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Der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte im Jahr 2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch an eine unbillige Weisung des Arbeitgebers zunächst gebunden sei. Ihm blieb danach lediglich die Möglichkeit gleichzeitig Klage beim Arbeitsgericht zu erheben, um die Unverbindlichkeit der Weisung feststellen zu lassen. Bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung hätte der Arbeitnehmer die Weisung aber befolgen müssen, um nachteilige arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.2.2012, 5 AZR 249/11).

Diese Rechtsprechung ist vielfach kritisiert worden. Der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts vertritt nun die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber unabhängig von der Anrufung eines Arbeitsgerichts nicht befolgen muss. Das begründete der zehnte Senat im Wesentlichen damit, dass die gesetzliche Grundlage (§ 106 GewO) keine ausdrückliche Regelung über die Rechtsfolgen von Weisungen, die billigem Ermessen nicht entsprechen, enthält. Der Wortlaut lege aber nahe, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nur dann näher bestimmen kann, wenn er billiges Ermessen wahrt. Hält er diese Grenzen nicht ein, verlässt er den Rahmen, den das Gesetz für sein Bestimmungsrecht vorgibt. Aus den allgemeinen Grundsätzen der Billigkeitskontrolle ergäbe sich auch nichts anderes. Eine vorläufige Bindung des Arbeitnehmers sei daher nicht anzunehmen (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.6.2017, 10 AZR 330/16 (A)). Der letzteren Meinung hat sich nunmehr mit Beschluss vom 14.9.2017, 5 AS 7/17, auch der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen. Eine vorläufige Bindung an eine unbillige Weisung des Arbeitgebers besteht demnach nicht mehr.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.9.2017, 5 AS 7/17; Beschluss vom 14.6.2017, 10 AZR 330/16 (A); Urteil vom 22.2.2012, 5 AZR 249/11

Außendienstmitarbeitern in den bezirklichen Ordnungsämtern Berlins stehen höhere Gehälter zu, das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg) mit den Urteilen vom 06.12.2013, Az. 10 Sa 1338/13, 10 Sa 1339/13, dem Urteil vom 19.12.2013, Az. 14 Sa 1245/13 und dem Urteil vom 20.12.2013, Az. 12 Sa 1340/13, entschieden. Die Ordnungsamtsmitarbeiter wurden vom Bezirksamt in die Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags der Länder (TV-L) mit einem entsprechendem Gehalt eingeordnet. Nach Ansicht der unterschiedlichen Kammern des Landesarbeitsgerichts hätten die Mitarbeiter aber in der Entgeltgruppe 9 zugeordnet werden müssen, weil sie selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrages erbringen. Betroffenen Mitarbeiter sollten möglichst bald die tarifvertraglich geschuldete Bezahlung einfordern, denn der Tarifvertrag sieht eine Ausschlussfrist in § 37 TV-L vor. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 06.12.2013, Az. 10 Sa 1338/13, 10 Sa 1339/13, Urteil vom 19.12.2013, Az. 14 Sa 1245/13, Urteil vom 20.12.2013, Az. 12 Sa 1340/13, Pressemitteilung Nr. 33/13

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CDU und SPD ist mittlerweile unterzeichnet worden. Es lohnt daher ein genauer Blick darauf, was die Regierungsparteien in der kommenden Legislaturperiode vorhaben. Die Parteien haben sich einiges vorgenommen, was sie im Arbeitsrecht verändern wollen:

1.) Mindestlohn

Ab dem 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohnstundenlohn von 8,50 €. Allerdings können Regelungen in Tarifverträgen von dem Mindestlohn noch bis zum 01.01.2017 abweichen. Der Koalitionsvertrag sieht auch bereits Ausnahmeregeln für ehrenamtliche Minijobs vor. Der Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll auf alle Branchen ausgeweitet werden. Zudem sollen die Anforderungen an eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung (nach dem Tarifvertragsgesetz) reduziert werden, was die Einführung eines branchenspezifischen, höheren Mindestlohnes erleichtert. In Zukunft soll bereits ein besonderes öffentliches Interesse ausreichen um einen Tariflohn für allgemeinverbindlich zu erklären.

2.) Werkverträge

Der Missbrauch von Werkverträgen soll dadurch erschwert werden, dass „die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt“ werden.

