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Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch eine spezielle Gruß- oder Dankesformel in seinem Arbeitszeugnis, das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11, entschieden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer wollte gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber gerichtlich durchsetzen, dass dem an sich überdurchschnittlichen Zeugnis am Ende die folgende Formulierung hinzugefügt wird: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Darauf hat der Arbeitnehmer aber nach dem Urteil keinen Anspruch. Der Arbeitnehmer kann allerdings weiterhin die Erteilung eines Zeugnisses ohne die Schlussformulierung verlangen, mit der er nicht einverstanden ist.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11, Pressemitteilung Nr. 86/12, Allgemeine Informationen zum Zeugnisrecht

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.10.2012, Az.: S 10 AS 87/09, entschieden, dass eine gezahlte Urlaubsabgeltung nicht als Einkommen auf die Hartz-IV-Leistung (Arbeitslosengeld II gemäß SGB II) anzurechnen ist, wie nun aufgrund der Pressemitteilung vom 16.11.2012 bekannt wurde. Laut dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers abzugelten, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BurlG). Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf nicht mit dem Arbeitslosengeldanspruch zu verrechnen, da es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme handele, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei insoweit mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen. Sinn und Zweck der Urlaubsabgeltung stünden einer Anrechnung entgegen. Damit wird das im Sozialrecht an sich vorherrschende Zuflussprinzip im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung durchbrochen. Die Argumentation des Sozialgerichts ist nachvollziehbar und überzeugend, allerdings ist zu beachten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auf Arbeitslosengeld I nach der ausdrücklichen, gesetzlichen Regelung im SGB III weiterhin regelmäßig zum ruhen kommt, wenn eine Urlaubsabgeltung gezahlt wird (vgl. § 157 Abs. 2 SGB III, früher § 143 SGB III aF), das Urteil gilt demnach nur für Bezieher von Hartz IV (ALG II) nicht aber für Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG I). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Rechtauslegung des Sozialgerichts Düsseldorfs durchsetzen wird.

Fundstellen: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012, Az.: S 10 AS 87/09, Pressemitteilung vom 16.11.2012; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht, allgemeine Informationen zum Urlaubsrecht

Der Arbeitgeber darf bereits ab dem ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit an die Vorlage eine Bescheinigung vom Arbeitnehmer verlangen. Eine derartige Weisung muss er nicht weiter begründen. Das entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11, geklagt hatte eine Redakteurin einer Rundfunkanstalt. Der Arbeitgeber hatte ihr die Weisung gegeben, in Zukunft bereits am ersten Tag einer Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen, um sich ein entsprechendes Attest ausstellen zu lassen und dieses dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Weisung war nicht begründet worden, was aber nicht zu deren Unwirksamkeit führt, wie das Bundesarbeitsgericht nun festgestellt hat. Denn das Recht eines Arbeitgebers von seinen Angestellten die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen, steht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im freiem Ermessen des Arbeitgebers.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11, Pressemitteilung Nr. 78/12

Der Arbeitgeber darf bei einem Bewerbungsgespräch nicht nach den Ermittlungsverfahren fragen, die die Staatsanwaltschaft gegen den Bewerber in den letzten Jahren geführt hat und die zu keiner Verurteilung geführt haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 AZR 339/11, entschieden, dass der Bewerber auf die Frage nach den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren lügen darf. Eine wegen der wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber ist nichtig. Denn durch eine derartige Kündigung wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers verletzt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 15.11.2012 endlich festgestellt, dass selbst die ordentliche Kündigung gegenüber einem eingestellten Hauptschullehrer nicht wirksam sein kann, das Arbeitsgericht hatte in der 1. Instanz ursprünglich nur die außerordentliche Kündigung für rechtswidrig gehalten. Strafrechtliche Verfahrenseinstellungen werden nicht in das Bundeszentralregister aufgenommen, selbst wenn das Strafverfahren nur gegen Auflagen (Zahlung eines Geldbetrages, Ableisten von gemeinnütziger Arbeit usw.) eingestellt wird, gilt für den Beschuldigten weiterhin die Unschuldsvermutung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.01.1991, Az. 1 BvR 1326/90).

