierende soziale Gefährdung darstelle, die einen plausiblen Anlass für die Herauslösung der Betroffenen aus dem Elternhaus rechtfertigen könnte. Der Beschluss stehe vielmehr im Einklang mit der in der DDR herrschenden Rechtspraxis, ein anderes Leben als das eines fleißigen und staatsbejahenden Schülers als asozial zu stigmatisieren. Die Heimunterbringung sollte auch nach dem DDR-Recht immer das letzte Mittel sein, was hier erkennbar nicht der Fall war. Die Einweisung stellt daher auch in Anbetracht der damit verbundenen Konsequenzen einen Verstoß gegen das Übermaßverbot dar und wurde daher zutreffend als rechtsstaatswidrig aufgehoben.

Fundstellen: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.06.2018, Az. 2 Ws Reha 14/17

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