3.) Leiharbeit

In der Leiharbeit soll eine Überlassungshöchstdauer von achtzehn Monaten gesetzlich festlegt werden. Spannend dürfte allerdings werden, welche Folge die Koalitionsparteien an eine längere Arbeitnehmerüberlassung knüpfen, dazu schweigt sich der Koalitionsvertrag leider aus. Derzeit sieht das Arbeitsrecht überhaupt keine Sanktion bei einem dauernden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor, wie es das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13, noch einmal ausdrücklich festgestellt hat. Leiharbeitnehmer sollen zudem spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft erhalten. Leiharbeiter sollen nicht als Ersatz für streikende Arbeitnehmer eingesetzt werden dürfen.

4.) Teilzeitarbeit

Es soll ein Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit eingeführt werden, Arbeitnehmer sollen nach einer zeitlich begrenzten Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ein Rückkehrrecht zur Vollzeit erhalten.

5.) Tarifeinheit

Kurios wird es im Koalitionsvertrag im Hinblick auf die Tarifautonomie. Einerseits steht ganz am Anfang des Kapitels „Modernes Arbeitsrecht“, dass die Tarifautonomie gestärkt werden soll, andererseits nehmen sich die Regierungsparteien vor, den Koalitions- und Tarifpluralismus einzuschränken. Der Grundsatz der Tarifeinheit soll in den Betrieben (wieder) eingeführt werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte demgegenüber mehrfach wiederholt, dass kein hinreichender Grund dafür besteht, die Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten. (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 10 AS 3/10, Beschluss vom 23.06.2010, Az.  10 AS 2/10). Insoweit dürfte es interessant werden, wie die Koalitionspartner diesen Punkt gesetzgeberisch umsetzen wollen. Zumal das Bundesarbeitsgericht hat Hinblick auf den Grundsatz der Tarifeinheit auch verfassungsrechtliche Bedenken (Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Grundgesetz) geäußert hat (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A)). Danach stellt die Verdrängung eines von einer Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit sowohl einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die kollektive Koalitionsfreiheit der tarifschließenden Gewerkschaft als auch in die individuelle Koalitionsfreiheit des an diesen gebundenen Gewerkschaftsmitglieds dar. Es bleibt offen, was die Koalitionspartner mit der folgenden Formulierung des Koalitionsvertrages im Sinn haben: „Durch flankierende Verfahrensregelungen wird verfassungsrechtlich gebotenen Belangen Rechnung getragen.“ Möglicher Weise ist die Passage so zu deuten, dass die Einschränkung der Koalitionsfreiheit oder des Streikrechts (für kleinere Gewerkschaften) im Grundgesetz verankert werden soll.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU/CSU und SPD; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13, Pressemitteilung Nr. 73/13; Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A), Pressemitteilung Nr. 09/10; Beschluss vom 23.06.2010, Az. 10 AS 3/10, Beschluss vom 23.06.2010, Az.  10 AS 2/10, Pressemitteilung Nr. 46/10

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2013, Az. 1 ABR 31/12, entschieden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer untersagen kann, den für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen E-Mail-Account zu benutzen, um für den Streik einer Gewerkschaft in dem Betrieb aufzurufen. Der Arbeitgeber hatte in dem entschiedenen Fall die Nutzung des Intranets ausschließlich für dienstliche Zwecken gestattet. Der Arbeitnehmer, der auch Vorsitzender des Betriebsrates war, verschickte dennoch über das betriebliche Intranet einen Aufruf zum Warnstreik an alle Mitarbeiter. Dem Arbeitgeber steht dagegen nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kein Anspruch auf Unterlassung unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots des Betriebsrats zu. Allerdings kann sich der Arbeitgeber als Eigentümer des Intranets auf seinen allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen den betroffenen Arbeitnehmer als Störer berufen.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss 15.10.2013, Az. 1 ABR 31/12, Pressemitteilung Nr. 62/13

