Um diese Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir sogenannte Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.12.2012, Az. L 6 AS 611/11, entschieden, dass eine jährliche Berechnung des Einkommens Selbstständiger, die mit Hartz IV aufstocken müssen, vorgenommen werden darf, wenn nur in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden.  Zwar ist grundsätzlich auf den Bewilligungszeitraum von 6 Monaten abzustellen, eine jahresbezogene Betrachtung kann aber bei sehr unregelmäßigen Einnahmen erforderlich sein. Die Gesamteinkünfte werden in einem solchen Fall monatlich nur zu einem Zwölftel statt zu einem Sechstel berücksichtigt. Auf der anderen Seite werden die Einkünfte auf mehr Monate verteilt, was in einzelnen Monaten dann durchaus auch zu niedrigeren Sozialleistungen führen kann.

Fundstellen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2012, Az. L 6 AS 611/11, Pressemitteilung Nr. 4/2013 vom 05.02.2013

Richtet ein Arbeitgeber eine Stellenausschreibung an Berufsanfänger, in der er ausschließlich nach Hochschulabsolventen bzw. Young Professionells sucht, dann stellt das ein Indiz im Sinne des allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für eine rechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters dar. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.01.2013, Az. 8 AZR 429/11, entschieden. Die Verletzung des Gebotes zur neutralen Stellenausschreibung löst in einem Antidiskriminierungsprozess eine Beweislastumkehr  aus, so dass der Arbeitgeber die Beweislast dafür trägt, dass die Stellenbesetzung frei von benachteiligenden Überlegungen für einen älteren, abgelehnten Bewerber war. Gerichtlich kann der abgelehnte Bewerber zwar keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen der rechtswidrigen Diskriminierung durchsetzen, er kann aber Schadenersatz in einer erheblichen, angemessenen Höhe verlangen, wobei die Entschädigung für den Fall auf drei Monatsgehälter begrenzt ist, dass der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, Az. 8 AZR 429/11, Pressemitteilung Nr. 5/13, Allgemeine Informationen zum Diskriminierungsrecht

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg) hat mit Beschluss vom 30.10.2013, Az. 1 Ws 240/12, die Haftverschonung für den ehemaligen Schatzmeister der Brandenburger Grünen angeordnet. Das Landgericht Potsdam (LG Potsdam) hatte den Beschuldigten wegen Untreue in 261 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und in Haft nehmen lassen. Während des Gerichtsverfahrens war der Beschuldigte vom LG Potsdam dagegen von der Haft gegen Auflagen verschont worden. Gegen das Urteil des Landgerichts Potsdams hat der Beschuldigte Revision eingelegt. Das OLG Brandburg entschied nun, dass allein die Verhängung einer hohen Haftstrafe nicht ausreicht, um die einmal gewährte Haftverschonung wieder aufzuheben, denn bereits mit Zulassung der Anklage im August 2012 habe der Angeklagte aufgrund des erheblichen Umfangs der Vorwürfe mit der Verhängung einer hohen nicht bewährungsfähigen Strafe rechnen müssen, er ist aber allen Auflagen nachgekommen und hat sich dem Strafverfahren gestellt. Eine Fluchtgefahr besteht daher nicht, die Aufhebung der Haftverschonung kommt somit erst nach einer etwaigen Rechtskraft der Verurteilung in Frage.

Fundstellen: Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.10.2013, Az. 1 Ws 240/12, Pressemitteilung vom 31.01.2013, Allgemeine Informationen zur Untersuchungshaft

