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Die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 13.12.2012 das Land Mazedonien einstimmig verurteilt an den deutschen Staatsangehörigen, Herrn Khaled El-Masri, eine Entschädigung in Höhe von 60.000 € wegen rechtswidriger Eingriffe in dessen Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu zahlen. Das Gericht sah als erwiesen an, dass Herr El-Masri einer geheimen Überstellung (extraordinary rendition) unterzogen wurde. Nachdem er von der mazedonischen Polizei festgenommen worden war, wurde er in einem Hotel in Skopje 23 Tage lang ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten, auf Englisch verhört und misshandelt, anschließend wurde er an ein Überstellungsteam (rendition team) der CIA überstellt, das ihn in ein Geheimgefängnis in Afghanistan brachte, wo er über vier Monate lang weiter misshandelt wurde.

Herrn El-Masri wurde nach dem Urteil vorsätzlich emotionales und psychologisches Leid zugefügt, um Informationen über seine angeblichen Verbindungen zu terroristischen Organisationen zu erhalten. Die Mitglieder des Überstellungsteams der CIA haben Herrn El-Masri nach den Feststellungen des Urteils u. a. verprügelt, vergewaltigt und gefesselt (sogenannte „capture-shock“-Behandlung). Durch die Überstellung des Herrn El-Masri an die Behörden der USA wurde Herr El-Masri der konkreten Gefahr weiterer konventionswidriger Behandlung ausgesetzt.

Das Gericht sah darin Verstöße gegen das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie gegen das Recht auf wirksame Beschwerde.

Fundstellen: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13.12.2012, El-Masri gegen die „Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien“, Beschwerdenummer 39630/09 (englisch, 4,5 MB), Pressemitteilung Nr. 453 (deutsch, pdf-Datei), Video der öffentlichen Verhandlung der Großen Kammer vom 16.05.2012

Führt eine verhängte Untersuchungshaft wegen der Delikte des räuberischen Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung dazu, dass die Angehörigen des Tatverdächtigen dadurch hilfebedürftig werden und Hartz IV (Arbeitslosengeld II) beziehen müssen, so hat das nicht zwingend zur Folge, dass der Tatverdächtige  den geleisteten Hartz-IV-Betrag zurückzahlen muss. Dem Tatverdächtigen war wegen der verhängten Untersuchungshaft vom Arbeitgeber gekündigt worden, seine Ehefrau und seine Tochter mussten deswegen Sozialleistungen in Anspruch nehmen, welche das Jobcenter später vom Vater zurückforderte. Die Rückforderung durch das Jobcenter war allerdings rechtswidrig, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, entschied, denn nicht jedes verwerfliche Verhalten löst die sozialrechtliche Ersatzpflicht aus. Das sozialwidrige Verhalten muss vielmehr einen spezifischen Bezug zur Leistungserbringung aufweisen. Das mutmaßliche Verhalten des Tatverdächtigen mag zwar in einem hohem Maße als verwerflich anzusehen sein, ihm fehlt aber gerade der innere Zusammenhang zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, Pressemitteilung Nr. 22/12, Allgemeine Informationen zum Sozialrecht und zum Strafrecht

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch eine spezielle Gruß- oder Dankesformel in seinem Arbeitszeugnis, das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11, entschieden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer wollte gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber gerichtlich durchsetzen, dass dem an sich überdurchschnittlichen Zeugnis am Ende die folgende Formulierung hinzugefügt wird: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Darauf hat der Arbeitnehmer aber nach dem Urteil keinen Anspruch. Der Arbeitnehmer kann allerdings weiterhin die Erteilung eines Zeugnisses ohne die Schlussformulierung verlangen, mit der er nicht einverstanden ist.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11, Pressemitteilung Nr. 86/12, Allgemeine Informationen zum Zeugnisrecht