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12, erneut festgestellt, dass es bei der Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, auf die tatsächliche Durchführung eines Vertrages und nicht auf dessen Bezeichnung ankommt. Entscheidend sprechen demnach für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags die persönlich Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit eines Angestellten. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall war der klagende Arbeitnehmer im Rahmen mehrerer Werkverträge für das Bayerische Landesamts für Denkmalpflege tätig. Auf der Dienststelle des Landesamtes verrichtete er seine Arbeit zu regelmäßigen Dienstzeiten und benutze deren Computer und EDV-System. Das spricht in dem konkreten Fall nach der Entscheidung des Gerichts und der Vorinstanzen im Rahmen einer Gesamtschau für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12, Pressemitteilung Nr. 55/13

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer Mitarbeiterin einer Werbeagentur abgewiesen, das vom Arbeitgeber ausgesprochene Hausverbot für ihre dreibeinige Hündin aufzuheben. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts darf der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin untersagen, die Husky-Hündin mit zur Arbeit zu nehmen, wenn diese die Arbeitsabläufe stört. Der Geschäftsführer und einige Mitarbeiter der Werbeagentur sollen sich durch die angeblich knurrende und bellende Hündin bedroht gefühlt haben. Zudem soll die Hündin streng gerochen haben. Anderen Mitarbeitern erlaubt der Arbeitgeber weiter, ihre Hunde mit zur Arbeit zu bringen. Das Gericht argumentiert, dass durch das Verhalten der Hündin die Kommunikation in der Werbeagentur eingeschränkt worden sei und sich einige Mitarbeiter nicht mehr wohl gefühlt hätten. Das müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen, das ausgesprochene Hausverbot für die Hündin sei demnach rechtmäßig. Die klagende Hundehalterin hatte hilfsweise beantragt, dass statt des Hausverbots für das Tier Trainings am Arbeitsplatz mit einem Hundetrainer durchgeführt werden. Auch diesen Antrag lehnte das Arbeitsgericht ab, da es hierfür keine Anspruchsgrundlage sah. Die Klägerin kann noch Berufung gegen das Urteil einlegen.

Fundstellen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013, Az. 8 Ca 7883/12, Pressemitteilung Nr. 50/13

Ein Leiharbeitnehmer kann sich unter Umständen erfolgreich beim entleihenden Unternehmen einklagen, wenn ihm von der Leiharbeitsfirma gekündigt wird. Das geht aus den Urteilen des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.07.2013, Az. 3 Sa 1749/12 und des ursprünglichen Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.12.2012, Az. 6 Ca 1016/12 hervor. Der dortige Kläger war über einen Werkvertrag bei einem entleihenden Betrieb tätig. Schwerpunktmäßig mit den Tätigkeiten im Wareneingang, in der Poststelle sowie mit Hausmeistertätigkeiten betraut. Ihm wurde nach zirka 4 Jahren von der Leiharbeitsfirma gekündigt. Dagegen erhob er Klage gegen den entleihenden und gegen den verleihenden Betrieb u. a. auf Schadensersatz und die Feststellung, dass ein  Arbeitsverhältnis zum entleihenden Betrieb, einer Tochterfirma des Bertelsmann-Konzerns, unbefristet fortbesteht. Die Leiharbeitsfirma verfügte nämlich über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit). Der Kläger machte geltend, dass zudem kein wirksamer Werkvertrag vorgelegen habe, da er vollständig in die Betriebsorganisation des entleihenden Betriebes eingegliedert war. Die Ausübung des Weisungsrechts oblag zudem faktisch dem entleihenden Betrieb. Der Kläger erhielt in beiden Instanzen Recht, beide Gerichte gingen einer aufgrund einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Umstände folgend davon aus, dass unzulässige Leiharbeit vorgelegen habe. Entscheiden war, dass die Leiharbeitsfirma nicht über die notwendige Genehmigung verfügte, weshalb aufgrund gesetzlicher Fiktion davon auszugehen war, dass zwischen dem entleihenden Betrieb und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Der entleihende Betrieb muss den Arbeitnehmer nun weiter beschäftigen. Entscheidend ist dabei für die rechtliche Einordnung des Vertrages dessen Geschäftsinhalt und nicht die gewünschte Rechtsfolge oder die Bezeichnung des Vertrages, im Zweifelsfalle muss auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages abgestellt werden.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24.07.2013, Az. 3 Sa 1749/12, Pressemitteilung vom 24.07.2013, Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 05.12.2012, Az. 6 Ca 1016/12

