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Das Strafrecht soll nach dem Koalitionsvertrag von SPD, FDP und Grünen wieder zur Ultima Ratio (letztes Mittel) werden. Das ist erfreulich, dem Ansatz widerspricht allerdings, dass Teile des Tierschutzrechts in das Strafrecht überführt werden sollen und dass das maximale Strafmaß erhöht werden soll. Dafür soll das strafrechtliche Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB gestrichen werden, damit Ärztinnen und Ärzte öffentliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen.

Es soll die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften eingeführt werden, damit die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz gewährleistet werden kann. Es dürfte daher zu erwarten sein, dass auch die Strafbarkeit der Betäubungsmitteldelikte im Hinblick auf Cannabis entsprechend angepasst wird.

Der Straftatbestand der Behinderung der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 119 Abs. 1 BetrVG) soll von einem Antragsdelikt zu einem Offizialdelikt hochgestuft werden.

Nach dem Koalitionsvertrag soll eine Regelung geschaffen werden, dass Vernehmungen und Hauptverhandlung in Bild und Ton aufgezeichnet werden müssen (audiovisuelle Beweisaufnahme). Gleichzeitig sollen die Gerichtsverfahren schneller und effizienter werden, ohne dass dabei aber die Rechte der Beschuldigten und deren Verteidigung beeinträchtigt werden.

Die Regelungen zum Einsatz von V-Personen, zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung, zur Online-Durchsuchung und zur anlasslosen und verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung sollen überarbeitet werden. Die staatlich veranlasste Tatprovokation einer Straftat soll grundsätzlich verboten werden.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, „Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit vom 24.11.2021

Es gibt Straftaten wie z. B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, Haus- und Familiendiebstahl usw., die nur auf Antrag des (mutmaßlich) Verletzten verfolgt werden. Man nennt diese Delikte absolute Antragsdelikte. Der Strafanatrag alleine reicht aber nicht zur Verfolgung der vermeintlichen Straftat. Der Antrag muss auch von der hierfür berechtigten Person fristgerecht gestellt werden. Beim Hausfriedensbruch ist grundsätzlich nur der Mieter antragsberechtigt, nicht dagegen der Eigentümer bzw. der Vermieter der Mietsache. Das hat das Kammergericht in dem von mir verteidigten Verfahren mit Beschluss vom 03.08.2015, Az. (2) 161 Ss 160/15 (44/15), abschließend klargestellt.

In dem Verfahren war der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs angeklagt und zunächst in den ersten beiden Instanzen auch verurteilt worden. Er soll sich im S-Bahnhof Ostkreuz mit dem Oberkörper in ein Aufsichtshäuschen hineingebeugt und einen Fuß hineingestellt haben. Auch nach Aufforderung soll er mit dem Oberkörper und dem Fuß nicht wieder aus dem Häuschen herausgegangen sein. Er soll sich zudem gegen die Tür gestemmt haben, als das Aufsichtspersonal ihn durch Schließen der Tür nach draußen schieben wollte. Erst der dazugekommene Sicherheitsdienst soll ihn dann vollständig aus dem Häuschen gezogen haben. Im Anschluss hat der Leiter der A-AG, die der S-GmbH das Aufsichtshäuschen vermietet hatte, Strafantrag gestellt.

Hier hätte aber die S-GmbH als Inhaberin des Hausrechtes den Strafantrag stellen müssen. Das Kammergericht hat das Strafverfahren daher richtiger Weise wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses durch Beschluss eingestellt. Zuvor war der Beschuldigte vom Amtsgericht Tiergarten und vom Landgericht Berlin jeweils zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Beide Gerichte hatten verkannt, dass hier gar kein gültiger Strafantrag vorgelegen hat und das Verfahren einzustellen gewesen wäre, das hat das Kammergericht mit dem Beschluss vom 03.08.2015 nachgeholt.

Für mitlesende Anwaltskollegen sei der kostenrechtliche Hinweis erlaubt, dass die Einstellung in der Revisionsinstanz wegen eines Prozesshindernisses auch die Befriedungsgebühr gem. Nr. 4141 RVG VV auslöst, die Kosten insgesamt muss natürlich die Staatskasse tragen (vgl. Beschluss des Landgerichts Berlin, 27.11.2015, Az. 510 Qs 155/15).

Fundstellen: Kammergericht, Beschluss vom 03.08.2015, Az. (2) 161 Ss 160/15 (44/15); Landgericht Berlin, Beschluss vom 27.11.2015, Az. 510 Qs 155/15

Eine überaus lesenswerte Prozessdokumentation hat der Kollege Jochen Thielmann aus Wuppertal über die Strafverfahren gegen mehrere Fans des Wuppertaler Sportvereins in der Maiausgabe der Online-Zeitschrift „Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht“ (HRR-Strafrecht) veröffentlicht. Anlässlich eines Fußballspiels zwischen Rot Weiß Essen und dem Wuppertaler SV sollen die dreizehn beschuldigten Fans Anhänger des gegnerischen Fußballvereins im Essener Bahnhof angegriffen haben. Der Lebenssachverhalt und die Beweislage waren für alle Beschuldigten identisch, der Strafvorwurf lautete auf Landfriedensbruch. War der Ausgangspunkt und die Beweislage auch für alle Beschuldigten gleich, so variierten die Resultate der Verfahren in einem erheblichen Ausmaß. Ein Verfahren wurde wegen fehlender geeigneter Beweismittel nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der erste Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, die nächsten beiden Angeklagten wurden jeweils zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt Angeklagten versuchten sich selbst ohne Hilfe eines Rechtsanwalts zu verteidigen. Von den weiteren -nun jeweils von einem Verteidiger unterstützten- Angeklagten erhielt einer ebenfalls eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten und einer eine Geldstrafe, beide Urteile wurden mit der Berufung angegriffen und vom Landgericht in der zweiten Instanz eingestellt. Die Verfahren gegen andere Beschuldigte wurden wegen geringer Schuld teilweise mit teilweise ohne Auflagen eingestellt. In einem Fall wurden sogar die Verteidigerkosten der Staatskasse auferlegt. Drei Angeklagte wurden freigesprochen. Diese unterschiedlichen und mittlerweile rechtskräftigen Ergebnisse der jeweiligen Strafverfahren sind bereits bitter genug. Aber die vom Kollegen Thielmann geschilderten Fälle weisen noch andere Probleme und einige Kuriositäten auf:

Die Aussagen der beiden Polizeibeamten als Hauptbelastungszeugen variierten in den Verfahren offenbar erheblich, die Belastungstendenz nahm offenbar mit der Anwesenheit von Verteidigern bei den Gerichtsverhandlungen ab. Zwei der von zwei unterschiedlichen Richtern verfasste Urteile wiesen exakt denselben Wortlaut auf, hier hatte anscheinend eine Richterin die Urteilsbegründung eines anderen Richters komplett abgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft legte nur gegen einen der drei Freisprüche Berufung ein. Auch diese Berufung wurde zurückgenommen. Der Fall zeigt demnach eine Fülle von Problemen, die wohl jeder Verteidiger aus dem Alltag kennt, wie z. B. dass Angeklagte, die eigentlich freizusprechen wären, zu einer Einstellung gedrängt werden, dass Anträge auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers trotz schwieriger Beweislage mit floskelhaften Begründungen abgelehnt werden und dass die Strafhöhe je nach Kammer erheblich variieren kann. Zudem wird die Befürchtung bestärkt, dass Angeklagte ohne kompetenten Verteidiger ihre Rechte in dem Verfahren nicht effektiv durchsetzen können. Insoweit kann man nur hoffen, dass eine Regelung zur Prozesskostenhilfe für Beschuldigte im Strafverfahren -wie sie auf europäischer Ebene diskutiert wird- möglichst bald eingeführt wird. Aber lesen Sie selbst: „Wehret den Anfängen – oder: Vom missglückten Versuch, ein Exempel zu Statuieren“ von Jochen Thielmann.

Fundstelle: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Jochen Thielmann in HRR-Strafrecht, Heft 5/2014, S. 179 – 184, „Wehret den Anfängen – oder: Vom missglückten Versuch, ein Exempel zu Statuieren“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Beschluss vom 18.02.2014, Az. StB 8/13, klargestellt, dass dem Verteidiger ein Zeugnisverweigerungsrecht auch im Hinblick auf ein Anbahnungsgespräch mit seinem Mandanten zusteht und abgehörte und aufgezeichnete Telefonate über dieses Gespräch unverzüglich gelöscht werden müssen. Unter einem Anbahnungsgespräch versteht man das Erstgespräch zur Kontaktaufnahme zwischen Verteidiger und Mandanten, um  zu klären, ob der Beschuldigte den Verteidiger mandatieren und der Rechtsanwalt das Mandat annehmen will. Der BGH hat klargestellt, dass auch das Anbahnungsgespräch einem absoluten Beweiserhebungs- und Verwendungsverbot unterliegt. Dem Verteidiger steht nämlich ein Zeugnisverweigerungsrecht über jede Information zu, die ihm in der erkennbaren Erwartung des Stillschweigens in funktionalem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelangt. In dem vom Gericht zu entschiedenen Fall, wurde der Telefonanschluss eines Beschuldigten durch das Bundeskriminalamt abgehört, als ein Rechtsanwalt den Anschluss des Beschuldigten anrief und zwei Telefonate führte. In dem zweiten Gespräch  bot der Rechtsanwalt an, den Beschuldigten in dem Ermittlungsverfahren zu verteidigen. Gegen den Beschuldigten wurde wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ermittelt. Der Bundesgerichtshof entschied zudem, dass die Ermittlungsbehörden die Aufzeichnungen über die Telefonate unverzüglich zu löschen gehabt hätten. Der Bundesgerichtshof argumentiert überzeugend, dass ein Beschuldigter, der auf der Suche nach einem Verteidiger ist, jedem Rechtsanwalt, mit dem er zu diesem Zweck kommuniziert, typischerweise das Vertrauen entgegen bringt, dass der Inhalt dieser Gespräche vertraulich behandelt wird, unabhängig davon, ob anschließend ein Verteidigungsverhältnis zustande kommt. Es ist auch unerheblich, dass im konkreten Fall die Initiative zum Anbahnungsgespräch vom Rechtsanwalt selbst ausging, da dessen Zeugnisverweigerungsrecht allein vom Vernehmungsgegenstand und nicht von seiner Beziehung zum Beschuldigten abhängt. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshof ist im Übrigen auch eine Sperrung der Telefonate nicht ausreichend, es kommt nur die tatsächliche (und unverzügliche) Löschung der Aufzeichnungen in Frage.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2014, Az. StB 8/13; Pressemitteilung Nr. 46/2014

Abmahnungen einer Anwaltskanzlei wegen des Betrachtens eines Videostreams der Homepage „Redtube.com“ haben ein erhebliches Medieninteresse geweckt. Die Frage, ob das reine Betrachten eines Videostreamings eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist bislang nicht höchstgerichtlich geklärt. Das Bundesjustizministerium hat nun als Antwort auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion „DIE Linke“ dargelegt, weshalb die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams für legal hält. Das Ministerium für Justiz sieht im Betrachten des Streams bereits eine zulässige Vervielfältigung, da die Datenübertragung beim Anschauen eines Streams als nur flüchtig oder begleitend anzusehen ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens zum alleinigen Zweck der Übertragung des Werks darstellt  (§ 44a UrhG). Jedenfalls scheidet eine Urheberrechtsverletzung dann aus, wenn die Vervielfältigung des Werkes zum privaten Gebrauch erfolgt und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde (§ 53 UrhG). Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass der Abgemahnte grundsätzlich für eine unberechtigte oder unwirksame Abmahnung Ersatz seiner für die Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verlangen kann (§ 97a Abs. 4 UrhG). Das Abmahnen von Betrachtern eines Videostreams wird sogar zum Teil selbst als strafbar angesehen (hierzu überzeugend: „Juristische Analyse: Streaming-Abmahnungen jenseits der roten Linie“ von Ulf Burmeyer auf heise online, sowie mein Blogeintrag vom 13.12.2013: „Inkassoanwalt wegen Mahnschreiben zu Bewährungsstrafe wegen Nötigung verurteilt“).