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 24.01.2012, Az. C‑282/10 entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der die Gewährung des Urlaubs von einer tatsächlich geleisteten Mindestarbeitszeit während des Bezugsjahrs abhängt, gegen das Recht der Europäischen Union verstößt und daher nicht angewendet werden darf. Es ging dabei um die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (RL 2003/88/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Nach Art. 7 RL 2003/88/EG hat jeder Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates der EU Recht auf einen Mindesturlaub von 4 Wochen. Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf dabei grundsätzlich -außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses- nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Bei der Entscheidung ging es um die Wirksamkeit einer französischen, arbeitsgesetzlichen Regelung wonach, „die Entstehung des Anspruchs auf Jahresurlaub davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer für eine Mindestanzahl von Tagen gearbeitet haben muss, und zum anderen nicht jede Art von unfallsbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz als Arbeitszeit angerechnet wird.“ Die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta EU). Nach Art. 31 Abs. 2 Charta EU hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub. Die Klägerin war von November 2005 – Januar 2007 durchgehend krankgeschrieben. Deshalb verweigerte ihr der Arbeitgeber den ihr für diesen Zeitraum zustehenden, vollen Urlaubsanspruch und gewann damit die Prozesse in den unteren Instanzen der französischen Arbeitsgerichte. Der Cour de cassation legte den Fall nun Gerichtshof der EU vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Fall nun mit Urteil vom 24.01.2012 in der Weise entschieden, dass die Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass der gesetzliche Jahresurlaub auch bei langanhaltender, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu gewähren ist und nicht von einer Mindestanzahl von Arbeitstagen abhängig gemacht werden kann. Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist nach dem Urteil des EuGH als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen. Die Entstehung dieses Anspruchs darf daher nicht von irgendeiner, zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht werden. Allerdings kann sich der Einzelne sich nicht gegenüber Privaten unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, es wird daher von dem französischen Gericht zu prüfen sein, ob im konkreten Fall überhaupt gegen den Arbeitgeber unmittelbar geltend gemacht werden kann oder nur eine Haftungsklage der Arbeitnehmerin gegen den Staat in Frage kommt.

Fundstellen: Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 24.01.2012, Az. C‑282/10, Pressemitteilung vom 24.01.2012; Schlussanträge der Generalanwältin VERICA Trstenjak vom 8. September 2011(1), Allgemeine Informationen zum Urlaubsrecht

Das Amtsgericht Neukölln hat mit Beschluss vom 20.01.2012, Az. 70 II RB 4725/11, entschieden, dass auch für die Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe anfällt. Das Gericht hob auf Erinnerung des Rechtsanwalts die Entscheidung des Rechtspflegers auf, der nur die reine Beratung vergüten wollte.

Zur Ehrenrettung des Rechtspflegers sei aber angemerkt, dass zum Teil sogar Lehrbücher, Kommentare und Gerichte fälschlicher Weise davon ausgehen, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Rechtsverfolgung im Sinne des Beratungshilfegesetzes (BerhG) sei. Nach § 1 BerhG wird Beratungshilfe u. a. als Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Daraus wird der teilweise der offensichtliche Fehlschluss gezogen, dass zur Rechtswahrnehmung auch ein tatsächlicher Anspruch des Bedürftigen gegeben sein müsse. Ein solches verkürztes Verständnis der Beratungshilferegelungen  würde aber in keiner Weise den vom Verfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Angleichung der Stellung eines bedürftigen Rechtssuchenden an die eines bemittelten Mandanten gerecht, welche das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 GG abgeleitet hat. Die anwaltliche Vertretung wird darüber hinaus im Rahmen der Beratungshilfe gem. § 2 BerhG grundsätzlich nur insoweit gewährt, wie diese als erforderlich anzusehen ist.

Umso erfreulicher ist die nun ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Neuköllns. Das Gericht zitiert in der luziden Begründung des Beschlusses zunächst aus dem Kommentar von Armin Schoreit und Ingo-Michael Groß zum Beratungshilfegesetz und Prozesskostenhilfe (§ 1 Rn. 6) wie folgt: „Der Wahrnehmung von Rechten im Sinne zielstrebiger Interessenverfolgung mit juristischen Mitteln muss zwangsläufig die rechtliche Bewertung komplexer Lebenstatbestände bis zu dem Schluss auf die mehr oder weniger berechtigte Rechtsinhaberschaft vorausgehen.“

Danach führt das Amtsgericht Neukölln zutreffend aus: „Daraus folgt aber, dass die Beratung dazu führen kann, dem Rechtssuchenden klar zu machen, das es nichts gibt, was wahrzunehmen, zu fordern oder weiterzuverfolgen wäre. Wenn aber bereits die Beratung mit negativem Ausgang nützlich ist, um den Rechtssuchenden in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten seines Anliegens abzuschätzen, so muss dies erst recht gelten, wenn wenigstens eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung des Problems wie der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung erreicht werden konnte.“ 

Fundstelle: Amtsgericht Neukölln, Beschluss vom 20.01.2012, Az. 70 II RB 4725/11; Allgemeine Informationen zur Beratungshilfe

