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Ich hatte bereits von dem Fall eines Betroffenen berichtet, dessen Rehabilitierung zunächst vom Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 28.01.2021 abgelehnt worden war (vgl. Blogartikel „Bundesverwaltungsgericht: Kein drastisches Sonderopfer für Rehabilitierung von DDR-Unrecht erforderlich“ vom 17.02.2023). Das Bundesverwaltungsgericht hatte damals das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, der Antragsteller habe Anspruch auf die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bezüglich der Überwachung durch Mitarbeiter und Informelle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR während des Grundwehrdienstes, der drei Festnahmen des Klägers durch Sicherheitsbehörden der DDR im Jahr 1987 sowie das mit der Androhung – weiterer – Haft verbundene Verbot zweier Fotoausstellungen in den Jahren 1987 und  1989, es müsste aber noch geprüft werden ob Ausschließungsgründe vorliegen.

Nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind Folgeansprüche ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (§ 2 Abs. 2 VwRehaG).

Im Dezember 1978 hatte der Betroffene seinen geplanten Fluchtversuch aus der DDR bei der Polizei selbst angezeigt. In der allein mit ihm und ohne Rechts- oder anderweitigen Beistand geführten polizeilichen Vernehmung nannte der Betroffene auch die Namen zweier am Fluchtplan Beteiligter. Das Verwaltungsgericht Berlin hielt das für ausreichend, um einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit anzunehmen und lehnte die Klage (erneut) mit Urteil vom 13.06.2023 ab und ließ auch die Revision nicht zu. Der Antragsteller habe nach den Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nur pauschal geschildert, dass seine Freundin wegen ihres Kummers, dass er mit einem falschen Pass die DDR habe verlassen wollen, dies ihren Eltern erzählt habe. Ferner habe der Antragsteller angegeben, dass ihr Stiefvater, Parteifunktionär der SED beim Berliner Ensemble, gesagt habe, entweder stelle sich der Beschwerdeführer sofort der Polizei oder der Stiefvater mache eine Anzeige. Diesen Vortrag sah das Verwaltungsgericht als nicht glaubhaft an, weil er nicht mit Angaben aus der Selbstanzeige in Einklang zu bringen und auch nicht mit einem Gedächtnisprotokoll des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2023 kohärent sei. Es ergebe sich ein Widerspruch zu Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Mutter und seine damalige Freundin seine Ausschleusung verhindert hätten. Diese Angaben hatte im Jahr 1986 ein sogenannter Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit festgehalten. Diese Widersprüche − so das Verwaltungsgericht weiter − habe der Beschwerdeführer nicht aufklären können. Ferner überzeuge es nicht, dass er nun geltend mache, er habe auch einer Anzeige seiner Mitstreiter durch den SED‑Parteifunktionär, den Stiefvater seiner Freundin, zuvorkommen müssen. Der Betroffene habe freiwillig gehandelt, um hieraus einen Vorteil zu erlangen.

Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.07.2024 zurück. Hiergegen habe ich für den Betroffenen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hob darauf die Entscheidung (Nichtzulassung der Revision) mit Beschluss vom 30. Juni 2025, Az. 1 BvR 2136/24, wegen der Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) wieder auf und verwies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Situationen der Selbstbelastung werfen demnach Rechtsfragen auf, die fachgerichtlich noch nicht differenziert geklärt sind. Es könne Anlass zur Prüfung einer Differenzierung des Maßstabes eines Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit (§ 2 Abs. 2 VwRehaG) bestehen. Denn die Situation der Selbstbelastung kann sich von Informationsweitergaben an den Staatssicherheitsdienst, die durch Eigenbegünstigung oder Fremdschädigung motiviert sind, abheben. Die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts habe in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise auf der Hand liegende und damit offensichtliche Umstände nicht zum Gegenstand der Überzeugungsbildung gemacht. Das Bundesverfassungsgericht führt in dem Beschluss vom 30.06.2025 insoweit in Rn. 34 aus:

„Das Verwaltungsgericht hat sich formal auf die Feststellung von Widersprüchen zwischen unterschiedlichen Aussagen gestützt, ohne diese Aussagen in die jeweilige Zeit zu stellen und dem Hintergrund der jeweils Aussagenden zuzuordnen, obwohl diese Gesichtspunkte für eine Gesamtwürdigung im vorliegenden Fall unentbehrlich sind.“

Der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts habe in der Beweiswürdigung zudem nicht ausreichend berücksichtigt, das der Betroffene nach seinen schriftlichen Angaben aus dem Jahr 2023 in einer Verhörsituation als Straftäter ohne Beistand befand. Die Namensnennung erfolgte offenkundig nicht im Bestreben einer anschließenden Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden, um sich hieraus Vorteile zu verschaffen. Der Betroffene hatte nicht nur die Ausschlagung des Anwerbeversuchs des Folgetages dargelegt, als er von der Arbeit mitgenommen und nun durch das Ministerium für Staatssicherheit verhört worden sei, er war zudem selbst mehreren später gegen ihn gerichteten rechtsstaatswidrigen Maßnahmen ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht ließ daraufhin die Revision zu, das Verwaltungsgericht habe den Prozessstoff selektiv würdigt. Die Annahme unauflöslicher Widersprüche beruhe auf Erwägungen, die die Verhörsituation des damals 18jährigen, beistandslosen Klägers ebenso unberücksichtigt lassen wie den Umstand, dass wegen des Fehlens des polizeilichen Vernehmungsprotokolls nur noch mittelbare Quellen verfügbar sind. Deren Aussagekraft war nicht ohne Würdigung offenkundiger, in die Gesamtwürdigung im angegriffenen Urteil jedoch nicht einbezogener Umstände wie die Prägung durch die Aufgabenperspektive des Staatssicherheitsdienstes der DDR und den teils langjährigen zeitlichen Abstand zur Selbstanzeige zu beurteilen

In dem Revisionsverfahren sei die Frage zu klären, ob stets ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit vorliegt, wenn der Verfolgte bei einer Selbstanzeige gemeinschaftlicher Vorbereitungen zum ungesetzlichen Grenzübertritt in einem schweren Fall gem. § 213 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 StGB-DDR, mit der er einer Anzeige eines Dritten zuvorkommen will, die Namen weiterer an den Vorbereitungen beteiligter DDR-Bürger nennt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage nun mit Urteil vom 19.08.2026, Az. BVerwG 8 C 8.25, zu Gunsten des Betroffenen beantwortet. Die Revision hatte Erfolg. Der Betroffene hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen. Ein solcher Verstoß läge nur dann vor, wenn er freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Missbrauch persönlichen Vertrauens, Informationen über Mitbürger gesammelt und an den Staatssicherheitsdienst der DDR weitergegeben hätte. Einer Spitzeltätigkeit stünde gleich, wenn er sich freiwillig als Denunziant betätigt hätte, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen. Dies setzt voraus, dass er andere durch eine Anzeige freiwillig und gezielt der politischen Verfolgung aussetzte, um eine Begünstigung zu erreichen, die ihm nach den allgemeinen, nicht diskriminierenden Vorschriften nicht zustand, oder um einen Nachteil abzuwenden, der ihn sonst nach diesen Regeln treffen würde. Beides war hier nicht der Fall. Der Betroffene hat eine Beteiligung Dritter erst nach seiner Selbstanzeige im Rahmen des Verhörs offenbart und nur, um die ihm selbst unmittelbar drohende politische Strafverfolgung abzuwenden. Dieses Verhalten kann ihm nicht als unmenschliches Verhalten vorgeworfen werden. Der Betroffene war daher verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren.

Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2025, Az. 1 BvR 2136/24; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.09.2025, Az. BVerwG 8 B 22.25; Urteil vom 19.08.2026, Az. BVerwG 8 C 8.25, Pressmitteilung Nr. 60/2026 vom 19.08.2026

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut mit Beschluss vom 16. August 2012, Az. 5 StR 238/12 ein Urteil des Landgerichts Berlin in dem Verfahren gegen einen Berliner Schönheitschirurgen aufgehoben. Nach einer vom Angeklagten durchgeführten Operation im Jahr 2006 war die Patientin wegen einer Hirnschädigung verstorben. Der Schönheitschirurg hat es dabei u. a. unterlassen einen Anästhesisten beizuziehen und die Patientin nach Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes rechtzeitig auf eine Intensivstation zu verlegen. Die Patientin verstarb in Folge der vom Angeklagten durchgeführten Operation zur Bauchdeckenstraffung, Fettabsaugung, der Entfernung einer Blinddarmoperationsnarbe und der Versetzung des Bauchnabels. Der Arzt hatte laut Urteil des Landgerichtes der Patientin wahrheitswidrig zugesichert, dass ein Anästhesist an der Operation teilnehmen würde. Während des ärztlichen Eingriffs traten dann Komplikationen in der Form eines Herz-Kreislauf-Stillstandes auf, weshalb der Chirurg mit Reanimierungsmaßnahmen begann. Anschließend stabilisierten sich die Vitalwerte der Patientin wieder. Trotz des kritischen Gesundheitszustandes der Patientin veranlasste der Angeklagte nicht unverzüglich, dass die Patientin auf die Intensivstation eine Krankenhauses eingeliefert wurde, sondern führte zunächst seine Sprechstunde nach der Operation normal weiter, erst nachdem einige Stunden vergangen waren und die Patientin immer noch nicht aus der Narkose aufgewacht war, veranlasste der Angeklagte die Einlieferung in ein Krankenhaus, allerdings ohne dem Krankenhauspersonal von dem eingetretenen Herzstillstand und den von ihm verabreichten Medikamenten zu berichten. Die Patientin erwachte nicht wieder aus der Narkose und verstarb noch im Krankenhaus an den Folgen einer globalen Hirnsubstanzerweichung, die durch eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns ausgelöst worden war.

Das Landgericht Berlin verurteilte den angeklagten Arzt mit Urteil vom 01.03.2010, Az. 1 Kap Js 721/06 Ks,  wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, zusätzlich verhängte es ein vierjähriges Berufsverbot und erklärte ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer für bereits vollstreckt. Das Landgericht Berlin stellte u. a. fest, dass die Patientin bei einer sofortigen Verlegung in ein Krankenhaus nach der Reanimation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt, zumindest eine nicht unerhebliche Zeit länger gelebt hätte.

Dieses Urteil hob der BGH wegen der unzureichenden Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes einerseits  und des versuchten Mordes durch Unterlassen andererseits auf. Das Landgericht habe das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nur mit lückenhaften, die Feststellungen zum Handlungsablauf und zur Interessenlage nicht erschöpfenden Erwägungen belegt. Die Strafzumessung und den Strafnachlass im Urteil des Landgerichts Berlin waren darüber hinaus fehlerhaft. Deshalb verwies der BGH das Urteil an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurück.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Arzt nun mit Urteil vom 16.12.2011, Az. (540) 1 Kap Js 721/06 Ks (12/11), wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und einem Berufsverbot von 5 Jahren. Eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention versagte das Gericht im Gegensatz zum ersten Urteil dieses Mal.

Auch dieses Urteil des Landgerichts Berlin hob der BGH nun mit Beschluss vom 16.08.2012 wegen erneuter Mängel in der Beweiswürdigung auf, der Angeklagte sei laut dem Beschluss allein der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. Das Landgericht Berlin muss nun zum dritten Mal über die Strafhöhe und die Länge des Berufsverbots verhandeln. Das Berufsverbot darf dabei wegen des Verschlechterungsverbotes nicht über vier Jahren liegen. Eine Kompensation für die lange Verfahrensdauer wird es dieses Mal mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geben. Nach den vom BGH im Beschluss vom 16.08.2012 gegebenen Hinweisen, dürfte eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu erwarten sein, wobei die Annahme eines minderschweren Falles, wie sie das Landgerichts Berlin im ersten aufgehobenen Urteil noch angenommen hat, unwahrscheinlich sein dürfte.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2012, Az. 5 StR 238/12, Pressemitteilung Nr. 140/12;  Urteil vom 07.07.2011, Az. 5 StR 561/10; Pressemitteilung Nr. 125/2011

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