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 AZR 339/11, Pressemitteilung Nr. 79/12; Allgemeine Informationen zum Kündigungsschutz

Nach dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26.10.2012, Az. S 81 KR 2081/10, hat der Bundestag 65 – 70 studentische Mitarbeiter, die als Besucherbetreuer angestellt waren, als Scheinselbstständige beschäftigt. Mit den Studenten wurde ein Rahmenvertrag vereinbart, wonach sie sich als freie Mitarbeiter zur selbständigen Betreuung von Besuchern des Deutschen Bundestags verpflichteten. Eine Weisungsgebundenheit der Mitarbeiter bestand laut Vertragstext nicht. Dafür erhielten die Besuchsbetreuer den festen Stundensatz von 10,00 €. Laut Vertrag bestand weder Anspruch auf Urlaub noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Entgegen der Bezeichnung im Rahmenvertrag wurden die studentischen Mitarbeiter faktisch aber wie abhängig Beschäftigte eingesetzt, so waren sie größtenteils in die Arbeitsorganisation des Besucherdienstes eingegliedert, mussten das Arbeitsmaterial des Bundestages nutzen und die vorgegebene Dienstkleidung tragen. Durch einen Infobrief wurde die Art, Weise, Dauer und Ort der Durchführung des Besuchsdienstes detailliert vorgegeben. Das typische Merkmal eines selbstständigen Unternehmers fehlte zudem, die im Besuchsdienst tätigen Mitarbeiter traf nämlich kein unternehmerisches Risiko. Der Bundestag führte nach dem Urteil des Sozialgerichts Berlin rechtswidrig keine Rentenversicherungsbeiträge für die studentischen Mitarbeiter ab. Der Rechtsstreit betraf den Zeitraum von Januar 2008 bis Oktober 2009, die rechtswidrige Nichtabführung der Sozialabgaben durch den Bundestag betrifft aber offensichtlich den Zeitraum von 2006 – 2009. Die Innenrevision des Bundestages kam bereits 2009 zu demselben Ergebnis hinsichtlich der Rechtsnatur der Arbeitsverhältnisse für das Jahr 2006 wie nun das Sozialgericht. Dennoch erhob der Bundestag Klage beim Sozialgericht auf Feststellung, dass keine Rentenversicherungspflicht vorgelegen habe. Das vorsätzliche Nichtabführen von Sozialabgaben kann übrigens eine Straftat gem. § 266a Strafgesetzbuch (StGB) darstellen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.

Fundstellen: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012, Az. S 81 KR 2081/10, Pressemitteilung vom 02.11.2012

Seit dem 01.11.2012 hat sich der Mindeststundenlohn für alle in der Zeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer von 7,01 € in den neuen Ländern auf 7,50 € und in den übrigen Bundesländern von 7,89 € auf 8,19 € erhöht.