Der Kollege, Rechtsanwalt Benedikt Klas, LL.M., weist dankenswerter Weise in seinem Blogeintrag vom 17.01.2012 auf das interessante Urteil des Landgericht Karlsruhe vom 08.12.2011, Az.: 11 Ns 410 Js 5815/11, hin. Ein wegen Beleidigung angeklagter Fußballfan und Stadionbesucher des Karlsruher SC wird durch das Urteil des Landgericht Karlsruhe freigesprochen. Der Angeklagte hatte einen Teil eines Banners mit der Abkürzung „A.C.A.B.“ während eines Fußballspiels im Wildparkstadion hochgehalten. Diese Abkürzung steht für den englischen Satz „All cops are bastards“. Hiervon fühlte sich der den Einsatz der Karlsruher Polizei leitende Polizeibeamte in seiner Ehre verletzt und stellte Strafantrag. Das Amtsgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten bereits mit Urteil vom 12.05.2011 in der ersten Instanz freigesprochen, dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Diese Berufung verwarf nun das Landgericht Karlsruhe als unbegründet. Der freigesprochene Fußballfan hatte sich dergestalt eingelassen, dass er nicht die im Stadion befindlichen Polizisten beleidigen wollte, sondern eine generelle Kritik an der aus seiner Sicht zunehmenden Gewalt durch Polizeibeamte, insbesondere durch Mitglieder der Beweis- und Festnahmeeinheiten (BFE), zum Ausdruck bringen wollte. Neben dem Plakat mit der Aufschrift „ACAB“ wurden auch Plakaten mit den Aufschriften „Stuttgart 21 – Polizeigewalt kann jeden treffen“ und „BFE abschaffen“ hochgehalten. Aus dem letzteren Plakat wurden im Rahmen einer Choreographie die Buchstaben A, C, A und B herausgetrennt und als Abkürzung „A. C. A. B.“ hochgehalten.

Das Landgericht Karlsruhe stellt in dem Urteil vom 08.12.2011 zwar fest, dass die Bezeichnung einer Person als „Bastard“ an sich sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache eine Beleidigung darstellen kann. Die Abkürzung A. C. A. B. stelle aber grundsätzlich eine straflose Kollektivbeleidigung dar, da sie sich auf alle Polizeibeamte der Welt beziehe. Eine Strafbarkeit könnte nur dann gegeben sein, wenn dem Angeklagten nachgewiesen werden könne, dass er konkret alle im Stadion befindlichen Polizeibeamten beleidigen wollte. Es sei hier aber nicht auszuschließen gewesen, dass das Zeigen des „A. C. A. B.“ Schriftzuges als ernst gemeinte, allgemeine Kritik an der Polizeiarbeit im Zusammenhang mit Großereignissen gemeint war und daher von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1, 2 Grundgesetz gedeckt wird.

Fundstellen: Blogeintrag vom 17.01.2012 des Rechtsanwalts Benedikt Klas, LL.M.; Landgericht Karlsruhe, Urteil des vom 08.12.2011, Az.: 11 Ns 410 Js 5815/11

Ein auf den ersten Blick durchaus überraschendes Resultat hat das Verfahren einer Kündigungsschutzklage beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ergeben. Der Kläger war als Direktor des Unternehmensbereichs Omnibus bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) angestellt. Die BVG kündigte ihm außerordentlich und ordentlich wegen angeblicher Managementfehler. Dagegen erhob der Direktor Kündigungsschutzklage. Im Gerichtsverfahren beantragte die BVG vorsorglich die Auflösung der Arbeitsverhältnisse gegen Zahlung einer Abfindung. Diesem Antrag gab das Gericht statt und verurteilte die BVG zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 45.000 €. Denn der Direktor sei als leitender Angestellter anzusehen und daher konnte das Arbeitsverhältnis ohne nähere Begründung gerichtlich aufgelöst werden. Der Direktor war aber vor seiner Tätigkeit als leitender Angestellter im Unternehmen als Tarifangestellter beschäftigt, dieses Arbeitsverhältnis sollte vereinbarungsgemäß für die Zeit des Direktorenarbeitsverhältnisses ruhen. Die Kündigungen im Hinblick auf das Tarifangestelltenverhältnis erklärte das Landesarbeitsgericht aber für unwirksam, da die Kündigungen nicht sozial gerechtfertigt waren. Der Kläger bleibt daher angestellt und erhält trotzdem gleichzeitig die 45.000 € als Abfindung vom Arbeitgeber.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2013, Az. 17 Sa 491/11, Pressemitteilung Nr. 03/13, Allgemeine Informationen zum Kündigungsschutzrecht

