Um diese Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir sogenannte Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Ich hatte bereits von dem Fall eines Betroffenen berichtet, dessen Rehabilitierung zunächst vom Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 28.01.2021 abgelehnt worden war (vgl. Blogartikel „Bundesverwaltungsgericht: Kein drastisches Sonderopfer für Rehabilitierung von DDR-Unrecht erforderlich“ vom 17.02.2023). Das Bundesverwaltungsgericht hatte damals das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, der Antragsteller habe Anspruch auf die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bezüglich der Überwachung durch Mitarbeiter und Informelle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR während des Grundwehrdienstes, der drei Festnahmen des Klägers durch Sicherheitsbehörden der DDR im Jahr 1987 sowie das mit der Androhung – weiterer – Haft verbundene Verbot zweier Fotoausstellungen in den Jahren 1987 und  1989, es müsste aber noch geprüft werden ob Ausschließungsgründe vorliegen.

Nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind Folgeansprüche ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (§ 2 Abs. 2 VwRehaG).

Im Dezember 1978 hatte der Betroffene seinen geplanten Fluchtversuch aus der DDR bei der Polizei selbst angezeigt. In der allein mit ihm und ohne Rechts- oder anderweitigen Beistand geführten polizeilichen Vernehmung nannte der Betroffene auch die Namen zweier am Fluchtplan Beteiligter. Das Verwaltungsgericht Berlin hielt das für ausreichend, um einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit anzunehmen und lehnte die Klage (erneut) mit Urteil vom 13.06.2023 ab und ließ auch die Revision nicht zu. Der Antragsteller habe nach den Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nur pauschal geschildert, dass seine Freundin wegen ihres Kummers, dass er mit einem falschen Pass die DDR habe verlassen wollen, dies ihren Eltern erzählt habe. Ferner habe der Antragsteller angegeben, dass ihr Stiefvater, Parteifunktionär der SED beim Berliner Ensemble, gesagt habe, entweder stelle sich der Beschwerdeführer sofort der Polizei oder der Stiefvater mache eine Anzeige. Diesen Vortrag sah das Verwaltungsgericht als nicht glaubhaft an, weil er nicht mit Angaben aus der Selbstanzeige in Einklang zu bringen und auch nicht mit einem Gedächtnisprotokoll des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2023 kohärent sei. Es ergebe sich ein Widerspruch zu Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Mutter und seine damalige Freundin seine Ausschleusung verhindert hätten. Diese Angaben hatte im Jahr 1986 ein sogenannter Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit festgehalten. Diese Widersprüche − so das Verwaltungsgericht weiter − habe der Beschwerdeführer nicht aufklären können. Ferner überzeuge es nicht, dass er nun geltend mache, er habe auch einer Anzeige seiner Mitstreiter durch den SED‑Parteifunktionär, den Stiefvater seiner Freundin, zuvorkommen müssen. Der Betroffene habe freiwillig gehandelt, um hieraus einen Vorteil zu erlangen.

Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.07.2024 zurück. Hiergegen habe ich für den Betroffenen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hob darauf die Entscheidung (Nichtzulassung der Revision) mit Beschluss vom 30. Juni 2025, Az. 1 BvR 2136/24, wegen der Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) wieder auf und verwies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Situationen der Selbstbelastung werfen demnach Rechtsfragen auf, die fachgerichtlich noch nicht differenziert geklärt sind. Es könne Anlass zur Prüfung einer Differenzierung des Maßstabes eines Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit (§ 2 Abs. 2 VwRehaG) bestehen. Denn die Situation der Selbstbelastung kann sich von Informationsweitergaben an den Staatssicherheitsdienst, die durch Eigenbegünstigung oder Fremdschädigung motiviert sind, abheben. Die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts habe in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise auf der Hand liegende und damit offensichtliche Umstände nicht zum Gegenstand der Überzeugungsbildung gemacht. Das Bundesverfassungsgericht führt in dem Beschluss vom 30.06.2025 insoweit in Rn. 34 aus:

„Das Verwaltungsgericht hat sich formal auf die Feststellung von Widersprüchen zwischen unterschiedlichen Aussagen gestützt, ohne diese Aussagen in die jeweilige Zeit zu stellen und dem Hintergrund der jeweils Aussagenden zuzuordnen, obwohl diese Gesichtspunkte für eine Gesamtwürdigung im vorliegenden Fall unentbehrlich sind.“

Der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts habe in der Beweiswürdigung zudem nicht ausreichend berücksichtigt, das der Betroffene nach seinen schriftlichen Angaben aus dem Jahr 2023 in einer Verhörsituation als Straftäter ohne Beistand befand. Die Namensnennung erfolgte offenkundig nicht im Bestreben einer anschließenden Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden, um sich hieraus Vorteile zu verschaffen. Der Betroffene hatte nicht nur die Ausschlagung des Anwerbeversuchs des Folgetages dargelegt, als er von der Arbeit mitgenommen und nun durch das Ministerium für Staatssicherheit verhört worden sei, er war zudem selbst mehreren später gegen ihn gerichteten rechtsstaatswidrigen Maßnahmen ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht ließ daraufhin die Revision zu, das Verwaltungsgericht habe den Prozessstoff selektiv würdigt. Die Annahme unauflöslicher Widersprüche beruhe auf Erwägungen, die die Verhörsituation des damals 18jährigen, beistandslosen Klägers ebenso unberücksichtigt lassen wie den Umstand, dass wegen des Fehlens des polizeilichen Vernehmungsprotokolls nur noch mittelbare Quellen verfügbar sind. Deren Aussagekraft war nicht ohne Würdigung offenkundiger, in die Gesamtwürdigung im angegriffenen Urteil jedoch nicht einbezogener Umstände wie die Prägung durch die Aufgabenperspektive des Staatssicherheitsdienstes der DDR und den teils langjährigen zeitlichen Abstand zur Selbstanzeige zu beurteilen

In dem Revisionsverfahren sei die Frage zu klären, ob stets ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit vorliegt, wenn der Verfolgte bei einer Selbstanzeige gemeinschaftlicher Vorbereitungen zum ungesetzlichen Grenzübertritt in einem schweren Fall gem. § 213 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 StGB-DDR, mit der er einer Anzeige eines Dritten zuvorkommen will, die Namen weiterer an den Vorbereitungen beteiligter DDR-Bürger nennt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage nun mit Urteil vom 19.08.2026, Az. BVerwG 8 C 8.25, zu Gunsten des Betroffenen beantwortet. Die Revision hatte Erfolg. Der Betroffene hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen. Ein solcher Verstoß läge nur dann vor, wenn er freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den Staatssicherheitsdienst der DDR weitergegeben hätte. Einer Spitzeltätigkeit stünde gleich, wenn er sich freiwillig als Denunziant betätigt hätte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen. Dies setzt voraus, dass er andere durch eine Anzeige freiwillig und gezielt der politischen Verfolgung aussetzte, um eine Begünstigung zu erreichen, die ihm nach den allgemeinen, nicht diskriminierenden Vorschriften nicht zustand, oder um einen Nachteil abzuwenden, der ihn sonst nach diesen Regeln treffen würde. Beides war hier nicht der Fall. Der Betroffene hat eine Beteiligung Dritter erst nach seiner Selbstanzeige im Rahmen des Verhörs offenbart und nur, um die ihm selbst unmittelbar drohende politische Strafverfolgung abzuwenden. Dieses Verhalten kann ihm nicht als unmenschliches Verhalten vorgeworfen werden. Der Betroffene war daher verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren.

Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2025, Az. 1 BvR 2136/24; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.09.2025, Az. BVerwG 8 B 22.25; Urteil vom 19.08.2026, Az. BVerwG 8 C 8.25, Pressmitteilung Nr. 60/2026 vom 19.08.2026

Am 22.10.2023 hatte ich über die Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2023 berichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass auch Zwangsadoptionen in der DDR verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden können (Blogartikel vom 22.10.2023: „Bundesverwaltungsgericht: Zwangsadoptionen können für rechtsstaatswidrig erklärt werden“). Mittlerweile liegen auch die schriftlichen Entscheidungsgründe vor:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in dem Urteil vom 19.10.2023, Az. BVerwG 8 C 6/22, klar, dass Adoptionen nach DDR-Recht mit der Maßgabe verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden können, dass die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit -anstelle der sonst üblichen  Aufhebung- ausgesprochen wird.