Fundstellen: Bundesregierung, Mitteilung vom 20.12.2011; Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit vom 09.03.2010 und 30.04.2010; Allgemeine Informationen zur Leiharbeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.10.2012, Az. III ZR 266/11, ein Urteil zur Haftung des Betriebsrats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Betriebsrat hatte sich extern betriebswirtschaftlich über das Interessenausgleichsverfahren beraten lassen. Das Beratungsunternehmen verklagte nun den Betriebsrat als Gremium sowie den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende auf Zahlung des Beratungshonorars. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgelehnt, der Bundesgerichthof stellte demgegenüber nunmehr klar, dass der Vertrag zwischen dem Betriebsrat und dem Beratungsunternehmen nur insoweit wirksam ist, wie die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich und das versprochene Entgelt marktüblich ist. Denn derartige durch den Betriebsrat verursachte Kosten hätte im Ergebnis der Arbeitgeber zu tragen, er müsste in diesem Fall den Betriebsrat von den Kosten freistellen. Dem Betriebsrat steht dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu, ob die Kosten der Beratung erforderlich sind. Nur wenn ein Betriebsratsvorsitzender außerhalb dieser Grenzen gehandelt hat, kann er nach den Grundsätzen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht persönlich haftbar gemacht werden. Darüber muss nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erneut verhandeln.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2012, Az. III ZR 266/11, Pressemitteilung Nr. 180/2012; Allgemeine Informationen zum Betriebsverfassungsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16.10.2012, Az. 9 AZR 183/11, entschieden, dass es einem Bundesland untersagt ist, Schulfahrten nur unter der Bedingung zu genehmigen, dass die teilnehmenden Lehrer auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten. In einer derartigen Praxis ist ein grober Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zusehen, zudem stellt die Vorgehensweise des Bundeslandes eine unzulässige Rechtsausübung dar. Betroffene Lehrkräfte können demnach die tatsächlich angefallenen Reisekosten in voller Höhe ersetzt verlangen.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2012, Az. 9 AZR 183/11, Pressemitteilung Nr. 71/12; Allgemeine Informationen zum Arbeitslohn

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 29.09.2012, Az. S 73 KR 1505/10, entschieden, dass Toilettenfrauen der Mindestlohn nach dem Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk zusteht. Der allgemeinverbindliche, tarifliche Mindestlohn betrug 7,87 € pro Stunde ab dem Jahr 2005 und 8,15 € ab dem Jahr 2008, der klagende Betrieb hatte in diesen Jahren aber nur einen Lohn zwischen 3,60 € und 4,50 € die Stunde gezahlt. Die Rentenversicherung forderte nun Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum nach, wogegen sich die Reinigungsfirma mit der Klage beim Sozialgericht gewandt hat. Sie argumentierte, dass nicht die Reinigungsdienst sondern die Trinkgeldaufsicht im Vordergrund der Tätigkeit der Angestellten gestanden habe, der Anwendungsbereich des Tarifvertrags sei daher nicht gegeben. Dem widersprach nun das Sozialgericht Berlin, der Betrieb habe überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbracht, daher ist der Tarifvertrag einschlägig, neben der Inhalte und Aufgabenzuweisungen der Verträge des klagenden Betriebs mit den Auftraggebern ergibt sich das auch aus dem Geschäftsmodell des Betriebs selbst. Denn der Betrieb wird ganz vorrangig über die Einnahme freiwilliger Trinkgelder finanziert, die Trinkgelder werden wiederum vom Kunden aber ganz überwiegend zur Honorierung von mühevollen Reinigungsleistungen erbracht. Demnach liegt der Schwerpunkt des Betriebs auf den erbrachten Reinigungsarbeiten. Das Sozialgericht weist am Ende des Urteils zudem zutreffend darauf hin, dass die gezahlten Löhne des Reinigungsbetriebs evident sittenwidrig zu niedrig seien. Die Firma muss nun über 100.000 Euro Versicherungsbeiträge nachzahlen, zudem dürften Nachforderungen der beschäftigten Toilettenfrauen auf den Reinigungsbetrieb zukommen.

Fundstellen: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 29.08.2012, Az. S 73 KR 1505/10; Pressemitteilung vom 28.09.2012; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht und zum Tarifrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 15.08.2012, Az. 7 ABR 34/11, die Betriebsratswahlen eines privaten Unternehmens für unwirksam erklärt, weil das das passive Wahlrecht von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes missachtet worden war. In dem Betrieb des privaten Unternehmens waren auch 300 angestellte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Fälschlicher Weise hielt der Wahlvorstand diese Arbeitnehmer bei den Betriebsratswahlen nicht für wählbar . Die dagegen erhobene Wahlanfechtung einer Gewerkschaft hatte nun Erfolg, denn nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit können auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in keinem Arbeitsverhältnis zum privatrechtlich organisierten Unternehmen stehen, in den Betriebsrat gewählt werden, wenn sie in den Betrieb des Privatunternehmens eingegliedert sind. Nichts anderes gilt im Übrigen für Beamte, Soldaten und Auszubildende im öffentlichen Dienst (vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 Betriebsverfassungsgesetz).