Leiharbeitnehmer zählen bei der Berechnung der Größe eines Betriebes dann mit, wenn deren Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 24.01.2013, Az. 2 AZR 140/12. Die Anzahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist für die Frage von entscheidender Bedeutung, ob ein entlassener Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Denn es müssen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in dem Betrieb angestellt sein, damit das Kündigungsschutzgesetz überhaupt Anwendung finden kann. Leiharbeitnehmer stehen rechtlich in keinem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, sondern zu dem Leiharbeitsunternehmen, dass sie verleiht (vgl. aber Blogartikel vom 10.01.2013: „Rechtsmissbrauch: Konzerneigenes Verleihunternehmen für Leiharbeiter“). Das fehlende Arbeitsverhältnis des Leiharbeiters zum Entleihunternehmen spielt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aber ohnehin keine Rolle bei der Antwort auf die Frage, ob ein Kleinbetrieb vorliegt oder nicht. Das Gericht hat insoweit Rechtsklarheit geschaffen, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eigene und entliehene Arbeitnehmer zur Berechnung der Personalstärke eines Betriebes addiert werden.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, Az. 2 AZR 140/12, Pressemitteilung Nr. 06/13, Allgemeine Informationen zum Kündigungsschutzrecht und zur Leiharbeit

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 14.01.2013, Az. VG 27 L 264.12, einem Journalisten Recht gegeben, der vom Bezirksamt Neukölln u. a. darüber Auskunft verlangt hatte, wie viele Mitarbeiter außer dem Bezirksbürgermeister, Heinz Buschkowsky, für die Erstellung von dessen Buch „Neukölln ist überall“ beschäftigt waren. Die Auskunft hatten sowohl der Bürgermeister als auch das Bezirksamt verweigert. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.01.2013 geht hervor, dass aufgrund einiger dem Gericht vorliegender E-Mails der Eindruck entstanden sei, dass einer oder mehrere Mitarbeiter des Bezirksamtes tatsächlich nebenberuflich an dem Buch mitgewirkt haben könnten. Nach dem Berliner Pressegesetz sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse zur Erfüllung ihrer Öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.

Fundstelle: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.01.2013, Az. VG 27 L 264.12, Pressemitteilung Nr. 1/2013

Dem Hundehalter steht kein Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sein Hund bei einem Verkehrsunfall durch ein Kraftfahrzeug getötet wird, er kann lediglich materiellen Schadenersatz wie z. B. Tierarztkosten, Kosten für die Anschaffung eines neuen Welpen oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen. So entschied zumindest der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11. Der BGH stellte sogar fest, dass von einer Mitschuld des Hundehalters ausgegangen werden kann, wenn dessen Hund bei dem Unfall nicht angeleint war. Denn die Tiergefahr des freilaufenden Hundes kann bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge mitberücksichtigt werden. Im zu entscheidenden Fall machte die Hundehalterin geltend, dass der Verkehrsunfall, bei dem ihre Labradorhündin zu Tode kam, zu einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode geführt habe. Es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, die u. a. über mehrere Monate  medikamentös habe behandelt werden müssen. Der Bundesgerichtshof entschied zu Ihren Ungunsten, dass derartige Beeinträchtigungen, die durch die Verletzung oder Tötung von Haustieren verursacht werden, zum allgemeinen Lebensrisiko zu zählen sind und Schmerzensgeldansprüche dadurch nicht zu begründet werden.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11; Allgemeine Informationen zum Hunderecht

Die Flut rechtswidriger Bescheide der Berliner Jobcenter bricht nicht ab, wie man an der Jahresbilanz des Sozialgerichts Berlin erkennen kann. Die Anzahl der eingereichten Klagen hat sich beim Sozialgericht im Jahr 2012 weiter erhöht, wie die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin, Frau Sabine Schudoma, am 10.01.2013 bekannt gegeben hat. Im Jahr 2012 wurden insgesamt 44301 neue Verfahren beim Sozialgericht Berlin verzeichnet, 2011 betrug die Zahl der Eingänge beim Gericht noch 43832 (vgl. Blogartikel „Sozialrechtliche Bilanz 2011“ vom 17.01.2011) Rund 65 % der eingehenden Verfahren betreffen Rechtsstreitigkeiten rund um Hartz IV (ALG II). Die Erfolgsaussichten sind dabei weiterhin gut, bei Streitigkeiten mit dem Jobcenter betrug die Erfolgsquote der Verfahren 54 %.