Für diese Auslegung sprechen auch die Regelungen des Einigungsvertrages. Artikel 17 des Einigungsvertrages sieht die Rehabilitierung der Opfer des SED-Unrechts-Regimes und eine entsprechende Entschädigungsregel vor. Artikel 19 S. 2 des Einigungsvertrages sieht die Möglichkeit der Aufhebung in der DDR ergangener Verwaltungsakte vor, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind. Zudem verdränge die Übergangsregelung des Art. 234 § 13 EGBGB nicht schlechthin die verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsvorschriften, es werde nur die Aufhebung als Rechtsfolge der Rehabilitierung ausgeschlossen. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG spreche dafür, dass Betroffene einer Zwangsadoption die mit einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung verbundenen Versorgungsansprüchen in Anspruch nehmen können. Eine Rehabilitierung könne bei Vorliegen der Voraussetzungen daher grundsätzlich erfolgen und die Rechtsstaatswidrigkeit der Adoption gerichtlich festgestellt werden.

Im vorliegenden Fall hatte der leibliche Vater des Klägers nach dem Tod der Mutter, die bei der Scheidung das Erziehungsrecht erhalten hatte, unter den Hinweis auf seinen Ausreiseantrag die Übertragung des Erziehungsrechts auf sich beantragt. Er wolle zusammen mit seinem Sohn in die Bundesrepublik ausreisen. Weder dulde der Vater noch wünsche er eine kommunistische Erziehung seines Sohnes. Der Antrag auf Übertragung des Erziehungsrechts des Vaters wurde im Jahr 1977 ebenso wie dessen Ausreiseantrag abgelehnt. In der Folge wurde der Vater noch im selben Jahr unter anderem wegen staatsfeindlicher Hetze im schweren Fall und versuchter Republikflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Während der Haft des Vaters des Klägers hat die Jugendhilfe Gera beschlossen, den Kläger in eine fremde Familie zu vermitteln, bevor der Vater aus dem Strafvollzug entlassen werde. Im Dezember 1977 wurde der Kläger in eine Pflegefamilie vermittelt. Im Februar 1978 wurde der Vater aus der Haft in die Bundesrepublik Deutschland ohne seinen Sohn entlassen. Im Jahr 1982 wurde der Kläger gegen den Willen des leiblichen Vaters von den Pflegeeltern adoptiert.

Im Jahr 1984 wurde der Kläger wegen Misshandlungen durch den Adoptivvater in einem Kinderheim untergebracht. Der Adoptivvater wurde wegen Verletzung seiner Erziehungspflicht in Form der Misshandlung des Klägers zu einer Bewährungsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der Kläger wurde in den folgenden Jahren in verschiedenen Spezialheimen und Jugendwerkhöfen untergebracht. Bis heute leidet der Kläger wegen der traumatischen Erlebnisse rund um die Adoption gesundheitlich an innerer Unruhe, Schlafstörungen, Aggressionsanfällen, Zwangsgedanken, Angstzuständen, wiederkehrenden traumatischen Erinnerungen und Verfolgungsangst.

Im vorliegenden Fall sei die Adoption als rechtsstaatswidrig anzusehen, weil die Adoption nicht am Kindeswohl orientiert war, sondern zum Nachteil des Klägers zu politischen Zwecken missbraucht wurde. Sie diente dazu, das betroffene Kind seinem Vater zu entziehen, seine Ausreise gemeinsam mit seinem Vater zu verhindern und eine dessen Wünschen widersprechende sozialistische Erziehung in einer linien-treuen Familie zu gewährleisten. Dieses Vorgehen war von der Absicht getragen, nicht nur den Vater des Klägers, sondern auch diesen selbst bewusst zu benachteiligen. Der Kläger wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht verwaltungsrechtlich rehabilitiert.