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat mit Beschluss vom 12.11.2012, Az. 17 TaBV 1318/12,ein langjähriges Betriebsratsmitglied eines Unfallkrankenhauses aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.  Der ausgeschlossene Arbeitnehmer konnte auf das Personalinformationssystem einschließlich der elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer zugreifen und machte davon in einem erheblichen Umfang unbefugt Gebrauch. Darin sah das Gericht eine derart grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, dass es dem Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat stattgab. Gleichzeitig hatte der Arbeitgeber die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung durch das Gericht beantragt. Dies lehnte das Gericht aber mit dem Beschluss ab, da die Verstöße gegen das Datenschutzrecht zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit erfolgt seien und damit vorrangig gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und nur nachrangig gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer verstoßen worden sei.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2012, Az. 17 TaBV 1318/12, Pressemitteilung Nr. 43/12; Allgemeine Informationen zum Betriebsverfassungsrecht

Entschädigungen zwischen 49.000 € und 73.000 € muss das Land Baden-Württemberg an ehemalige Sicherungsverwahrte als Wiedergutmachung zahlen. Nach den jetzt veröffentlichten Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe) vom 29.11.2012  waren die wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung und anderer Straftaten zu langen Freiheitsstrafen verurteilten Personen zu lange nach Verbüßung der Freiheitsstrafe der Sicherungsverwahrung ausgesetzt. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Inhaftierten ergeben sich nach dem Urteil unmittelbar aus Art. 5 Abs. 5 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Freiheit der Verwahrten entgegen Art. 5 Abs. 1 EMRK rechtswidrig beschränkt worden war. Die ausgeurteilte Entschädigung beträgt jeweils 500,00 EUR pro Monat.

Die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat zwar zum Anordnungszeitpunkt der damaligen Rechtslage entsprochen und wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für verfassungskonform gehalten (vgl. Blogartikel vom 07.12.2011 „Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung – Gewisse Gefährlichkeit nicht ausreichend“), das ändert aber am Entschädigungsanspruch der Inhaftierten nichts, da der Anspruch kein Verschulden der staatlichen Organe voraussetzt.

Fundstellen: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteile vom 29.11.2012, Az. 12 U 60/12, 12 U 61/12, 12 U 62/12, 12 U 63/12, Pressemitteilung vom 30.11.2012, Blogartikel vom 07.12.2011 „Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung – Gewisse Gefährlichkeit nicht ausreichend“

Im Zusammenhang mit der derzeitigen Debatte um Kriminalität im Zusammenhang mit Fußballspielen möchte ich auf die Kampagne: „Ich fühl‘ mich sicher!“ hinweisen. Dort kann man eine Onlinepetition mit dem gleichnamigen Titel unterstützen, um auszudrücken dass man die teilweise von den Medien vermittelten Angstszenarien für unrealistisch hält und keinen gesteigerten Handlungsbedarf für die Politik sieht. Die Initiatoren weisen darauf hin, dass rund  18,8 Millionen Menschen in der Spielzeit 2011/2012 die Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga besucht haben, dabei wurden statistisch gerade mal 1,5 Personen pro Fußballspiel verletzt. Sie stützen sich dabei auf die offiziellen Statistiken der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) der Polizei. Danach liege der Teil der vorläufig fest- oder in Gewahrsam genommenen Fans bei 0,039 Prozent und sei im Vergleich zum Vorjahr (0,035 Prozent) nur geringfügig gestiegen. Der Anteil der eingeleiteten Strafverfahren hat sich nur unwesentlich von 0,031 auf 0,043 Prozent erhöht. Eintragen können Sie sich hier.

Fundstelle: Kampagne „Ich fühl‘ mich sicher!“

Die von den Berliner Universitäten für die Immatrikulation und die Rückmeldung erhobene Gebühr in Höhe von 100,00 DM pro Semester war in den Jahren 1996 – 2004 verfassungswidrig, das hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 06.11.2012, Az. 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06, entschieden. Der entsprechende Paragraph des damals geltenden Berliner Hochschulgesetzes verstößt nach der Entscheidung gegen das Grundgesetz und wurde daher vom Gericht für nichtig erklärt. Die Regelung war als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, da sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten Gebührenzwecken stand. Das Gericht bemängelte u. a. die Normenklarheit der Bestimmung, zudem sah es einen Verstoß gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung und der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Die betroffenen Studenten können die gezahlte Gebühr zurückfordern, falls die Universitäten die geleisteten Zahlungen nicht von sich aus erstatten.