Hinsichtlich der Leistungsansprüche von Arbeitssuchenden aus dem europäischen Ausland besteht immer noch keine Rechtseinheitlichkeit, ein Urteil des Bundessozialgerichts steht weiterhin aus. Derzeit muss nach den jeweiligen Herkunftsländern differenziert werden, Bedürftigen mit spanischer und polnischer Nationalität wurde der Anspruch auf Hartz IV von den Gerichten zugesprochen (Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 14.05.12, Az. S 124 AS 7164/12 ER; Urteil vom 08.08.12, Az. S 173 AS 18394/11; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. 8. 12 – L 19 AS 1851/12 B ER). Bedürftige mit britischer, bulgarischer, und griechischer Nationalität unterlagen dagegen vor Gericht (Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 11. 6. 12 – S 205 AS 11266/12 ER; Beschluss vom 10.05.12, Az. L 20 AS 802/12 B ER; Beschluss vom 06.08.12, Az. L 5 AS 1749/12 B ER).

Fundstelle: Sozialgericht Berlin, Pressemitteilung vom 10.01.2013

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 07.01.2013, Az. 3 Ws (B) 596/12 – 162 Ss 178/12, die Verurteilung wegen eine Verkehrsordnungswidrigkeit durch das Amtsgericht Tiergartens wegen der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung aufgehoben. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit mit seinem Fahrzeug gefahren ist, wobei ihn die Polizei mit dem Überwachungsgerät Policescan Speed geblitzt haben soll. Der Verteidiger hatte neben der Akteneinsicht in die Gerichtsakte auch Akteneinsicht in die Gebrauchsanweisung des Blitzers beantragt, um prüfen zu können, ob das Gerät ordnungsgemäß bei der Messung eingestellt und ob es entsprechend der von dem Hersteller vorgegebenen Weise verwendet und justiert worden sei. Das Amtsgericht Tiergarten kam dem nicht nach, worauf der Verteidiger beantragte, die Hauptverhandlung auszusetzen. Den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, eine Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts sei zur Sachaufklärung nicht erforderlich, da es sich bei der Messung um ein standardisiertes Verfahren mit einem geeichten Gerät gehandelt habe. Außerdem bestünden Bedenken gegen eine Aushändigung der Bedienungsanleitung, da es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele und die Bedienungsanleitung nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt worden sei.

Das Kammergericht hat nun in dem Beschluss vom 07.01.2013 -unter Zitierung zahlreicher weiterer Gerichtsentscheidungen- eindeutig klargestellt, dass die Ablehnung des Amtsgerichts Tiergarten, die Bedienungsanleitung an den Verteidiger herauszugeben rechtswidrig war. Das gelte unabhängig davon, ob ein standardisiertes Messverfahren vorliege. Denn nur das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts ermöglicht es ihm, die Polizeibeamten als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen und die ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes nachzuvollziehen und zu überprüfen. Die Bedienungsanleitung ist sogar dann, wenn sie sich noch nicht bei den Akten befindet, durch das Gericht anzufordern zu den Akten zu nehmen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit und dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Ein etwaiges Urheberrecht des Herstellers an der Bedienungsanleitung kann dem nicht entgegenstehen. Im zu entscheidenden Fall stellte die Nichtgewährung der Akteneinsicht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung dar, weshalb das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Amtsgericht Tiergarten zurückverweisen musste.

Fundstelle: Kammergericht, Beschluss vom 07.01.2013, Az. 3 Ws (B) 596/12 – 162 Ss 178/12