Fundstellen: Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz, Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Halina Wawzyniak, Caren Lay, Herbert Behrens, Karin Binder u. a. und der Fraktion „DIE Linke“, Bundestags-Drucksache NR. 18/195

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CDU und SPD soll die Gesetzesvorhaben für die nächste Legislaturperiode vorgeben. Daher werfe ich im vierten und letzten Teil zum Koalitionsvertrag einen näheren Blick auf die Vereinbarungen, die das Strafrecht betreffen:

Aufgrund der Ermittlungspannen im Zusammenhang mit der rechtsradikalen Gruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) will die Koalition die interkulturelle Kompetenz der Justiz stärken und die „personelle Vielfalt“ steigern (S. 144). Rassistische und fremdenfeindliche Tatmotive sollen zudem in den Urteilen benannt und im Rahmen der Strafzumessung zu höheren Strafen führen.

Es soll eine nachträglichen Therapieunterbringung für Gewalt- und Sexualstraftäter mit psychischen Störungen eingeführt werden. Für die lang andauernde Observation von entlassenen Sicherungsverwahrten soll endlich eine gesetzliche Eingriffsgrundlage geschaffen werden. Zudem will die Koalition erreichen, dass mehr Menschen wegen Stalkings (Nachstellung) verurteilt werden. Für Beleidigungen in sozialen Netzwerken und Internetforen (Cybermobbing und Cybergrooming) soll offenbar ein eigener Straftatbestand geschaffen werden. Die Koalitionspartner haben sich vorgenommen, eine Anzeige wegen dieser Delikte zu erleichtern. Da stellt sich dann schon die Frage, wie man eine formfreie Strafanzeige noch vereinfachen können soll? Lassen wir uns überraschen.

Schlimmste Befürchtungen lässt der Satz im Koalitionsvertrag aufkommen, dass das allgemeine Strafverfahren und das Jugendstrafverfahren effektiver und praxistauglicher ausgestaltet werden sollen. Man kann nur hoffen, dass das bloß eine Phrase ist und nicht bedeuten soll, dass die Koalition aus CDU/CSU und SPD „kurze Prozesse“ (zur Kostenersparnis) erleichtern will. Für letzteres spricht allerdings, dass in Zukunft in Jugendstrafverfahren, „die Strafe der Tat auf dem Fuße folgen“ soll (S. 146). Man darf anmerken, dass es auch in einem Jugendstrafverfahren für die Entwicklung des mutmaßlichen Straftäters kaum förderlich sein dürfte, wenn sich dieser vor Gericht ungerecht behandelt fühlt und den Eindruck bekommt, dass kein Recht gesprochen wird, sondern bloß möglichst schnell Staatsgewalt ausgeübt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat völlig zurecht entschieden, dass die Hauptverhandlung das Kernstück des Strafprozesses zu sein (und zu bleiben) hat. In der Hauptverhandlung muss der Sachverhalt endgültig in einer Weise aufgeklärt und festgestellt werden, die die größte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil bietet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79; 2 BvR 740/81; 2 BvR 284/85, Rn. 40).

Die große Koalition will zudem den Entzug des Führerscheins (Fahrverbot) für Erwachsene und  Jugendliche auch außerhalb der Verkehrsdelikte einführen. Das ist sicherlich keine uninteressante Idee, allerdings stellt sich schon die Frage, woran man stattdessen anknüpfen will. Zudem könnte der gegenteilige Effekt dadurch bewirkt werden und es zu einer Steigerung der Delinquenz wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis führen. Für nahe Angehörige von Opfern eines Tötungsdeliktes soll ein Schmerzensgeldanspruch geschaffen werden. Die große Koalition will zudem tatsächlich die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung, die selbst der Generalanwalt der EU für rechtwidrig hält, in nationales Recht umsetzen. Immerhin soll auf eine Verkürzung der Speicherfrist auf drei Monate hingewirkt werden. Bestechung und Bestechlichkeit soll auch im Gesundheitsbereich unter Strafe gestellt werden. Die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung soll dagegen „neu“ geregelt werden (S. 152), ob dies Gesetze verschärft oder gar abgemildert werden sollen, erfährt man nicht aus dem Koalitionsvertrag.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU/CSU und SPD

Ein Rechtsanwalt kann sich einer (versuchten) Nötigung strafbar machen, wenn er sich für anwaltliche Mahnschreiben hergibt, ohne die geltend gemachte Prüfung überhaupt selbst geprüft zu haben. Im vom Bundesgerichtshof mit  Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13, entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Gewinnspieleintragungsdienstes einen Rechtsanwalt mit dem Entwurf von mehreren Mahnschreiben beauftragt. Im weiteren Verlauf verschickte der Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes selbstständig aber in Kenntnis des Rechtsanwaltes Abmahnschreiben an diverse Kunden. In den Schreiben wurde vom Anwalt behauptet, dass er mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen beauftragt worden sei und er sich vorbehalte, bei Ausbleiben der Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen Betrugsverdachts vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes und dem Rechtsanwalt aber vereinbart worden, dass eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen ebenso wie die Stellung von Strafanzeigen unterbleiben sollte. Aufgrund der versandten Mahnschreiben ging beim Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes eine Summe in Höhe von zirka 860.000,00 € ein, von denen der Rechtsanwalt einen Anteil von mindestens 139.690,33 € erhielt. Der Bundesgerichtshof wertete das Verhalten des Rechtsanwalts als versuchte Nötigung uns verurteilte ihn damit zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Der Anwalt konnte sich auch nicht mit der fehlenden Kenntnis herausreden, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Denn es sei sozial unerträglich, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hat, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten. Gerade in Anbetracht der derzeit durch das Land schwappende Abmahnwelle dürfte die Entscheidung von hohem Interesse sein.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13; Pressemitteilung Nr. 200/2013