Nachtrag (28.02.2013): Der Referent_Innenrat der Humboldt-Universität hat auch mittlerweile einen Musterbrief zur Geltendmachung der Gebührenrückzahlung zur Verfügung gestellt, den Link zu dem Brief finden Sie unten bei den Fundstellen.

Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.11.2012, Az. 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06, Pressemitteilung Nr. 80/2012, Musterbrief des Referent_Innenrat der Humboldt-Universität

Das Bundeskriminalamt (BKA) hat anlässlich der Herbsttagung 2012 eine systematische Auswertung der Fachliteratur zur Bekämpfung des Rechtsextremismus online gestellt. Das Werk umfasst Zusammenfassungen und Fundstellen einer Literaturauswahl zu dem besagten Thema aus den Veröffentlichungsjahren 2001 bis 2012. Die Zusammenstellung hat einen Umfang von 141 Seiten und trägt den Titel „Bekämpfung des Rechtsextremismus – eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung“, sie kann hier als pdf-Datei heruntergeladen werden.

Fundstellen: Bundeskriminalamt, Bekämpfung des Rechtsextremismus – eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung

Der Freispruch für den ehemaligen Managers des Handballvereins Turnverein Hassee-Winterbek e. V. von 1904 (THW Kiel), Herrn Uwe Schwenker, wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.11.2012, Az. 5 StR 328/12, teilweise aufgehoben. Der Manager wurde verdächtigt, die Schiedsrichter des Rückspiels der Champions-League-Finales 2007 zwischen seinem Verein und der Spielgemeinschaft Flensburg-Handewitt Handball-Bundesliga GmbH & Co. KG (SG Flensburg-Handewitt) bestochen zu haben. Der THW Kiel gewann das Rückspiel 29:27 gegen Flensburg, nachdem das Hinspiel 28:28 unentschieden ausgegangen war. Das Landgericht Kiel hatte Schwenker und den mitangeklagten, damaligen Trainer von Kiel, Zvonimir „Noka“ Serdarušić, mit Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 KLs 1/10, vollumfänglich freigesprochen. Hierauf bezieht sich das Urteil des Bundesgerichtshofs aber gar nicht, weil die Staatsanwaltschaft Kiel die Revision insoweit bereits zurückgenommen hatte. Damit steht die Unschuld von Zvonimir Serdarušić rechtskräftig fest. Manager, Uwe Schwenker, wurde rechtskräftig im Hinblick auf den Vorwurf der Schiedsrichterbestechung freigesprochen. Der Vorwurf der Manipulation des Finales der Champions-League ist damit als ausgeräumt anzusehen. Die Leistung der Schiedsrichter gab damals auch eigentlich keinen Anlass, eine Verschiebung des Spiels zu vermuten.

Allerdings wurde Kiels damaligem Manager im ursprünglichen Verfahren neben der Schiedsrichterbestechung noch Untreue und Betrug in Bezug auf ein Darlehen in Höhe von 60.000 € vorgeworfen, das er Herrn Serdarušić aus Vereinsgeldern gewährt haben soll. Die rechtlichen Prüfungen des Landgerichts im Hinblick auf diesen Strafvorwurf wurden vom Bundesgerichtshof als nicht ausreichend angesehen, nur in diesem Umfang muss der Fall erneut verhandelt werden und wurde an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2012, Az. 5 StR 328/12, Pressemitteilung Nr. 199/2012; Landgericht Kiel, Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 KLs 1/10; Allgemeine Informationen zum Revisionsrecht

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat mit Urteil vom 22.10.2012, Az.: I-6 U 241/11, entschieden, dass ein Hobbyfußballspieler der Kreisliga A 3 für ein grobes Foulspiel in der Form eines gestreckten Beins, das der Schiedsrichter mit einer gelben Karte geahndet hat, Schadenersatz und Schmerzensgeld an den gefoulten Gegenspieler zahlen muss. Das OLG Hamm ist der Meinung, dass der rücksichtslos foulende Spieler u. a. Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € an seinen Gegenspieler zahlen muss. Der gefoulte Gegenspieler hatte sich aufgrund des Fouls so schwer am Knie verletzt, dass er nicht mehr als Maler und Lackierer arbeiten kann.