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 7 ABR 34/11, Pressemitteilung Nr. 58/12; Allgemeine Informationen zum Betriebsverfassungsrecht

Eine ehrenamtliche Mitarbeiterin kann mit der Kündigungsschutzklage nicht erfolgreich gegen ihre Entlassung vorgehen, denn das Kündigungsschutzrecht setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 29.08.2012, Az. 10 AZR 499/11, klargestellt. Die Klägerin war ehrenamtlich bei dem Träger einer örtlichen Telefonseelsorge im Umfang von zehn Stunden im Monat tätig. Dafür erhielt sie  einen Unkostenersatz in Höhe von 30,00 €. Als die ehrenamtliche Mitarbeiterin im Januar 2010 von ihrer Tätigkeit entbunden wurde, wollte sie das nicht akzeptieren und erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass durch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis begründet wird und daher das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Eine Anwendbarkeit komme nur dann in Betracht, wenn durch die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zwingende arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen werden sollen, was in dem zu entscheidenden Fall aber nicht gegeben war.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2012, Az. 10 AZR 499/11, Pressemitteilung Nr. 62/12; Allgemeine Informationen zum Kündigungsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 06.09.2012, Az. 2 AZR 372/11, entschieden, dass einem Angestellten im öffentlichen Dienst wegen des Weiterleitens eines verfassungsfeindlichen Newsletters wirksam gekündigt werden kann. Zwar stelle die bloße Mitgliedschaft in der NPD oder ihre Jugendorganisation (JN) allein noch keinen Kündigungsgrund dar, ein Mindestmaß an Verfassungstreue ist aber auch für einen angestellten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unabdingbar. Arbeitnehmer dürfen beispielsweise keine Aktivitäten entfalten, um den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Im vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall, hat der gekündigte Arbeitnehmer einen Demonstrationsaufruf per Newsletter weitergeleitet. In dem Text des Aufrufs wurde u. a. zur Revolution aufgerufen, bei der es auch Tote geben könne. Die „BRD“ könne Angst vor dem zu wagenden Aufstand haben.

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit dem Urteil vom 06.09.2012 nun, dass sich der Arbeitnehmer durch das Weiterleiten des Aufrufs dessen Inhalt zueigen gemacht und damit das Fehlen eines Mindestmaßes an Verfassungstreue dokumentiert habe. Das Eintreten für einen gewaltsamen Umsturz stelle insoweit zumindest einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, selbst dann wenn das Verhalten noch nicht strafbar sei.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2012, Az. 2 AZR 372/11, Pressemitteilung Nr. 64/12; Allgemeine Informationen zum Kündigungsrecht

Auch einer langjährig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin steht ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruches zu, allerdings verfällt der der Abgeltungsanspruch nach Ablauf von 15 Monaten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 7. August 2012, Az. 9 AZR 353/10, danach ergebe die europarechtskonforme Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) und des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes  (TVöD), dass der auf das Arbeitsverhältnis der -bei einer Rehabilitationsklinik angestellten- Arbeitnehmerin Anwendung fand, eine Verfallsfrist von 15 Monaten. Die Arbeitnehmerin bezog vom 20.12.2004 an eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und konnte bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2009 die Arbeit nicht wieder aufnehmen. Sie forderte vom Arbeitgeber die Zahlung wegen der Abgeltung ihres Urlaubsanspruches in Höhe 18.841,05 €, da sie während der Zeit der Krankheit und der Erwerbsminderung den Urlaub nicht nehmen konnte. Das Bundesarbeitsgericht stellte nun mit dem Urteil vom 07.08.2012 klar, dass jeder Arbeitnehmer grundsätzlich nach dem Bundesurlaubsgesetz auch dann Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub habe, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war. Dies gelte auch im Anwendungsbereich des TVöD, wenn die Arbeitnehmerin eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat. Das betrifft aber zum einen nur den unabdingbaren Mindesturlaub sowie den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, zum anderen verfällt der Anspruch nach unionsrechtkonformer Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes allerdings nach Ablauf von 15 Monaten. Das BAG lehnte daher die geltend gemachte Forderung für die Jahre 2005 bis 2007 ab und entsprach der Klage der Arbeitnehmerin lediglich in Höhe von 3.919,95 €.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.08.2012, Az. 9 AZR 353/10, Pressemitteilung Nr. 56/12; Allgemeine Informationen zum Urlaubsrecht