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat (erneut) entschieden, dass ein von ihm selbst erlassener Beschluss den Anspruch auf rechtliches Gehör eines Angeklagten selbst dann nicht verletzt, wenn der Bundesgerichtshof eine Revision des Angeklagten durch Beschluss ohne jede Begründung verwirft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshof war in dem zu entscheidenden Fall davon auszugehen, dass das Gericht das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt habe, es aber nicht für durchgreifend erachtet habe. Darauf müsse sich der Angeklagte dann wohl verlassen, ohne dass ihm eine irgendwie geartete Möglichkeit der Überprüfung zur Verfügung steht, zumal selbst der Beschluss hinsichtlich der Anhörungsrüge nur formelhaft begründet wurde (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 2 StR 87/13). Nach der Auffassung des Gerichts ergeben sich die für die Zurückweisung der Revision maßgeblichen Gründe aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Das Bundesverfassungsgericht hält dieses Vorgehen zwar grundsätzlich für unbedenklich (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.6.2007, Az. 2 BvR 746/07), insoweit dürfte aber auch zu bedenken sein, dass von den fünf zuständigen Richtern beim Bundesgerichtshof offenbar nur zwei überhaupt die Akte lesen, wenn die Revision -wie hier- als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (vgl. Presseerklärung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und des Strafverteidigertages vom 12.03.2013, Nr. 09/13). Es dürfte insoweit jedenfalls erforderlich sein, dass sich zumindest aus der Begründung des Beschlusses über die Nichtanhörungsrüge entnehmen lässt, weshalb das Gericht die mit der Revision vorgebrachte Argumentation für nicht durchgreifend hält, damit sich der Angeklagte damit inhaltlich auseinandersetzen und in die Lage versetzt wird, die Gründe kritisch zu prüfen. Die reine Bezugnahme auf den Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dürfte man wohl kaum als zufriedenstellend ansehen können.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 2 StR 87/13; Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 12.03.2013, Nr. 09/13; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.6.2007, Az. 2 BvR 746/07

Bei einer Blaulichtfahrt gilt für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Fahrer eines Feuerwehrwagens war im Juli 2011 an einer Kreuzung mit einem Linienbus kollidiert. Die Ampel der Kreuzung zeigte für das Feuerwehrfahrzeug rot und für den Bus grün. Der Feuerwehrmann hatte das Blaulicht rechtzeitig angestellt, bremste aber erst zirka 40 Meter vor der Unglücksstelle scharf ab, so dass das von ihm geführte Einsatzfahrzeug den Bus immer noch mit zirka 43 km/h rammte. Dadurch starben zwei Personen im Bus und siebzehn wurden verletzt. Im Feuerwehrwagen wurden ebenfalls fünf Personen (der angeklagte Feuerwehrmann eingeschlossen) verletzt. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Fahrer des Einsatzfahrzeuges mit Urteil vom 18.09.2012, Az. 628 KLs 3/12, zu sechs Monaten Haft auf Bewährung. Das Gericht machte dem Fahrer den Vorwurf, dass er zu spät die Geschwindigkeit des Fahrzeuges reduziert hatte, er hätte bereits in dem Moment abbremsen müssen, als die Ampel für ihn erkennbar auf rotes Licht umschaltete. Es entlaste den Fahrer auch nicht, dass er im Einsatz war und das Blaulicht eingeschaltet hatte, denn im Nahbereich von 20 Metern vor einer Kreuzung hätte er, da nicht feststand, ob die Kreuzung frei passierbar war, zumindest nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen. Den Fahrer treffe insoweit bei einer Einsatzfahrt mit Blaulicht sogar ein erhöhte Sorgfaltspflicht, welcher der angeklagte Fahrer nicht nachgekommen sei. Diese Argumentation hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt, indem das Gericht die gegen das Urteil des Landgerichts Hamburgs eingelegte Revision mit Beschluss vom 16.07.2013, Az. 4 StR 66/13, verwarf.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2013, Az. 4 StR 66/13, Pressemitteilung Nr. 128/13; Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.09.2012, Az. 628 KLs 3/12, Pressemitteilung vom 18.09.2012

Wird eine Verständigung (sogenannter Deal) im Strafverfahren nicht ordnungsgemäß protokolliert, so kann das Urteil erfolgreich mit der Revision angegriffen werden. In einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war nicht protokolliert worden, dass der vorsitzende Richter den wesentlichen Inhalt der Gespräche über einen Deal mitgeteilt hatte. Im Hauptverhandlungsprotokoll war nur festgehalten worden, dass Gespräche über einen Deal in einer Verhandlungspause stattgefunden haben und dass der Vorsitzende deren Ergebnis bekannt gegeben hat. Das aber reicht nicht aus, um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Transparenz des Verfahrens herzustellen (vgl. Blogartikel vom 19.03.2013: „Die gesetzlichen Regelungen zum Deal im Strafverfahren sind (noch) verfassungsgemäß“ und Blogartikel vom 06.06.2013: „Grundsätze der Staatsanwaltschaft Berlin zum Deal“). Ein derartiges Urteil beruht auch regelmäßig auf dem Verfahrensfehler und muss daher aufgehoben werden.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2013, Az. 2 StR 195/12, 2 StR 47/13; Pressemitteilung Nr. 118/13

Im Anschluss an die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013, Az. 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, zur Rechtmäßigkeit von Absprachen im Strafverfahren, hat der leitende Oberstaatsanwalts in Berlin, Herr Dr. Behm, eine Verfügung zur zukünftigen Handhabung von Deals erlassen (vgl. auch Blogartikel vom 19.03.2013: „Die gesetzlichen Regelungen zum Deal im Strafverfahren sind (noch) verfassungsgemäß“).  Darin werden Grundsätze zum Umgang mit den strafrechtlichen Verständigungen aufgestellt, die sich an den oben genannten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts orientieren. Danach soll von informellen Absprachen oder „gentlemen’s agreements“ Abstand genommen werden. Ein erklärter Rechtsmittelverzicht, der entgegen den gesetzlichen Vorschriften zum Deal zustande gekommen ist, ist als unwirksam anzusehen. Zudem sind Erörterungen zur Vorbereitung von Absprachen aktenkundige zu machen und in der Hauptverhandlung zu protokollieren. Finden außerhalb der Hauptverhandlung bei vorbereitenden Gesprächen Verhandlungen statt, so muss der wesentliche Inhalt mitgeteilt werden. In Zukunft soll insbesondere festgehalten werden, von wem die Initiative zu den Dealgesprächen ausging, wer dabei welchen Standpunkt vertreten hat und ob die Verfahrensbeteiligten darauf mit Zustimmung oder Ablehnung reagiert haben. Protokolliert das Gericht unzutreffend, dass eine Verständigung nicht stattgefunden habe, soll ein Ermittlungsverfahren wegen Falschbeurkundung im Amt eingeleitet werden. Das soll insgesamt der Dokumentation und Transparenz dienen und die Gesetzmäßigkeit des Zustandekommens der verfahrensbeendenden Absprache gewährleisten.

