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Das Landgericht Berlin hat in dem Beschluss vom 06.04.2023, Az. 551 Rh 233, einen von mir anwaltlich vertretenen Antragsteller auch wegen seiner Unterbringungen in dem Heim für straffällige Jugendliche „Fritz Plön“ in Berlin und im Hilfsschulsonderheim „Werner Illmer“ in Berlin rehabilitiert und festgestellt, dass er in den genannten Heimen zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.

Der entsprechende Wiederaufnahmeantrag war erfolgreich. Die Einweisungsbeschlüsse der Jugendhilfe des Rates des Kreises Bad Freienwalde, die auch die Rechtsgrundlage für die Unterbringung in den Berliner Heimen darstellten, waren bereits vom Landgericht Frankfurt (Oder) in einem vorangegangenen Rehabilitierungsverfahren für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben worden. Nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin litt die weitere Unterbringung daher unter einem derart schweren Verfahrensfehler, dass der Betroffene bereits deswegen zu rehabilitieren war. Es kam daher auf die Frage nicht mehr an, ob es sich bei den Heimen „Fritz Plön“ und „Werner Illmer“ in Berlin um Spezialheime oder vergleichbare Heime im Sinne der Regelvermutung aus § 10 Abs. 3 StrRehaG gehandelt hat.

Das Landgericht weist aber darauf hin, dass es sich bei den Heimen nicht um normale Wohnheime für Jugendliche gehandelt hat. Der vom Landgericht dazu gezogene Wissenschaftler Dr. Christian Sachse kam zu dem Schluss, dass das Heim „Werner Ilmer“ in Berlin Anfang des Jahres 1989 zum Pädagogisch-Medizinischen Zentrum (PMZ) zugeordnet wurde und es zumindest ab diesem Zeitpunkt nach Art und Erziehungskonzept als Spezialheim neuer Prägung zu klassifizieren sei. Eine analoge Vermutung lasse sich für das Heim „Fritz Plön“ ableiten. Der Antragsteller war wegen eines gegen ihn geführten Strafverfahrens mit den Strafvorwürfen der staatsfeindlichen Hetze und Staatsverleumdung in das Heim „Werner Illmer“ verlegt worden.

Für die Unterbringung über die Volljährigkeit hinaus, fehle es ohnehin an einer rechtlichen Grundlage. Das Landgericht hat darüber festgestellt, dass die Jugendhilfeakte Hinweise  auf Manipulationen aufwies, es war ein Vermerk in der Akte überklebt und festgetackert worden, wonach eine Mitarbeiterin der Jugendhilfe Berlin-Köpenick die sofortige Verlegung des Betroffenen in den geschlossenen Jugendwerkhof Torgau beantragt hatte. Dies lasse klar auf das Unrechtsbewusstsein des verantwortlichen Mitarbeiters schließen. Der Antragsteller wurde daher auch für die Unterbringung in den Berliner Heimen „Fritz Plön“ und „Werner Illmer“ rehabilitiert.

Das Kammergericht hat zudem mit Beschluss vom 22.06.2023 bezüglich der Rechtsanwaltskosten entschieden, dass von der Kostenentscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens auch das Ursprungsverfahren aus dem Jahr 2014 miterfasst wird, da nur eine einheitliche Kostenentscheidung (die beide Verfahrensstadien umfasst) getroffen wird.

Fundstellen: Landgericht Berlin, Beschluss vom 06.04.2023, Az. (551 Rh) 152 Js 215/21 (233/21); Kammergericht, Beschluss vom 22.06.2023, Az. 1 Ws 51/23 REHA

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.10.2023 in einem Revisionsverfahren, bei dem ich den Kläger vertreten habe, entschieden, dass auch Zwangsadoptionen in der DDR verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden können. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht wird die Adoption zwar nicht aufgehoben, es muss aber -bei Vorliegen der Voraussetzungen des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes- die Rechtsstaatswidrigkeit der erfolgten Adoption festgestellt werden.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war die Adoption mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar, weil sie sich als Willkürakt im Einzelfall darstellte. Die Adoption war nicht  am Kindeswohl orientiert, sondern diente dazu, den Vater des Klägers zu disziplinieren und eine gemeinsame Ausreise nach Westdeutschland zu verhindern. Unmittelbare Folge der rechtsstaatswidrigen Adoption war eine noch fortdauernde Gesundheitsbeeinträchtigung des Betroffenen. Der Kläger war daher verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren.

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.10.2023, Az. BVerwG 8 C 6.22; Pressemitteilung vom 19.10.2023, Nr. 74/2023

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