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.08.2012, Az. 12 Ca 8341/11, die Schadensersatzklagen der Fluglinien, Lufthansa, Air Berlin und Ryanair gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e. V. (GdF) wegen rechtswidriger Streikaufrufe abgewiesen. Die GdF hatte im August letzten Jahres zweimal zum Streik gegen die Betriebe der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) aufgerufen. Diese Streiks wurden jeweils nach der Anrufung der Arbeitsgerichtsbarkeit durch den Arbeitgeber und dem darauf folgenden Erlass entsprechender einstweiliger Verfügungen von der Gewerkschaft wieder abgesagt. Dennoch hatten die klagenden Fluglinien in dem betreffenden Zeitraum Buchungsstornierungen zu verzeichnen und mussten Flugverschiebungen veranlassen, den daraus entstandenen Schaden machten die drei klagenden Gesellschaften beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main gegen die Gewerkschaft geltend und verloren nun den Rechtsstreit. Das Arbeitsgericht sah keinen Schadensersatzanspruch der Fluglinien als gegeben an, denn der Streik stellte keinen betriebsbezogene Verletzung des Rechts der Fluggesellschaften am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb dar, weil sich die angekündigten Streiks gegen die DFS als Arbeitgeber und nicht gegen die nur mittelbar geschädigten Fluglinien richtete. Auf eine etwaige Verletzung der Friedenspflicht durch die Gewerkschaft können sich die Fluglinien jedenfalls nicht berufen, weil der Tarifvertrag insoweit nur die Tarifvertragsparteien (GdF und DFS) nicht aber die betroffenen Fluglinien schützt.

Fundstellen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.08.2012, Az. 12 Ca 8341/11, Pressemitteilung Nr. 12/2012; Allgemeine Informationen zum Arbeitskampf

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) schafft endlich Rechtsklarheit, was die Ansprüche von Leiharbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber angeht. Wie berichtet hat die „Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen“ (CGZP) Tarifverträge abgeschlossen, die vom Prinzip des gleichen Lohns für Stammarbeitnehmer und Leiharbeitnehmer („equal-pay“) zum Nachteil der Letztgenannten abwichen. Das Bundesarbeitsgericht hat mittlerweile festgestellt, dass die CGZP im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als nicht tariffähig anzusehen war (vgl. Blogartikel vom 04.10.2011:„Leiharbeit – Equal Pay – Tariffähigkeit der CGZP“; Blogartikel vom 10.01.2012: „AMP und CGZP, neues Urteil zur Leiharbeit“; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az. 1 ABR 19/10). Das LSG NRW hat nun laut Pressemitteilung des Gerichts vom 11.05.2012 mit Beschluss vom 10.05.2012, Az. L 8 R 164/12 B ER, entschieden, dass sich die Arbeitgeber auch keinen Vertrauensschutz in der Weise genießen, dass sie sich auf die Wirksamkeit der abgeschlossenen Tarifverträge  verlassen durften. Das gilt selbst dann, wenn die Rentenversicherungen zuvor Betriebsprüfungen durchgeführt und nichts zu beanstanden hatte. Die Arbeitgeber müssen nun grundsätzlich den zu wenig gezahlten Lohn sowie die entsprechenden Sozialabgaben nachbezahlen.