Fundstellen: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.10.2012, Az.: I-6 U 241/11, Pressemitteilung vom 26.11.2012

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.10.2012, Az.: S 10 AS 87/09, entschieden, dass eine gezahlte Urlaubsabgeltung nicht als Einkommen auf die Hartz-IV-Leistung (Arbeitslosengeld II gemäß SGB II) anzurechnen ist, wie nun aufgrund der Pressemitteilung vom 16.11.2012 bekannt wurde. Laut dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers abzugelten, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BurlG). Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf nicht mit dem Arbeitslosengeldanspruch zu verrechnen, da es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme handele, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei insoweit mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen. Sinn und Zweck der Urlaubsabgeltung stünden einer Anrechnung entgegen. Damit wird das im Sozialrecht an sich vorherrschende Zuflussprinzip im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung durchbrochen. Die Argumentation des Sozialgerichts ist nachvollziehbar und überzeugend, allerdings ist zu beachten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auf Arbeitslosengeld I nach der ausdrücklichen, gesetzlichen Regelung im SGB III weiterhin regelmäßig zum ruhen kommt, wenn eine Urlaubsabgeltung gezahlt wird (vgl. § 157 Abs. 2 SGB III, früher § 143 SGB III aF), das Urteil gilt demnach nur für Bezieher von Hartz IV (ALG II) nicht aber für Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG I). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Rechtauslegung des Sozialgerichts Düsseldorfs durchsetzen wird.

Fundstellen: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012, Az.: S 10 AS 87/09, Pressemitteilung vom 16.11.2012; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht, allgemeine Informationen zum Urlaubsrecht

Der Arbeitgeber darf bereits ab dem ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit an die Vorlage eine Bescheinigung vom Arbeitnehmer verlangen. Eine derartige Weisung muss er nicht weiter begründen. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11, geklagt hatte eine Redakteurin einer Rundfunkanstalt. Der Arbeitgeber hatte ihr die Weisung gegeben, in Zukunft bereits am ersten Tag einer Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen, um sich ein entsprechendes Attest ausstellen zu lassen und dieses dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Weisung war nicht begründet worden, was aber nicht zu deren Unwirksamkeit führt, wie das Bundesarbeitsgericht nun festgestellt hat. Denn das Recht eines Arbeitgebers von seinen Angestellten die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen, steht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im freiem Ermessen des Arbeitgebers.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11, Pressemitteilung Nr. 78/12

Der Arbeitgeber darf bei einem Bewerbungsgespräch nicht nach den Ermittlungsverfahren fragen, die die Staatsanwaltschaft gegen den Bewerber in den letzten Jahren geführt hat und die zu keiner Verurteilung geführt haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 AZR 339/11, entschieden, dass der Bewerber auf die Frage nach den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren lügen darf. Eine wegen der wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber ist nichtig. Denn durch eine derartige Kündigung wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers verletzt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 15.11.2012 endlich festgestellt, dass selbst die ordentliche Kündigung gegenüber einem eingestellten Hauptschullehrer nicht wirksam sein kann, das Arbeitsgericht hatte in der 1. Instanz ursprünglich nur die außerordentliche Kündigung für rechtswidrig gehalten. Strafrechtliche Verfahrenseinstellungen werden nicht in das Bundeszentralregister aufgenommen, selbst wenn das Strafverfahren nur gegen Auflagen (Zahlung eines Geldbetrages, Ableisten von gemeinnütziger Arbeit usw.) eingestellt wird, gilt für den Beschuldigten weiterhin die Unschuldsvermutung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.01.1991, Az. 1 BvR 1326/90).

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 AZR 339/11, Pressemitteilung Nr. 79/12; Allgemeine Informationen zum Kündigungsschutz

Wie aus der Antwort auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio Reinhardt und Oliver Höfinghoff der Berliner Fraktion der PIRATEN vom 02.07.2012 bekannt wurde, kann die Polizei, die in Berlin geltende Kennzeichnungspflicht (vgl. Blogartikel vom 15.02.2012: „Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten“), offensichtlich dadurch umgehen, dass die Mitglieder der Polizeieinheiten im Einsatz nur das T-Shirt tragen. Denn an den T-Shirts sind derzeit keine Kennzeichnungen angebracht. Außerdem werden die taktischen Kennzeichen von Versorgungseinheiten und Einheiten in Bereitschaft nicht immer getragen. Die T-Shirts könnten für je 5 € problemlos gekennzeichnet werden, wie aus der Antwort vom 23.07.2012 des Senators für Inneres und Sport auf die Anfrage hervorgeht.