Der Betriebsrat des entleihenden Unternehmens muss vor dem Einsatz von Leiharbeitnehmern beteiligt werden. Der Betriebsrat kann die Zustimmung ablehnen, wenn die Leiharbeiter dauerhaft eingesetzt werden sollen. Das geht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 10.07.2013, Az. 7 ABR 91/11, hervor. Demnach kann der Arbeitgeber die Zustimmung zu dem Dauereinsatz von Leiharbeitern auch nicht gerichtlich erzwingen. Das Verbot des dauerhaften Einsatzes von Leiharbeitnehmern ist nämlich als verbindlicher Rechtssatz anzusehen, der zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer dienen und zum anderen die Aufspaltung der Belegschaft in Stammbelegschaft und Leiharbeiter verhindern soll.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.07.2013, Az. 7 ABR 91/11, Pressemitteilung Nr. 46/13

Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel mit dem Inhalt, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, umfasst nicht die Haftung wegen Vorsatzes. Entsprechende Ansprüche kann ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber weiterhin erfolgreich verfolgen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 280/12. Eine Arbeitnehmerin hatte ihren ehemaligen Arbeitgeber wegen Mobbing auf Schmerzensgeld verklagt. Sie wirft ihrem damaligem Vorgesetzen vor, dass er sie beleidigt und sexuell belästigt habe. Die Ausschlussklausel steht der Klage nicht entgegen, da man entweder davon auszugehen hat, dass die Klausel unwirksam ist oder dass mit der Ausschlussklausel die Vorsatzhaftung nicht geregelt werden sollte.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 280/12, Pressemitteilung Nr. 42/13

Eine Betriebsratswahl kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz für ungültig erklärt werden. Einen solcher Verstoß ist gegeben, wenn tatsächlich mehr Stimmen abgegeben worden sind als in den Stimmabgabenlisten vermerkt wurde und die Möglichkeit besteht, dass sich die Differenz sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 12.06.2013, Az. 7 ABR 77/11, entschieden. In dem zu entscheidenden Fall war bei der Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover eine Differenz von 105 abgegebenen Wahlzetteln und vermerkten Stimmabgaben festgestellt worden, daraufhin hatten neun wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl angefochten und bekamen nun vom Bundesarbeitsgericht Recht.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.06.2013, Az. 7 ABR 77/11, Pressemitteilung Nr. 38/13

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11, erneut betont, dass die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bestimmt und unmissverständlich sein muss. Dafür muss aber in der Kündigung nicht zwingend der Kündigungstermin oder die Kündigungsfrist angegeben werden. Für ausreichend bestimmt hält das Bundesarbeitsgericht eine Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, wenn gleichzeitig auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen hingewiesen wird. Entscheidend sei, ob der Gekündigte anhand der schriftlichen Kündigungserklärung problemlos ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11, Pressemitteilung Nr. 41/13

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) meint mit der Pressemitteilung vom 14.06.2013 darauf hinweisen zu müssen, dass die Grundsicherung (Hartz IV) dem Grundgesetz nicht widerspreche. Außerdem verletzten die Mitarbeiter der Jobcenter nicht die Würde der Kunden durch ihre Arbeit. Es gebe keine Zielvorgabe oder Anweisung, über Sanktionen Geld einzusparen. Zudem weist die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Pressemitteilung vom 14.06.2013 explizit darauf hin, dass in den Jobcentern keine seelenlosen Maschinen arbeiteten, die nur Zielvorgaben im Blick hätten. Es ist schon einigermaßen bezeichnend und spricht Bände, dass die Bundesagentur einen derartigen Hinweis für notwendig erachtet. Mit der Pressemitteilung will die Bundesagentur für Arbeit auf die geäußerte Kritik  der (inzwischen freigestellten) Mitarbeiterin des Hamburger Jobcenters, Frau Inge Hannemann, reagieren. Frau Hannemann wurde u. a. wegen kritischer Äußerungen auf ihrem Blog von ihrer Arbeit beim Jobcenter freigestellt, ihr wurde nicht gekündigt. Nach Ansicht der Bundesagentur sei Frau Hannemann nicht als Hartz IV-Rebellin oder als Whistleblowerin, die Missstände aufdecke, zu bezeichnen. Frau Hannemann versucht derzeit beim Arbeitsgericht Hamburg (Az. 15 Ga 3/13) im einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen, dass sie ihrer Beschäftigung Arbeitsvermittlerin  weiter nachgehen darf.

