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Die Frage, ob Bürger von EU-Mitgliedsstaaten einen Anspruch auf Hartz IV haben, wenn sie ausschließlich zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, ist in der Rechtsprechung heftig umstritten (vgl. Blogartikel vom 15.01.2013: „Flut rechtswidriger Hartz-IV-Bescheide hält an – Hartz IV für EU-Angehörige“; Blogartikel vom 11.10.2013: „Anspruch auf Hartz IV für Migranten aus der EU“ und Blogartikel vom 12.12.2013: „Anspruch auf Hartz IV auch für arbeitssuchende EU-Bürger“). Teilweise wird ein Anspruch der EU-Bürger bereits aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen hergeleitet. Die Bundesregierung hatte aber am 19.12.2011 einen Vorbehalt gegen dieses Abkommen erklärt, weswegen viele Jobcenter Antragstellern aus EU-Ländern die Leistungsgewährung verweigerten. Einige Gerichte hielten den Vorbehalt der Bundesregierung für rechtlich unwirksam. Dieser Rechtsmeinung schließt sich das Bundessozialgericht allerdings offenbar nicht an. Damit ist aber die Frage noch nicht geklärt, ob der Leistungsausschluss für EU-Bürger nicht gegen andere europarechtliche Normen verstößt. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll nun die Frage beantworten, ob der Ausschluss für EU-Bürger gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 4 der Verordnung (EG) 883/2004 verstößt und inwieweit der Anspruch auf den Bezug von  Sozialleistungen für arbeitssuchende EU-Bürger gem. Art 24 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG beschränkt werden kann. Zudem soll beantwortet werden, ob der ausnahmslose Leistungsausschluss einen Verstoß gegen Art 45 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art.18 AEUV darstellt, zumal die die Hartz-IV-Leistungen der Existenzsicherung dienen und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Das Bundessozialgericht hat diese Fragen zur Auslegung der Normen des Unionsrechts dem Gerichtshof der EU vorgelegt, so dass endlich mit Rechtsklarheit zu rechnen sein dürfte.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Az. B 4 AS 9/13 R, Pressemitteilung Nr. 35/13

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CDU und SPD ist mittlerweile unterzeichnet worden. Es lohnt daher ein genauer Blick darauf, was die Regierungsparteien in der kommenden Legislaturperiode vorhaben. Die Parteien haben sich einiges vorgenommen, was sie im Arbeitsrecht verändern wollen:

1.) Mindestlohn

Ab dem 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohnstundenlohn von 8,50 €. Allerdings können Regelungen in Tarifverträgen von dem Mindestlohn noch bis zum 01.01.2017 abweichen. Der Koalitionsvertrag sieht auch bereits Ausnahmeregeln für ehrenamtliche Minijobs vor. Der Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll auf alle Branchen ausgeweitet werden. Zudem sollen die Anforderungen an eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung (nach dem Tarifvertragsgesetz) reduziert werden, was die Einführung eines branchenspezifischen, höheren Mindestlohnes erleichtert. In Zukunft soll bereits ein besonderes öffentliches Interesse ausreichen um einen Tariflohn für allgemeinverbindlich zu erklären.

2.) Werkverträge

Der Missbrauch von Werkverträgen soll dadurch erschwert werden, dass „die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt“ werden.

3.) Leiharbeit

In der Leiharbeit soll eine Überlassungshöchstdauer von achtzehn Monaten gesetzlich festlegt werden. Spannend dürfte allerdings werden, welche Folge die Koalitionsparteien an eine längere Arbeitnehmerüberlassung knüpfen, dazu schweigt sich der Koalitionsvertrag leider aus. Derzeit sieht das Arbeitsrecht überhaupt keine Sanktion bei einem dauernden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor, wie es das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13, noch einmal ausdrücklich festgestellt hat. Leiharbeitnehmer sollen zudem spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft erhalten. Leiharbeiter sollen nicht als Ersatz für streikende Arbeitnehmer eingesetzt werden dürfen.

4.) Teilzeitarbeit

Es soll ein Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit eingeführt werden, Arbeitnehmer sollen nach einer zeitlich begrenzten Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ein Rückkehrrecht zur Vollzeit erhalten.

5.) Tarifeinheit

Kurios wird es im Koalitionsvertrag im Hinblick auf die Tarifautonomie. Einerseits steht ganz am Anfang des Kapitels „Modernes Arbeitsrecht“, dass die Tarifautonomie gestärkt werden soll, andererseits nehmen sich die Regierungsparteien vor, den Koalitions- und Tarifpluralismus einzuschränken. Der Grundsatz der Tarifeinheit soll in den Betrieben (wieder) eingeführt werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte demgegenüber mehrfach wiederholt, dass kein hinreichender Grund dafür besteht, die Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten. (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 10 AS 3/10, Beschluss vom 23.06.2010, Az.  10 AS 2/10). Insoweit dürfte es interessant werden, wie die Koalitionspartner diesen Punkt gesetzgeberisch umsetzen wollen. Zumal das Bundesarbeitsgericht hat Hinblick auf den Grundsatz der Tarifeinheit auch verfassungsrechtliche Bedenken (Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Grundgesetz) geäußert hat (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A)). Danach stellt die Verdrängung eines von einer Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit sowohl einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die kollektive Koalitionsfreiheit der tarifschließenden Gewerkschaft als auch in die individuelle Koalitionsfreiheit des an diesen gebundenen Gewerkschaftsmitglieds dar. Es bleibt offen, was die Koalitionspartner mit der folgenden Formulierung des Koalitionsvertrages im Sinn haben: „Durch flankierende Verfahrensregelungen wird verfassungsrechtlich gebotenen Belangen Rechnung getragen.“ Möglicher Weise ist die Passage so zu deuten, dass die Einschränkung der Koalitionsfreiheit oder des Streikrechts (für kleinere Gewerkschaften) im Grundgesetz verankert werden soll.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU/CSU und SPD; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13, Pressemitteilung Nr. 73/13; Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A), Pressemitteilung Nr. 09/10; Beschluss vom 23.06.2010, Az. 10 AS 3/10, Beschluss vom 23.06.2010, Az.  10 AS 2/10, Pressemitteilung Nr. 46/10