Fundstellen: Senator für Inneres und Sport, Antwort auf die kleine Anfrage der Berliner Fraktion der PIRATEN vom 02.07.2012, Drucksache 17 /10 715

Nach dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26.10.2012, Az. S 81 KR 2081/10, hat der Bundestag 65 – 70 studentische Mitarbeiter, die als Besucherbetreuer angestellt waren, als Scheinselbstständige beschäftigt. Mit den Studenten wurde ein Rahmenvertrag vereinbart, wonach sie sich als freie Mitarbeiter zur selbständigen Betreuung von Besuchern des Deutschen Bundestags verpflichteten. Eine Weisungsgebundenheit der Mitarbeiter bestand laut Vertragstext nicht. Dafür erhielten die Besuchsbetreuer den festen Stundensatz von 10,00 €. Laut Vertrag bestand weder Anspruch auf Urlaub noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Entgegen der Bezeichnung im Rahmenvertrag wurden die studentischen Mitarbeiter faktisch aber wie abhängig Beschäftigte eingesetzt, so waren sie größtenteils in die Arbeitsorganisation des Besucherdienstes eingegliedert, mussten das Arbeitsmaterial des Bundestages nutzen und die vorgegebene Dienstkleidung tragen. Durch einen Infobrief wurde die Art, Weise, Dauer und Ort der Durchführung des Besuchsdienstes detailliert vorgegeben. Das typische Merkmal eines selbstständigen Unternehmers fehlte zudem, die im Besuchsdienst tätigen Mitarbeiter traf nämlich kein unternehmerisches Risiko. Der Bundestag führte nach dem Urteil des Sozialgerichts Berlin rechtswidrig keine Rentenversicherungsbeiträge für die studentischen Mitarbeiter ab. Der Rechtsstreit betraf den Zeitraum von Januar 2008 bis Oktober 2009, die rechtswidrige Nichtabführung der Sozialabgaben durch den Bundestag betrifft aber offensichtlich den Zeitraum von 2006 – 2009. Die Innenrevision des Bundestages kam bereits 2009 zu demselben Ergebnis hinsichtlich der Rechtsnatur der Arbeitsverhältnisse für das Jahr 2006 wie nun das Sozialgericht. Dennoch erhob der Bundestag Klage beim Sozialgericht auf Feststellung, dass keine Rentenversicherungspflicht vorgelegen habe. Das vorsätzliche Nichtabführen von Sozialabgaben kann übrigens eine Straftat gem. § 266a Strafgesetzbuch (StGB) darstellen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.

Fundstellen: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012, Az. S 81 KR 2081/10, Pressemitteilung vom 02.11.2012

Seit dem 01.11.2012 hat sich der Mindeststundenlohn für alle in der Zeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer von 7,01 € in den neuen Ländern auf 7,50 € und in den übrigen Bundesländern von 7,89 € auf 8,19 € erhöht.

Fundstellen: Bundesregierung, Mitteilung vom 20.12.2011; Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit vom 09.03.2010 und 30.04.2010; Allgemeine Informationen zur Leiharbeit

Der Wechsel eines einmal vom Gericht bestellten Pflichtverteidigers ist nach ständiger Rechtsprechung nur möglich, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise dann gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger ohne Verschulden des Angeklagten ernsthaft gestört ist, was allerdings durch konkrete Tatsachen belegt werden muss. Das Kammergericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Angeklagten nach ihrer Festnahme  bei der Vorführung vor den Haftrichter ein vom Gericht ausgewählter Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt wurde. Der Rechtsanwalt soll im weiteren Verlauf des Verfahrens trotz seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger mehrfach von der Angeklagten einen weiteres Honorar in Höhe von jeweils zwischen 8.000 € und 10.000 € gefordert haben, damit die Angeklagte von ihm auch weiter gut verteidigt werde. Nachdem sich die Angeklagte geweigert hatte, die Honorarvereinbarung über eine zusätzliche Anwaltsvergütung in Höhe von zuletzt 9.500 € zu unterzeichnen, soll der Pflichtverteidiger gesagt haben, dass seine Motivation gesunken sei, zu einem in dem Strafverfahren anberaumten Kammertermin zu gehen.