Fundstellen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012, Az. L 8 R 164/12 B ER, Pressemitteilung vom 11.05.2012; Allgemeine Informationen zur Leiharbeit

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 20.03.2012, Az. 9 AZR 529/10, ist viel kritisiert worden. Das BAG hat in dem Urteil die im § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgesehene altersabhängige Staffelung von Urlaub für unwirksam erklärt.  Laut § 26 TVÖD steigt der Anspruch auf Jahresurlaub mit zunehmendem Alter von 26 (bis zum vollendeten 30. Lebensjahr) auf 30 Urlaubstage nach dem vollendeten 40. Lebensjahr an. Diese Diskriminierung wegen des Alters hat das BAG in der Weise beseitigt, dass es festgestellt hat, dass auch jüngere Arbeitnehmer einen Anspruch auf 30 Urlaubstage haben. Der Urlaubsanspruch wird „nach oben“ angepasst, wie das BAG in seiner Presseerklärung vom 20.03.2012 mitgeteilt hat. Die gegen das Urteil vorgebrachte Kritik dürfte als unberechtigt anzusehen sein, denn mit dem Urteil setzt das BAG konsequent die Rechtsprechung des EUGH um, wonach das Antidiskriminierungsrecht auch auf Tarifverträge anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09), wie auch bereits ausführlich im Blogartikel vom 14.09.2011 „Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheidet: Antidiskriminierungsrecht findet auch auf Tarifverträge Anwendung“ dargestellt wurde.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012, Az. 9 AZR 529/10, Pressemitteilung 22/12; Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09; Allgemeine Informationen zum Antidiskriminierungsrecht

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen unerlaubter Diskriminierungen geltend machen. Dabei sind aber zwingend die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Außergerichtlich muss der Anspruch grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden (vgl. § 15 Abs. 4 GG). Diese Frist verstößt laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.03.2012, Az. 8 AZT 160/11, nicht gegen höherrangiges Recht und muss daher beachtet werden. Im vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um eine angebliche Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen Behinderung, dieser hat seine Ansprüche aber nicht innerhalb der 2 Monate nach Erhalt des Ablehnungsschreibens schriftlich geltend gemacht sondern erst einige Tage danach. Seine Klage wurde deshalb vom BAG abgewiesen.

Wurde die Frist zur außergerichtlichen Geltendmachung eingehalten, muss zudem danach innerhalb von 3 Monaten Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden (vgl. § 61b ArbGG). Dabei können grundsätzlich Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu Entschädigungsansprüchen nach dem AGG führen.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, Az. 8 AZR 160/11, Pressemitteilung 21/12; Allgemeine Informationen zum Antidiskriminierungsrecht

Das Arbeitsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 21. Juli 2011, Az. 17 Ca 1102/11, entschieden, dass die gegenüber einem als Chemisch-Technischer Assistent angestellten Mitarbeiter ausgesprochene Kündigung eines Pharmaunternehmens wirksam war. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer wegen dessen HIV-Infektion gekündigt. Der Arbeitnehmer befand sich noch in der Probezeit und wurde bei der Herstellung von Medikamenten eingesetzt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und Klage auf Entschädigungszahlung nach dem  allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), beides lehnte das Arbeitsgericht ab. Eine HIV-Infektion sei keine Behinderung im Rechtssinne, die bei entsprechender Diskriminierung eine Entschädigungszahlung auslöse, der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wiederum greife erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Arbeitnehmers wies nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) mit Urteil vom 13. Januar 2012, Az.  6 Sa 2159/11, ab. Das LAG schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des Arbeitsgerichts Berlin an. Danach konnte die Kündigung nur auf einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprüft werden, da der Kündigungsschutz des KSchG erst nach 6 Monaten Anwendung finde. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben lag aber nach Meinung des LAG nicht vor. Einem Pharmaunternehmen könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen.  Ob die Kündigung wegen einer Infektion mit dem HI-Virus eine Diskriminierung wegen Behinderung nach dem AGG darstellt, ließ das LAG im Gegensatz zum Arbeitsgericht dahinstehen, da ein etwaige Diskriminierung zumindest „wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt“ sei.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2012, Az. 6 Sa 2159/11, Presseerklärung vom 13.01.2012; Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21. Juli 2011, Az. 17 Ca 1102/11, Presseerkärung vom 05.08.2011; Allgemeine Informationen zum  Kündigungsschutz, Allgemeine Informationen zum Diskriminierungsrecht