Fundstellen: Staatsanwaltschaft Berlin, Verfügung des leitenden Oberstaatsanwalts in Berlin Nr. 4110/8; Blogartikel vom 19.03.2013: Die gesetzlichen Regelungen zum Deal im Strafverfahren sind (noch) verfassungsgemäß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13, entschieden, dass die heimliche, unbefugte Überwachung anderer Personen durch eine Privatdetektei mit Hilfe von GPS-Technik (Global Positioning System) grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) als strafbar anzusehen ist. Die angeklagten Privatdetektive hatten Privatpersonen ausgespäht, indem sie GPS-Empfänger heimlich an deren Autos anbrachten.  Sie fertigten so u. a. Bewegungsprofile der Zielpersonen an. Das Gericht stellte klar, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu erfolgen habe, da das Bundesdatenschutzgesetz die Erhebung personenbezogener Daten nur dann geschäftlich zulässt, wenn es zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Der BGH ging in dem nun ergangenen Urteil laut der Pressemitteilung vom 04.06.2013 davon aus, dass das heimliche Ausspähen mit Hilfe von GPS-Empfängern im Regelfall als unbefugt anzusehen ist, lediglich in einer notwehrähnlichen Situation dürfte die einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis der Straflosigkeit eines derartigen Handelns führen. Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld oder als Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13, Pressemitteilung Nr. 96/13

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Freispruch für einen Richter, der wegen Rechtsbeugung angeklagt war, mit Urteil vom 11.04.2013, Az. 5 StR 261/12, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Der angeklagte Richter war zuvor in derselben Sache durch eine andere Kammer des Landgerichts Potsdam (LG Potsdam) wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung zu zwei Jahren Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Auch dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.07.2010,  Az. 5 StR 555/09, aufgehoben. Damals war die Kammer des Landgerichts nach Auffassung des BGH falsch besetzt gewesen. Der angeklagte Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt hatte im Jahr 2005 einen Fall entscheiden, bei dem es um die mutmaßliche Untreue eines angeklagten Nachlassverwalters ging. Dabei soll sich der Richter dadurch strafbar gemacht haben, dass er mehrere Haftbefehle u. a. gegen einen den Verteidiger des Angeklagten erließ, ohne dafür überhaupt zuständig gewesen zu sein.

Nach den Feststellungen der beiden (nicht rechtskräftig gewordenen) Urteile des LG Potsdam, verdächtigte der Richter, den Verteidiger des Angeklagten an der Vortat des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein und rechnete daher damit, dass der Verteidiger Konfliktverteidigung betreiben würde, um von seiner eigenen Tatbeteiligung abzulenken sowie die Aufklärung des Sachverhalts zu verzögern und zu erschweren. Im Laufe des Verfahrens kam es dann zu einer vom Gericht angeordneten Durchsuchung der Kanzleiräume des Verteidigers, bei denen der später wegen Rechtsbeugung angeklagte Richter offenbar selbst anwesend war. Auf die Beschwerde des Verteidigers, dass die Durchsuchung nicht gemäß den Vorschriften des Strafprozessordnung erfolgt sei, soll der Richter scherzhaft in der Hauptverhandlung geantwortet haben, dass die Durchsuchung aufgrund der Eisenhüttenstädter Prozessordnung erfolgt sei, die mit der Vollstreckung beginne. Im weiteren Prozessverlauf erwirkte der Richter Haftbefehle gegen den Angeklagten, dessen Ehefrau und den Verteidiger des Angeklagten, indem er zum einen willkürlich das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gegen den Verteidiger zu seinem Verfahren per Gerichtsbeschluss verbunden hat und indem er Haftbefehle erließ, ohne nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt überhaupt als zuständiger Ermittlungsrichter für den Erlass der Haftbefehle vorgesehen zu sein. Die Anträge auf Erlass eines Haftbefehls hatte er zudem vorgefertigt dem Staatsanwalt vorgelegt, damit dieser die Anträge in der Hauptverhandlung stellen würde. In der Hauptverhandlung soll der Richter dann dem Verteidiger nach dessen Zeugenaussage entgegengerufen haben, dass er festgenommen sei. Außerdem ließ er ihn in Handschellen abführen lassen. Wenige Tage später wurde der Verteidiger von der Staatsanwaltschaft aus der Haft wieder entlassen.