Daraufhin forderte die Angeklagte die Entpflichtung des Pflichtverteidigers, was der Vorsitzende der Strafkammer beim Landesgericht Berlin mit der Begründung ablehnte, dass gewisse Differenzen in finanziellen Fragen nicht zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses führten und daher für die Entpflichtung nicht ausreichten. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts Berlin erhob die Angeklagte Beschwerde, das Kammergericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 23.01.2012, Az. 4 Ws 3/12, 4 Ws 3/12 – 141 AR 42/12, nun statt. Denn ein Angeklagter muss uneingeschränkt darauf vertrauen können, dass ein Pflichtverteidiger sein Engagement nicht danach bemisst, ob der Angeklagte ein zusätzliches Honorar zahlt. Das Kammergericht hob dementsprechend die Bestellung des Pflichtverteidigers -wie von der Angeklagten gewünscht- auf und ordnete einen anderen Rechtsanwalt als neuen Pflichtverteidiger bei.

Fundstellen: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2012, Az. 4 Ws 3/12, 4 Ws 3/12 – 141 AR 42/12; Allgemeine Informationen zur Pflichtverteidigung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.10.2012, Az. VIII ZR 107/12, entschieden, dass der Vermieter dem Mieter wegen Zahlungsverzuges ordentlich kündigen kann, ohne dass der Mieter mit zwei Monatsraten der Miete in Verzug zu sein braucht oder mit einem Betrag, der insgesamt zwei Monatsraten der Miete entspricht, in Verzug zu sein braucht. Die ordentliche Kündigung kann also bereits bei geringeren Zahlungsrückständen des Mieters ausgesprochen werden. Allerdings ist die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs dann ausgeschlossen, wenn der Zahlungsrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt, denn ein derartiger Zahlungsrückstand stellt bloß eine unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht dar.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2012, Az. VIII ZR 107/12, Pressemitteilung Nr. 167/2012; Allgemeine Informationen zum Mietrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.10.2012, Az. III ZR 266/11, ein Urteil zur Haftung des Betriebsrats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Betriebsrat hatte sich extern betriebswirtschaftlich über das Interessenausgleichsverfahren beraten lassen. Das Beratungsunternehmen verklagte nun den Betriebsrat als Gremium sowie den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende auf Zahlung des Beratungshonorars. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgelehnt, der Bundesgerichthof stellte demgegenüber nunmehr klar, dass der Vertrag zwischen dem Betriebsrat und dem Beratungsunternehmen nur insoweit wirksam ist, wie die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich und das versprochene Entgelt marktüblich ist. Denn derartige durch den Betriebsrat verursachte Kosten hätte im Ergebnis der Arbeitgeber zu tragen, er müsste in diesem Fall den Betriebsrat von den Kosten freistellen. Dem Betriebsrat steht dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu, ob die Kosten der Beratung erforderlich sind. Nur wenn ein Betriebsratsvorsitzender außerhalb dieser Grenzen gehandelt hat, kann er nach den Grundsätzen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht persönlich haftbar gemacht werden. Darüber muss nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erneut verhandeln.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2012, Az. III ZR 266/11, Pressemitteilung Nr. 180/2012; Allgemeine Informationen zum Betriebsverfassungsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16.10.2012, Az. 9 AZR 183/11, entschieden, dass es einem Bundesland untersagt ist, Schulfahrten nur unter der Bedingung zu genehmigen, dass die teilnehmenden Lehrer auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten. In einer derartigen Praxis ist ein grober Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zusehen, zudem stellt die Vorgehensweise des Bundeslandes eine unzulässige Rechtsausübung dar. Betroffene Lehrkräfte können demnach die tatsächlich angefallenen Reisekosten in voller Höhe ersetzt verlangen.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2012, Az. 9 AZR 183/11, Pressemitteilung Nr. 71/12; Allgemeine Informationen zum Arbeitslohn



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