Bekanntlich hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az. 1 ABR 19/10, entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) nicht tariffähig war (vgl. Blogartikel vom 04.10.2011). Die CGZP hatte mit der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen, die u. a. vom Grundsatz des Equal-Pay (gleicher Lohn) und Equal-Treatment  (Gleichbehandlung) für Leiharbeitnehmer zu deren Ungunsten abwichen. Laut Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.01.2012 hatte der Rechtsnachfolger des AMP dort Klage auf Feststellung eingereicht, dass sämtliche seit dem 24. Februar 2003 abgeschlossenen Tarifverträge der AMP rechtswirksam seien. Diese Klage hat das Arbeitsgericht Berlin nunmehr mit Urteil vom 28. November 2011, Az. 55 Ca 5022/11, als unzulässig abgewiesen. Weil die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist eine endgültige Entscheidung allerdings in der Sache nicht gefallen. Es spricht zwar vieles dafür, dass die geschlossenen Tarifverträge unwirksam waren und die Leiharbeiter u. a. den Differenzbetrag zum höheren Lohn vergleichbarer, fest angestellter Arbeitnehmer einklagen können. Die Leiharbeitnehmer müssen aber im Zweifel auch weiterhin die Unwirksamkeit des jeweiligen Tarifvertrags in einem Rechtsstreit vortragen und belegen.

Fundstelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28. November 2011, Az. 55 Ca 5022/11, Presseerklärung vom 10.01.2012; Blogartikel vom 04.10.2011, Allgemeine Informationen zur Leiharbeit und zum Tarifrecht

Einige befristete Verträge von Mitarbeitern beim Jobcenter oder der Bundesagentur für Arbeit sind unwirksam. Allerdings müssen die Betroffenen die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb der Frist von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages Klage eingereicht haben bzw. einreichen, vgl. § 17 S. 1 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits mit Urteil vom 09.03.2011, Az. 7 AZR 728/09 entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit sich zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sogenannten haushaltsrechtlichen Befristung berufen kann. Die Bundesarbeitsagentur hatte die Befristungen einiger Arbeitsverträge auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt. Danach kann ein Arbeitsverhältnis befristet werden, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Das BAG kommt aufgrund einer systematische Betrachtung und einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung von Art. 3, 12 GG (Gleichheitssatz und Berufsfreiheit)  zu dem Ergebnis, dass sich die Agentur für Arbeit nicht auf die haushaltsrechtliche Befristung berufen kann, denn „zum einen ist der Haushaltsplan nicht Gegenstand eines demokratisch legitimierten Haushaltsgesetzes; zum anderen fungiert die Beklagte in einer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und als Arbeitgeber“ (Rn. 32). Auch ein etwaiger nur vorübergehender betrieblicher Bedarf kann die Befristung nicht rechtfertigen. Zur Wirksamkeit der Befristung müsste der von der Bundesagentur selbst aufgestellte Haushaltsplan zumindest die Haushaltsmittel mit einer konkreten Sachregelung und auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung aufführen. „Der Haushaltsplan selbst muss erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen.“ (Rn. 23) Da das nicht der Fall war, war die Befristung rechtsunwirksam und der Arbeitsvertrag galt als auf unbefristete Zeit geschlossen.

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.2011, Az. 7 AZR 728/09, Allgemeine Informationen zum Befristungsrecht



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