Fundstelle: Bundesagentur für Arbeit, Presseinformation Nr. 035 vom 14.06.2013, Arbeitsgericht Hamburg, Az. 15 Ga 3/13, Pressemitteilung vom 06.06.2013 und 10.06.2013, Homepage und Blog von Frau Inge Hannemann

Die medsonet, die sich selbst als Gewerkschaft der Arbeitnehmer in allen Bereichen des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste sah, war nicht tariffähig. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12. Damit steht fest, dass medsonet keine rechtsgültigen Tarifverträge abschließen konnte. Denn die medsonet, die im christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) Mitglied ist, verfügt über keine hinreichende Mitgliederzahl. Eine Gewerkschaft muss aber eine gewisse Mindestanzahl an Mitgliedern haben (Tarifmächtigkeit). Eine Gewerkschaft muss nämlich ihre Aufgabe als Tarifpartei sinnvoll erfüllen können. Dafür ist eine durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation zwingend erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 17.05.2011, Az. 1 BV 5/10) und des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 21.03.2012, Az. 3 TaBV 7/11). Die geschlossenen Tarifverträge der medsonet sind demnach  unwirksam. Von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürften vor allem Beschäftigte in Privatkliniken betroffen sein, da die medsonet mit dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) einen Bundesmanteltarifvertrag geschlossen hatte.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12, Pressemitteilung Nr. 36/13; Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 3 TaBV 7/11; Arbeitsgerichts Hamburg, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 1 BV 5/10

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit den Urteilen vom 13.03.2013, Az. 5 AZR 954/11, 5 AZR 146/12, 5 AZR 242/12 , 5 AZR 294/12 und 5 AZR 424/12, die wesentlichen noch offenen Rechtsfragen, die aus der fehlenden Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) entstanden sind, geklärt (vgl. auch Blogartikel: „Leiharbeit – Equal Pay – Tariffähigkeit der CGZP“ vom 04.10.2011, „AMP und CGZP, neues Urteil zur Leiharbeit“ vom 10.01.2012 und „Zeitarbeit: Arbeitgeber darf nicht auf Wirksamkeit von Tarifvertrag vertrauen“ vom 14.05.2012).

Im Anschluss an die vom BAG mit Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10, festgestellte Tarifunfähigkeit der CGZP  waren noch einige Einzelfragen offen geblieben. Nun hat das BAG entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Leiharbeitnehmer, die aufgrund der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge einen geringeren Lohn als Stammbeschäftigte erhalten hatten, eine Nachzahlung der Differenz einklagen können (Differenzlohn). Grundsätzlich gilt das Gebot des gleichen Lohns für gleiche Arbeit (Equal-Pay), von dem aber durch wirksame (!) Tarifverträge abgewichen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr endgültig festgestellt, dass die von CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam waren und den betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung des Differenzlohnes zusteht. Die Arbeitgeber können sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Verweisung im Arbeitsvertrag auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) anstatt auf die CGZP-Tarifverträge ist wegen der fehlenden Transparenz  ebenfalls regelmäßig unwirksam. Einzelvertragliche Ausschlussfristen müssen nur dann beachtet werden, wenn sie wirksam zustande gekommen sind, die Ausschlussfrist muss beispielsweise mindestens 3 Monate betragen. Im Ergebnis dürfte einer erhebliche Anzahl von Leiharbeitnehmern noch Lohnnachzahlungsansprüche zustehen.