Das Landgericht Potsdam war nun der Meinung, dass sich der Richter nicht wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht habe, da die dem Richter vorzuwerfenden Verfahrensfehler im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht so schwer wögen, dass es gerechtfertigt wäre, das Verhalten des Richters als bewusste und gewollte schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz zu werten. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt, das Gericht stellt in dem Beschluss vom 11.04.2013 fest, dass eine Rechtsbeugung auch durch die Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden kann, wenn dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde. Insoweit weist der BGH im vorliegenden Fall darauf hin, dass der Erlass der Haftbefehle gegen den Verteidiger und die Ehefrau des Angeklagten evident verfahrensfehlerhaft war, weil der vom Landgericht zuletzt freigesprochene Richter für die Entscheidung über die in dem gegen den Verteidiger und die Ehefrau des damals Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren gestellten Haftanträge unzuständig war. Das Landgericht Potsdam hatte das zwar grundsätzlich auch so gesehen, war aber zu der Auffassung gelangt, dass auch die nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Haftbefehle zuständige Richterin ohne eigene inhaltliche Prüfung auf Anregung des angeklagten Richters bereit gewesen wäre, die Haftbefehle zu erlassen, was gegen eine sachfremde Motivation des Richters spreche. Die Unterstellung des Landgerichts Potsdam, dass eine Richterin ohne Aktenkenntnis und ohne eigene Prüfung allein aufgrund der Anweisungen eines Kollegen Haftbefehle erlassen würde, sei aber nach Auffassung des Bundesgerichtshof zu weitreichend (Rn.52) und stelle einen Fehler in der Beweiswürdigung dar, weswegen das freisprechende Urteil aufzuheben war. Der BGH merkt insoweit an, dass sich nach den konkreten im Urteil festgestellten Umständen aufdränge, dass es dem Richter bei der Verhaftung des Verteidigers in öffentlicher Verhandlung darum gegangen sein könnte, einen wirkungsvollen Effekt zu erzielen und die Verfahrensbeteiligten durch sein Vorgehen in besonderer Weise einzuschüchtern. Auch eine auf Öffentlichkeitswirksamkeit und Einschüchterung abzielende Motivlage eines Richters könne grundsätzlich einen sachfremden Beweggrund darstellen. Über den Fall wird nun das Landgericht Potsdam erneut zu befinden haben. Der ebenfalls angeklagte Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wurde hingegen rechtskräftig freigesprochen.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2013, Az. 5 StR 261/12; Pressemitteilung Nr. 66/13;  Beschluss vom 07.07.2010, Az. 5 StR 555/09; Pressemitteilung Nr. 158/2010; Landgericht Potsdam, Urteil vom 19.04.2009, Az. 24 KLs 22/08; Urteil vom 08.12.2011, Az. 25 KLs 4/10 456 Js 47221/05

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20.02.2012, Az. 1 StR 585/12, entschieden, dass die Einwilligung in eine Körperverletzung bei einer Schlägerei zwischen rivalisierenden Gruppen auch dann gegen die guten Sitten verstoßen kann, wenn keine konkrete Todesgefahr für einen der Verletzten eingetreten ist. Denn bereits das Fehlen jeglicher Absprachen und Vorkehrungen zur Verhinderung der Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kontrahenten soll ausreichen, damit die Taten nicht mehr durch die Einwilligung aller Beteiligten gerechtfertigt werden können. Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung vom 25.03.2013 explizit darauf hin, dass die Entscheidung Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung verabredeter Schlägereien zwischen Hooligan-Gruppen haben wird.

Im zu entscheidenden Fall wussten alle Beteiligten, dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen würde. Zuvor waren wechselseitig Beleidigungen ausgetauscht worden und telefonisch Verstärkung angefordert worden. Aufgrund einer faktischen Übereinkunft stimmten alle beteiligten Kontrahenten zu, den Konflikt zwischen beiden Gruppen mit Faustschlägen und Fußtritten auszutragen, wobei sie auch den Eintritt erheblicher Verletzungen billigten. Alle an der Schlägerei beteiligten Personen hatten somit in die gegenseitig begangenen Körperverletzungen eingewilligt, was grundsätzlich deren Rechtswidrigkeit entfallen lässt. Etwas anderes gilt dann, wenn die Einwilligung in die Körperverletzung als sittenwidrig einzustufen ist, dann ist die Einwilligung unwirksam. Bisher war der Bundesgerichtshof grundsätzlich von einer sittenwidrigen Einwilligung zur Körperverletzung nur dann ausgegangen, wenn das Ausmaß der mit der Körperverletzung einhergehenden, objektiven Rechtsgutsgefährdung als besonders stark anzusehen war, weil z. B. eine konkrete Todesgefahr für einen Beteiligten eingetreten ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2008, Az. 5 StR 224/08). Mit dem jetzigen Beschluss betont der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Aspekt der Unkontrollierbarkeit gruppendynamischer Prozesse, der spezifisch für die Gefährlichkeit einer Schlägerei zwischen zwei größeren Gruppen ist. Laut dem Inhalt des Urteils sei dafür nicht das Gefährlichkeitspotential der einzelnen Körperverletzungshandlungen in der Nachbetrachtung (ex-post) maßgebend, sondern die Gesamtumstände bei einer vorausschauenden objektiven Betrachtung (ex-ante) entscheidend. Bei der Einwilligung in auch gegen den Kopf geführte Fußtritte sei wegen der damit verbundenen Lebensgefahr von einer Sittenwidrigkeit der Einwilligung auszugehen. Der Bundesgerichtshof weicht aber insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, als er nunmehr davon ausgeht, dass bereits allein das Fehlen jeglicher Absprachen und Vorkehrungen, die eine Eskalation der wechselseitigen Körperverletzungshandlungen ausschließen, zur Sittenwidrigkeit der Einwilligung führe. Wenn also entsprechende „Spielregeln“ fehlen, ist die Einwilligung selbst dann unwirksam, wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden ist.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2012, Az. 1 StR 585/12; Pressemitteilung Nr. 52/2013

Der Kollege, Rechtsanwalt Benedikt Klas, LL.M., weist dankenswerter Weise in seinem Blogeintrag vom 17.01.2012 auf das interessante Urteil des Landgericht Karlsruhe vom 08.12.2011, Az.: 11 Ns 410 Js 5815/11, hin. Ein wegen Beleidigung angeklagter Fußballfan und Stadionbesucher des Karlsruher SC wird durch das Urteil des Landgericht Karlsruhe freigesprochen. Der Angeklagte hatte einen Teil eines Banners mit der Abkürzung „A.C.A.B.“ während eines Fußballspiels im Wildparkstadion hochgehalten. Diese Abkürzung steht für den englischen Satz „All cops are bastards“. Hiervon fühlte sich der den Einsatz der Karlsruher Polizei leitende Polizeibeamte in seiner Ehre verletzt und stellte Strafantrag. Das Amtsgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten bereits mit Urteil vom 12.05.2011 in der ersten Instanz freigesprochen, dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Diese Berufung verwarf nun das Landgericht Karlsruhe als unbegründet. Der freigesprochene Fußballfan hatte sich dergestalt eingelassen, dass er nicht die im Stadion befindlichen Polizisten beleidigen wollte, sondern eine generelle Kritik an der aus seiner Sicht zunehmenden Gewalt durch Polizeibeamte, insbesondere durch Mitglieder der Beweis- und Festnahmeeinheiten (BFE), zum Ausdruck bringen wollte. Neben dem Plakat mit der Aufschrift „ACAB“ wurden auch Plakaten mit den Aufschriften „Stuttgart 21 – Polizeigewalt kann jeden treffen“ und „BFE abschaffen“ hochgehalten. Aus dem letzteren Plakat wurden im Rahmen einer Choreographie die Buchstaben A, C, A und B herausgetrennt und als Abkürzung „A. C. A. B.“ hochgehalten.