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.01.2013, Az. 7 Sa 1182/12, laut der Pressemitteilung vom selben Tag entschieden, dass eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) dann unzulässig ist, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. In einem solchen Fall entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, der Arbeitnehmer kann sich also mit seinen Ansprüchen direkt an das entleihende Unternehmen wenden. Dieses kann ihn dann nicht einfach an die Leiharbeitsfirma verweisen. In einem solchen Fall können etliche vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und dem ursprünglichen Leiharbeitgeber als unwirksam anzusehen sein, weil sie wie z. B. die Befristung an Formvorschriften gebunden sind. Der Meinungsstand der Gerichte ist allerdings noch uneinheitlich, eine andere Kammer des Landgerichts Berlin-Brandenburg hatte noch am 16.10.2012, Az. 7 Sa 1182/12, entschieden, dass selbst dann wenn die Beschäftigung der Leiharbeiter nicht nur vorübergehend erfolge, kein Arbeitsverhältnis mit dem entleihenden Unternehmen zustande komme könne. Das gelte selbst dann wenn die Beschäftigung der Leiharbeiter auf Dauerarbeitsplätzen erfolge, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden seien. Beide Fälle betrafen Krankenhauspersonal. Eine Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht ist in diesem Meinungsstreit bisher noch nicht gefallen.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013, Az. 15 Sa 1635/12, Urteil vom 16.10.2012, Az. 7 Sa 1182/12, Pressemitteilung Nr. 01/13, Allgemeine Informationen zur Leiharbeit

Ich wünsche allen Leserinnen und Lesern meines Blogs einen guten Rutsch und ein frohes neues Jahr! Das Jahr 2012 war ein gutes Jahr für den Blog, vielen Dank für das Interesse (siehe unten den Auszug aus dem Jahresbericht für 2012). 2013 dürfte sicherlich ähnlich spannend werden, viele aufregende Gerichtsentscheidungen zeichnen sich bereits jetzt ab. Insoweit sei nur der Rechtsstreit um die Verfassungsmäßigkeit des Deals im Strafverfahren (Az. BvR 2628/10 2 BvR 2883/10 2 BvR 2155/11) oder die Rechtsentwicklung in Folge der geäußerten Bedenken des Bundesverfassungsgericht zur Dauerobservation von ehemaligen Sicherungsverwahrten erwähnt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.11.2012, Az. 1 BvR 22/12, Rn. 25).

Ein in Trägerschaft der katholischen Kirche stehendes Krankenhaus darf die Bewerbung eines Pflegers nicht allein deshalb ablehnen, weil dieser kein Kirchenmitglied ist. Das Arbeitsgericht Aalen hat laut Pressemitteilung vom 14.12.2012, Az. 2 Ca 4226/11, den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot verurteilt. Die Ablehnung des Intensivpflegers wegen der fehlenden Kirchenzughörigkeit stellt demnach eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen der Religion dar. Etwas anderes könne wegen der verfassungsrechtlichen Sonderstellung der Kirchen nur  bei der Stellenbesetzung im pastoralen, katechetischen sowie im erzieherischen Bereich oder bei leitenden Aufgaben gelten.

Fundstellen: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 14.12.2012, Az. 2 Ca 4226/11, Pressemitteilung vom 14.12.2012, Allgemeine Informationen zum (Anti-)diskriminierungsrecht

Die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 13.12.2012 das Land Mazedonien einstimmig verurteilt an den deutschen Staatsangehörigen, Herrn Khaled El-Masri, eine Entschädigung in Höhe von 60.000 € wegen rechtswidriger Eingriffe in dessen Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu zahlen. Das Gericht sah als erwiesen an, dass Herr El-Masri einer geheimen Überstellung (extraordinary rendition) unterzogen wurde. Nachdem er von der mazedonischen Polizei festgenommen worden war, wurde er in einem Hotel in Skopje 23 Tage lang ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten, auf Englisch verhört und misshandelt, anschließend wurde er an ein Überstellungsteam (rendition team) der CIA überstellt, das ihn in ein Geheimgefängnis in Afghanistan brachte, wo er über vier Monate lang weiter misshandelt wurde.

Herrn El-Masri wurde nach dem Urteil vorsätzlich emotionales und psychologisches Leid zugefügt, um Informationen über seine angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen zu erhalten. Die Mitglieder des Überstellungsteams der CIA haben Herrn El-Masri nach den Feststellungen des Urteils u. a. verprügelt, vergewaltigt und gefesselt (sogenannte „capture-shock“-Behandlung). Durch die Überstellung des Herrn El-Masri an die Behörden der USA wurde Herr El-Masri der konkreten Gefahr weiterer konventionswidriger Behandlung ausgesetzt.

Das Gericht sah darin Verstöße gegen das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie gegen das Recht auf wirksame Beschwerde.