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 13.03.2013, Az. 5 AZR 954/11, 5 AZR 146/12, 5 AZR 242/12 , 5 AZR 294/12 und 5 AZR 424/12, Pressemitteilung Nr. 17/13; Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10

Richtet ein Arbeitgeber eine Stellenausschreibung an Berufsanfänger, in der er ausschließlich nach Hochschulabsolventen bzw. Young Professionells sucht, dann stellt das ein Indiz im Sinne des allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für eine rechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters dar. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.01.2013, Az. 8 AZR 429/11, entschieden. Die Verletzung des Gebotes zur neutralen Stellenausschreibung löst in einem Antidiskriminierungsprozess eine Beweislastumkehr  aus, so dass der Arbeitgeber die Beweislast dafür trägt, dass die Stellenbesetzung frei von benachteiligenden Überlegungen für einen älteren, abgelehnten Bewerber war. Gerichtlich kann der abgelehnte Bewerber zwar keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen der rechtswidrigen Diskriminierung durchsetzen, er kann aber Schadenersatz in einer erheblichen, angemessenen Höhe verlangen, wobei die Entschädigung für den Fall auf drei Monatsgehälter begrenzt ist, dass der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, Az. 8 AZR 429/11, Pressemitteilung Nr. 5/13, Allgemeine Informationen zum Diskriminierungsrecht

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 24.01.2012, Az. C‑282/10 entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der die Gewährung des Urlaubs von einer tatsächlich geleisteten Mindestarbeitszeit während des Bezugsjahrs abhängt, gegen das Recht der Europäischen Union verstößt und daher nicht angewendet werden darf. Es ging dabei um die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (RL 2003/88/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Nach Art. 7 RL 2003/88/EG hat jeder Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates der EU Recht auf einen Mindesturlaub von 4 Wochen. Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf dabei grundsätzlich -außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses- nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Bei der Entscheidung ging es um die Wirksamkeit einer französischen, arbeitsgesetzlichen Regelung wonach, „die Entstehung des Anspruchs auf Jahresurlaub davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer für eine Mindestanzahl von Tagen gearbeitet haben muss, und zum anderen nicht jede Art von unfallsbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz als Arbeitszeit angerechnet wird.“ Die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta EU). Nach Art. 31 Abs. 2 Charta EU hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub. Die Klägerin war von November 2005 – Januar 2007 durchgehend krankgeschrieben. Deshalb verweigerte ihr der Arbeitgeber den ihr für diesen Zeitraum zustehenden, vollen Urlaubsanspruch und gewann damit die Prozesse in den unteren Instanzen der französischen Arbeitsgerichte. Der Cour de cassation legte den Fall nun Gerichtshof der EU vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Fall nun mit Urteil vom 24.01.2012 in der Weise entschieden, dass die Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass der gesetzliche Jahresurlaub auch bei langanhaltender, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu gewähren ist und nicht von einer Mindestanzahl von Arbeitstagen abhängig gemacht werden kann. Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist nach dem Urteil des EuGH als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen. Die Entstehung dieses Anspruchs darf daher nicht von irgendeiner, zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht werden. Allerdings kann sich der Einzelne sich nicht gegenüber Privaten unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, es wird daher von dem französischen Gericht zu prüfen sein, ob im konkreten Fall überhaupt gegen den Arbeitgeber unmittelbar geltend gemacht werden kann oder nur eine Haftungsklage der Arbeitnehmerin gegen den Staat in Frage kommt.

Fundstellen: Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 24.01.2012, Az. C‑282/10, Pressemitteilung vom 24.01.2012; Schlussanträge der Generalanwältin VERICA Trstenjak vom 8. September 2011(1), Allgemeine Informationen zum Urlaubsrecht

Ein auf den ersten Blick durchaus überraschendes Resultat hat das Verfahren einer Kündigungsschutzklage beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ergeben. Der Kläger war als Direktor des Unternehmensbereichs Omnibus bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) angestellt. Die BVG kündigte ihm außerordentlich und ordentlich wegen angeblicher Managementfehler. Dagegen erhob der Direktor Kündigungsschutzklage. Im Gerichtsverfahren beantragte die BVG vorsorglich die Auflösung der Arbeitsverhältnisse gegen Zahlung einer Abfindung. Diesem Antrag gab das Gericht statt und verurteilte die BVG zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 45.000 €. Denn der Direktor sei als leitender Angestellter anzusehen und daher konnte das Arbeitsverhältnis ohne nähere Begründung gerichtlich aufgelöst werden. Der Direktor war aber vor seiner Tätigkeit als leitender Angestellter im Unternehmen als Tarifangestellter beschäftigt, dieses Arbeitsverhältnis sollte vereinbarungsgemäß für die Zeit des Direktorenarbeitsverhältnisses ruhen. Die Kündigungen im Hinblick auf das Tarifangestelltenverhältnis erklärte das Landesarbeitsgericht aber für unwirksam, da die Kündigungen nicht sozial gerechtfertigt waren. Der Kläger bleibt daher angestellt und erhält trotzdem gleichzeitig die 45.000 € als Abfindung vom Arbeitgeber.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2013, Az. 17 Sa 491/11, Pressemitteilung Nr. 03/13, Allgemeine Informationen zum Kündigungsschutzrecht