Das Landgericht Karlsruhe stellt in dem Urteil vom 08.12.2011 zwar fest, dass die Bezeichnung einer Person als „Bastard“ an sich sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache eine Beleidigung darstellen kann. Die Abkürzung A. C. A. B. stelle aber grundsätzlich eine straflose Kollektivbeleidigung dar, da sie sich auf alle Polizeibeamte der Welt beziehe. Eine Strafbarkeit könnte nur dann gegeben sein, wenn dem Angeklagten nachgewiesen werden könne, dass er konkret alle im Stadion befindlichen Polizeibeamten beleidigen wollte. Es sei hier aber nicht auszuschließen gewesen, dass das Zeigen des „A. C. A. B.“ Schriftzuges als ernst gemeinte, allgemeine Kritik an der Polizeiarbeit im Zusammenhang mit Großereignissen gemeint war und daher von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1, 2 Grundgesetz gedeckt wird.

Fundstellen: Blogeintrag vom 17.01.2012 des Rechtsanwalts Benedikt Klas, LL.M.; Landgericht Karlsruhe, Urteil des vom 08.12.2011, Az.: 11 Ns 410 Js 5815/11

Führt eine verhängte Untersuchungshaft wegen der Delikte des räuberischen Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung dazu, dass die Angehörigen des Tatverdächtigen dadurch hilfebedürftig werden und Hartz IV (Arbeitslosengeld II) beziehen müssen, so hat das nicht zwingend zur Folge, dass der Tatverdächtige  den geleisteten Hartz-IV-Betrag zurückzahlen muss. Dem Tatverdächtigen war wegen der verhängten Untersuchungshaft vom Arbeitgeber gekündigt worden, seine Ehefrau und seine Tochter mussten deswegen Sozialleistungen in Anspruch nehmen, welche das Jobcenter später vom Vater zurückforderte. Die Rückforderung durch das Jobcenter war allerdings rechtswidrig, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, entschied, denn nicht jedes verwerfliche Verhalten löst die sozialrechtliche Ersatzpflicht aus. Das sozialwidrige Verhalten muss vielmehr einen spezifischen Bezug zur Leistungserbringung aufweisen. Das mutmaßliche Verhalten des Tatverdächtigen mag zwar in einem hohem Maße als verwerflich anzusehen sein, ihm fehlt aber gerade der innere Zusammenhang zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, Pressemitteilung Nr. 22/12, Allgemeine Informationen zum Sozialrecht und zum Strafrecht

Der Freispruch für den ehemaligen Managers des Handballvereins Turnverein Hassee-Winterbek e. V. von 1904 (THW Kiel), Herrn Uwe Schwenker, wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.11.2012, Az. 5 StR 328/12, teilweise aufgehoben. Der Manager wurde verdächtigt, die Schiedsrichter des Rückspiels der Champions-League-Finales 2007 zwischen seinem Verein und der Spielgemeinschaft Flensburg-Handewitt Handball-Bundesliga GmbH & Co. KG (SG Flensburg-Handewitt) bestochen zu haben. Der THW Kiel gewann das Rückspiel 29:27 gegen Flensburg, nachdem das Hinspiel 28:28 unentschieden ausgegangen war. Das Landgericht Kiel hatte Schwenker und den mitangeklagten, damaligen Trainer von Kiel, Zvonimir „Noka“ Serdarušić, mit Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 KLs 1/10, vollumfänglich freigesprochen. Hierauf bezieht sich das Urteil des Bundesgerichtshofs aber gar nicht, weil die Staatsanwaltschaft Kiel die Revision insoweit bereits zurückgenommen hatte. Damit steht die Unschuld von Zvonimir Serdarušić rechtskräftig fest. Manager, Uwe Schwenker, wurde rechtskräftig im Hinblick auf den Vorwurf der Schiedsrichterbestechung freigesprochen. Der Vorwurf der Manipulation des Finales der Champions-League ist damit als ausgeräumt anzusehen. Die Leistung der Schiedsrichter gab damals auch eigentlich keinen Anlass, eine Verschiebung des Spiels zu vermuten.

Allerdings wurde Kiels damaligem Manager im ursprünglichen Verfahren neben der Schiedsrichterbestechung noch Untreue und Betrug in Bezug auf ein Darlehen in Höhe von 60.000 € vorgeworfen, das er Herrn Serdarušić aus Vereinsgeldern gewährt haben soll. Die rechtlichen Prüfungen des Landgerichts im Hinblick auf diesen Strafvorwurf wurden vom Bundesgerichtshof als nicht ausreichend angesehen, nur in diesem Umfang muss der Fall erneut verhandelt werden und wurde an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2012, Az. 5 StR 328/12, Pressemitteilung Nr. 199/2012; Landgericht Kiel, Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 KLs 1/10; Allgemeine Informationen zum Revisionsrecht

Der Arbeitgeber darf bei einem Bewerbungsgespräch nicht nach den Ermittlungsverfahren fragen, die die Staatsanwaltschaft gegen den Bewerber in den letzten Jahren geführt hat und die zu keiner Verurteilung geführt haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 AZR 339/11, entschieden, dass der Bewerber auf die Frage nach den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren lügen darf. Eine wegen der wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber ist nichtig. Denn durch eine derartige Kündigung wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers verletzt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 15.11.2012 endlich festgestellt, dass selbst die ordentliche Kündigung gegenüber einem eingestellten Hauptschullehrer nicht wirksam sein kann, das Arbeitsgericht hatte in der 1. Instanz ursprünglich nur die außerordentliche Kündigung für rechtswidrig gehalten. Strafrechtliche Verfahrenseinstellungen werden nicht in das Bundeszentralregister aufgenommen, selbst wenn das Strafverfahren nur gegen Auflagen (Zahlung eines Geldbetrages, Ableisten von gemeinnütziger Arbeit usw.) eingestellt wird, gilt für den Beschuldigten weiterhin die Unschuldsvermutung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.01.1991, Az. 1 BvR 1326/90).