Fundstellen: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13.12.2012, El-Masri gegen die „Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien“, Beschwerdenummer 39630/09 (englisch, 4,5 MB), Pressemitteilung Nr. 453 (deutsch, pdf-Datei), Video der öffentlichen Verhandlung der Großen Kammer vom 16.05.2012

Führt eine verhängte Untersuchungshaft wegen der Delikte des räuberischen Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung dazu, dass die Angehörigen des Tatverdächtigen dadurch hilfebedürftig werden und Hartz IV (Arbeitslosengeld II) beziehen müssen, so hat das nicht zwingend zur Folge, dass der Tatverdächtige  den geleisteten Hartz-IV-Betrag zurückzahlen muss. Dem Tatverdächtigen war wegen der verhängten Untersuchungshaft vom Arbeitgeber gekündigt worden, seine Ehefrau und seine Tochter mussten deswegen Sozialleistungen in Anspruch nehmen, welche das Jobcenter später vom Vater zurückforderte. Die Rückforderung durch das Jobcenter war allerdings rechtswidrig, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, entschied, denn nicht jedes verwerfliche Verhalten löst die sozialrechtliche Ersatzpflicht aus. Das sozialwidrige Verhalten muss vielmehr einen spezifischen Bezug zur Leistungserbringung aufweisen. Das mutmaßliche Verhalten des Tatverdächtigen mag zwar in einem hohem Maße als verwerflich anzusehen sein, ihm fehlt aber gerade der innere Zusammenhang zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, Pressemitteilung Nr. 22/12, Allgemeine Informationen zum Sozialrecht und zum Strafrecht

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch eine spezielle Gruß- oder Dankesformel in seinem Arbeitszeugnis, das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11, entschieden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer wollte gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber gerichtlich durchsetzen, dass dem an sich überdurchschnittlichen Zeugnis am Ende die folgende Formulierung hinzugefügt wird: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Darauf hat der Arbeitnehmer aber nach dem Urteil keinen Anspruch. Der Arbeitnehmer kann allerdings weiterhin die Erteilung eines Zeugnisses ohne die Schlussformulierung verlangen, mit der er nicht einverstanden ist.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11, Pressemitteilung Nr. 86/12, Allgemeine Informationen zum Zeugnisrecht

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat mit Beschluss vom 12.11.2012, Az. 17 TaBV 1318/12,ein langjähriges Betriebsratsmitglied eines Unfallkrankenhauses aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.  Der ausgeschlossene Arbeitnehmer konnte auf das Personalinformationssystem einschließlich der elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer zugreifen und machte davon in einem erheblichen Umfang unbefugt Gebrauch. Darin sah das Gericht eine derart grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, dass es dem Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat stattgab. Gleichzeitig hatte der Arbeitgeber die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung durch das Gericht beantragt. Dies lehnte das Gericht aber mit dem Beschluss ab, da die Verstöße gegen das Datenschutzrecht zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit erfolgt seien und damit vorrangig gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und nur nachrangig gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer verstoßen worden sei.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2012, Az. 17 TaBV 1318/12, Pressemitteilung Nr. 43/12; Allgemeine Informationen zum Betriebsverfassungsrecht

Entschädigungen zwischen 49.000 € und 73.000 € muss das Land Baden-Württemberg an ehemalige Sicherungsverwahrte als Wiedergutmachung zahlen. Nach den jetzt veröffentlichten Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe) vom 29.11.2012  waren die wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung und anderer Straftaten zu langen Freiheitsstrafen verurteilten Personen zu lange nach Verbüßung der Freiheitsstrafe der Sicherungsverwahrung ausgesetzt. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Inhaftierten ergeben sich nach dem Urteil unmittelbar aus Art. 5 Abs. 5 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Freiheit der Verwahrten entgegen Art. 5 Abs. 1 EMRK rechtswidrig beschränkt worden war. Die ausgeurteilte Entschädigung beträgt jeweils 500,00 EUR pro Monat.

Die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat zwar zum Anordnungszeitpunkt der damaligen Rechtslage entsprochen und wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für verfassungskonform gehalten (vgl. Blogartikel vom 07.12.2011 „Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung – Gewisse Gefährlichkeit nicht ausreichend“), das ändert aber am Entschädigungsanspruch der Inhaftierten nichts, da der Anspruch kein Verschulden der staatlichen Organe voraussetzt.

Fundstellen: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 29.11.2012, Az. 12 U 60/12, 12 U 61/12, 12 U 62/12, 12 U 63/12, Pressemitteilung vom 30.11.2012, Blogartikel vom 07.12.2011 „Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung – Gewisse Gefährlichkeit nicht ausreichend“



Zum Seitenanfang