Leiharbeitnehmer zählen bei der Berechnung der Größe eines Betriebes dann mit, wenn deren Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 24.01.2013, Az. 2 AZR 140/12. Die Anzahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist für die Frage von entscheidender Bedeutung, ob ein entlassener Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Denn es müssen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in dem Betrieb angestellt sein, damit das Kündigungsschutzgesetz überhaupt Anwendung finden kann. Leiharbeitnehmer stehen rechtlich in keinem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, sondern zu dem Leiharbeitsunternehmen, dass sie verleiht (vgl. aber Blogartikel vom 10.01.2013: „Rechtsmissbrauch: Konzerneigenes Verleihunternehmen für Leiharbeiter“). Das fehlende Arbeitsverhältnis des Leiharbeiters zum Entleihunternehmen spielt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aber ohnehin keine Rolle bei der Antwort auf die Frage, ob ein Kleinbetrieb vorliegt oder nicht. Das Gericht hat insoweit Rechtsklarheit geschaffen, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eigene und entliehene Arbeitnehmer zur Berechnung der Personalstärke eines Betriebes addiert werden.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, Az. 2 AZR 140/12, Pressemitteilung Nr. 06/13, Allgemeine Informationen zum Kündigungsschutzrecht und zur Leiharbeit

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.01.2013, Az. 7 Sa 1182/12, laut der Pressemitteilung vom selben Tag entschieden, dass eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) dann unzulässig ist, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. In einem solchen Fall entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, der Arbeitnehmer kann sich also mit seinen Ansprüchen direkt an das entleihende Unternehmen wenden. Dieses kann ihn dann nicht einfach an die Leiharbeitsfirma verweisen. In einem solchen Fall können etliche vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und dem ursprünglichen Leiharbeitgeber als unwirksam anzusehen sein, weil sie wie z. B. die Befristung an Formvorschriften gebunden sind. Der Meinungsstand der Gerichte ist allerdings noch uneinheitlich, eine andere Kammer des Landgerichts Berlin-Brandenburg hatte noch am 16.10.2012, Az. 7 Sa 1182/12, entschieden, dass selbst dann wenn die Beschäftigung der Leiharbeiter nicht nur vorübergehend erfolge, kein Arbeitsverhältnis mit dem entleihenden Unternehmen zustande komme könne. Das gelte selbst dann wenn die Beschäftigung der Leiharbeiter auf Dauerarbeitsplätzen erfolge, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden seien. Beide Fälle betrafen Krankenhauspersonal. Eine Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht ist in diesem Meinungsstreit bisher noch nicht gefallen.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013, Az. 15 Sa 1635/12, Urteil vom 16.10.2012, Az. 7 Sa 1182/12, Pressemitteilung Nr. 01/13, Allgemeine Informationen zur Leiharbeit

Ein in Trägerschaft der katholischen Kirche stehendes Krankenhaus darf die Bewerbung eines Pflegers nicht allein deshalb ablehnen, weil dieser kein Kirchenmitglied ist. Das Arbeitsgericht Aalen hat laut Pressemitteilung vom 14.12.2012, Az. 2 Ca 4226/11, den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot verurteilt. Die Ablehnung des Intensivpflegers wegen der fehlenden Kirchenzughörigkeit stellt demnach eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen der Religion dar. Etwas anderes könne wegen der verfassungsrechtlichen Sonderstellung der Kirchen nur  bei der Stellenbesetzung im pastoralen, katechetischen sowie im erzieherischen Bereich oder bei leitenden Aufgaben gelten.

Fundstellen: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 14.12.2012, Az. 2 Ca 4226/11, Pressemitteilung vom 14.12.2012, Allgemeine Informationen zum (Anti-)diskriminierungsrecht



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