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012, Az. 6 AZR 339/11, Pressemitteilung Nr. 79/12; Allgemeine Informationen zum Kündigungsschutz

Der Wechsel eines einmal vom Gericht bestellten Pflichtverteidigers ist nach ständiger Rechtsprechung nur möglich, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise dann gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger ohne Verschulden des Angeklagten ernsthaft gestört ist, was allerdings durch konkrete Tatsachen belegt werden muss. Das Kammergericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Angeklagten nach ihrer Festnahme  bei der Vorführung vor den Haftrichter ein vom Gericht ausgewählter Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt wurde. Der Rechtsanwalt soll im weiteren Verlauf des Verfahrens trotz seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger mehrfach von der Angeklagten einen weiteres Honorar in Höhe von jeweils zwischen 8.000 € und 10.000 € gefordert haben, damit die Angeklagte von ihm auch weiter gut verteidigt werde. Nachdem sich die Angeklagte geweigert hatte, die Honorarvereinbarung über eine zusätzliche Anwaltsvergütung in Höhe von zuletzt 9.500 € zu unterzeichnen, soll der Pflichtverteidiger gesagt haben, dass seine Motivation gesunken sei, zu einem in dem Strafverfahren anberaumten Kammertermin zu gehen.

Daraufhin forderte die Angeklagte die Entpflichtung des Pflichtverteidigers, was der Vorsitzende der Strafkammer beim Landesgericht Berlin mit der Begründung ablehnte, dass gewisse Differenzen in finanziellen Fragen nicht zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses führten und daher für die Entpflichtung nicht ausreichten. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts Berlin erhob die Angeklagte Beschwerde, das Kammergericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 23.01.2012, Az. 4 Ws 3/12, 4 Ws 3/12 – 141 AR 42/12, nun statt. Denn ein Angeklagter muss uneingeschränkt darauf vertrauen können, dass ein Pflichtverteidiger sein Engagement nicht danach bemisst, ob der Angeklagte ein zusätzliches Honorar zahlt. Das Kammergericht hob dementsprechend die Bestellung des Pflichtverteidigers -wie von der Angeklagten gewünscht- auf und ordnete einen anderen Rechtsanwalt als neuen Pflichtverteidiger bei.

Fundstellen: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2012, Az. 4 Ws 3/12, 4 Ws 3/12 – 141 AR 42/12; Allgemeine Informationen zur Pflichtverteidigung

Die Abteilung Strafrecht des Vereins „Deutscher Juristentag“ (DJT) hat u. a. den Beschluss gefasst, dass hinsichtlich „datenbezogener“ Strafbestimmungen für schwerwiegende und breitflächige Angriffe Qualifikationstatbestände mit erhöhter Strafandrohung vorzusehen seien. „Zugleich sollten bei diesen Qualifizierungen weiterreichende Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden (unter anderem Telekommunikationsüberwachung) geschaffen werden.“ Weiterhin solle ein heimliches Eindringen in ein informationstechnisches System zum Zwecke einer repressiven Quellen-Telekommunikationsüberwachung ermöglicht werden (vgl. Beschluss 4. A) aa)). Zudem soll den Ermittlungsbehörden ein heimliches Eindringen in ein System zum Zwecke einer repressiven Online-Durchsuchung erlaubt werden, wenn es nach den Vorstellungen der Abteilung Strafrecht des DJT geht. Vorschläge, das Informationsrecht des Datenschutzbeauftragten zu stärken, wurden dagegen abgelehnt. Die gefassten Beschlüsse wurden zurecht u. a. vom Organisationsbüros der Strafverteidigervereinigungen, vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) und dem Chaos Computer Club (CCC) kritisiert und abgelehnt. In der Presseerklärung vom 30.09.2012 weisen diese Organisationen richtiger Weise darauf hin, dass es sich bei dem Deutschen Juristentag um einen privaten Verein handelt, der nicht die Juristinnen und Juristen in Deutschland repräsentiert. In der Abteilung Strafrecht haben nur um die 80 Teilnehmende abgestimmt. Es dürfte innerhalb der Anwaltschaft auch eher der gegenteilige Konsens vorherrschen, dass jedenfalls zunächst die Beschuldigtenrechte gestärkt werden müssen, bevor erneut weitgehende Eingriffsmöglichkeiten für die Strafverfolgungsbehörden geschaffen werden können. Diesem Befund stimmte auf internationaler Ebene sogar der Kabinettschef von EU-Justizkommissarin Vivian Reding, Prof. Martin Selmayer, auf dem 5. EU-Strafrechtstag in Bonn zu. Da im Hinblick auf die Beschlüsse des DJT offenbar ein beträchtlicher Nachholbedarf besteht, weise ich in diesem Zusammenhang auch auf den Sammelband „Datenschutz: Grundlagen, Entwicklungen und Kontroversen“ hin, den die Bundeszentrale für politische Bildung auszugsweise zur kostenlosen Lektüre online gestellt hat, die Leseprobe des Bandes kann hier als pdf-Datei (2.9 MB) heruntergeladen werden.

Fundstellen: Deutscher Juristentag, Beschlüsse des 69. Juristentags vom 21.09.2012; gemeinsame Presseerklärung  vom 30.09.2012 des Organisationsbüros der Strafverteidigervereinigungen, des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) und des Chaos Computer Clubs (CCC); Bundeszentrale für politische Bildung, Datenschutz: Grundlagen, Entwicklungen und Kontroversen



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