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.10.2023, Az. BVerwG 8 C 6/22

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.10.2023 in einem Revisionsverfahren, bei dem ich den Kläger vertreten habe, entschieden, dass auch Zwangsadoptionen in der DDR verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden können. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht wird die Adoption zwar nicht aufgehoben, es muss aber -bei Vorliegen der Voraussetzungen des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes- die Rechtsstaatswidrigkeit der erfolgten Adoption festgestellt werden.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war die Adoption mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar, weil sie sich als Willkürakt im Einzelfall darstellte. Die Adoption war nicht  am Kindeswohl orientiert, sondern diente dazu, den Vater des Klägers zu disziplinieren und eine gemeinsame Ausreise nach Westdeutschland zu verhindern. Unmittelbare Folge der rechtsstaatswidrigen Adoption war eine noch fortdauernde Gesundheitsbeeinträchtigung des Betroffenen. Der Kläger war daher verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren.

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.10.2023, Az. BVerwG 8 C 6.22; Pressemitteilung vom 19.10.2023, Nr. 74/2023

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 19.10.2022, Az. BVerwG 8 C 15.21, zum verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren klargestellt, dass Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit durch Sicherheitsbehörden der DDR grundsätzlich verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren sein können. Diese Eingriffe können nicht ohne weiteres als systembedingte Nachteile dem allgemeinen Schicksal der Bevölkerung der DDR zugerechnet werden. Eingriffe in die Rechtsgüter Leben und Gesundheit und in die körperliche Bewegungsfreiheit überschreiten demnach immer die Schwelle der für die Annahme einer Verfolgung erforderlichen Eingriffsintensität. Nur bei einer Beeinträchtigung anderer Rechte muss eine wertende Beurteilung vorgenommen und geprüft werden, ob derartige Eingriffe und Benachteiligungen systembedingt mehr oder weniger allgemeines DDR-Schicksal waren. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung setzt aber auch insoweit kein über eine ungleiche Betroffenheit hinausgehendes drastisches Sonderopfer voraus.

In dem von mir für den Kläger geführten Revisionsverfahren ging es u. a. um die Überwachung des Klägers durch Gesellschaftliche und Informelle Mitarbeiter der Stasi während seines Grundwehrdienstes bei der NVA, mehrere Festnahmen des Klägers durch Sicherheitsbehörden der DDR, die zum Teil der Durchsetzung eines gegen den Kläger verhängten Verbots privater Fotoausstellungen dienten. Eine weitere Festnahme erfolgte im Zusammenhang mit einem Rockkonzert am Brandenburger Tor, als der Kläger Fotos von weiteren Verhaftungen machte.

Die Überwachung durch Mitarbeiter und Informelle Mitarbeiter der Stasi während des Grundwehrdienstes stellte nach dem Urteil eine hoheitliche Maßnahme im Einzelfall dar, die individuell und konkret auf die Person des Klägers ausgerichtet war. Diese Bespitzelung stellte kein Allgemeinschicksal aller DDR-Bürger dar. Sie verstieß in schwerwiegender Weise gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Es wurde hierdurch in erheblicher Weise in die Persönlichkeitssphäre des Klägers eingegriffen und mit der operativen Kontrolle kein legitimes Ziel verfolgt. Dabei könne offen bleiben, ob die Maßnahme der politischen Verfolgung gedient habe, da sie jedenfalls willkürlich war. Die Überwachung durch die Staatssichert diente dazu, den Kläger unter Kontrolle zu halten und ihn zu selbstbelastenden Aussagen über mögliche Fluchtpläne zu verleiten.

Sämtliche Festnahmen stellten hoheitliche Maßnahmen im Einzelfall dar, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar waren, da sie als willkürlich anzusehen waren. Zudem war auch das ausgesprochene Verbot privater Fotoausstellungen nicht dem Bereich allgemeiner Beeinträchtigungen der DDR zuzuordnen. Eine solche Maßnahme geht über ein bloßes Ausstellungsverbot im Sinne einer zensierenden Kulturpolitik hinaus und erhält ihren rechtsstaatswidrigen Charakter durch die staatlicherseits hergestellte Verbindung zwischen bereits erlittener Haft, einem gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Verbot privater Fotoausstellungen und der Androhung weiterer Haft im Falle der Zuwiderhandlung.

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.10.2022, Az. BVerwG 8 C 15.21

Zum Seitenanfang