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CDU und SPD, dem noch die Mitglieder der SPD mehrheitlich zustimmen müssen, sieht für den Bereich der sozialen Sicherung eine massive Unterstützung für Langzeitarbeitslose vor. Man darf gespannt sein, wie das konkret geschehen soll. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu u. a. „die Mittelverteilung [soll] stärker auf Wirkungsorientierung ausgerichtet werden. Dabei ist auch der bisherige Problemdruckindikator als Verteilungsmaßstab auf den Prüfstand zu stellen.“ Hoffentlich wissen wenigstens die Handlungsdelegationen der Parteien, was sie mit dieser Passage vereinbart haben. Jugendliche und junge Arbeitslose sollen durch die Einrichtung von Jugendberufsagenturen besser gefördert werden. Die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I soll für überwiegend kurzfristig Beschäftigte von zwei auf drei Jahre verlängert werden. Das Leistungs- und Verfahrensrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) soll vereinfacht und effektiver ausgestaltet werden. Konkrete Maßnahmen nennt der Koalitionsvertrag allerdings auch insoweit nicht. Langzeitarbeitslose, deren Partner ein so hohes Einkommen hat, dass deswegen der Anspruch für den arbeitslosen Partner auf Hartz IV ausgeschlossen wird, sollen aber wohl immerhin einen Anspruch auf Qualifizierungs- und Eingliederungsmaßnahmen erhalten. Morgen erfahren Sie an dieser Stelle mehr zu den Vorhaben der großen Koalition zum Thema Arbeitsrecht.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU/CSU und SPD

Ein Rechtsanwalt kann sich einer (versuchten) Nötigung strafbar machen, wenn er sich für anwaltliche Mahnschreiben hergibt, ohne die geltend gemachte Prüfung überhaupt selbst geprüft zu haben. Im vom Bundesgerichtshof mit  Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13, entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Gewinnspieleintragungsdienstes einen Rechtsanwalt mit dem Entwurf von mehreren Mahnschreiben beauftragt. Im weiteren Verlauf verschickte der Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes selbstständig aber in Kenntnis des Rechtsanwaltes Abmahnschreiben an diverse Kunden. In den Schreiben wurde vom Anwalt behauptet, dass er mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen beauftragt worden sei und er sich vorbehalte, bei Ausbleiben der Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen Betrugsverdachts vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes und dem Rechtsanwalt aber vereinbart worden, dass eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen ebenso wie die Stellung von Strafanzeigen unterbleiben sollte. Aufgrund der versandten Mahnschreiben ging beim Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes eine Summe in Höhe von zirka 860.000,00 € ein, von denen der Rechtsanwalt einen Anteil von mindestens 139.690,33 € erhielt. Der Bundesgerichtshof wertete das Verhalten des Rechtsanwalts als versuchte Nötigung uns verurteilte ihn damit zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Der Anwalt konnte sich auch nicht mit der fehlenden Kenntnis herausreden, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Denn es sei sozial unerträglich, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hat, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten. Gerade in Anbetracht der derzeit durch das Land schwappende Abmahnwelle dürfte die Entscheidung von hohem Interesse sein.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13; Pressemitteilung Nr. 200/2013

Die Parteien CDU/CSU und SPD haben sich auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Die Gremien der CDU und CSU haben dem Vertrag bereits zugestimmt, das Ergebnis der Mitgliederbefragung der SPD wird in wenigen Tagen vorliegen, es ist also an der Zeit sich den Vertrag einmal genauer anzuschauen. Einige Teile der Übereinkunft werde ich hier in einigen Blog-Beiträgen vorstellen.

Für Opfer von Unrecht in der DDR gibt es eine positive Nachricht, die Parteien haben sich auf eine Steigerung der Opferrente geeinigt. Wie hoch diese ausfallen soll, lässt sich dem Vertrag jedoch nicht entnehmen. Opfer von DDR-Unrecht haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen (vgl. hierzu Rehabilitierung). Dringend benötigte Beweiserleichterung für die Wiedergutmachungssuchenden sieht der Koalitionsvertrag leider nicht vor. Auch gibt es keine Regelung zur Archivierung und zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der DDR-Strafakten bzw. der Unterlagen aus den Kinderheimen der DDR. Eine derartige Vereinbarung findet sich nur hinsichtlich der Frauenbewegung in der DDR und der Erhaltung des Archivs der DDR-Opposition. Zudem stellen die Parteien kurioser Weise in dem Koalitionsvertrag fest, dass es enorme Wissensdefizite bei Jugendlichen über die beiden deutschen Diktaturen im 20. Jahrhundert gebe. Für Opfer der DDR-Justiz, die haftbedingte Gesundheitsschäden erlitten haben, soll zudem die die medizinische Begutachtung verbessert werden. Etwas konkretere Vorgaben hätte man sich im Hinblick auf die Aufarbeitung und Rehabilitierung von DDR-Unrecht im Koalitionsvertrag dann doch gewünscht.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU/CSU und SPD

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) stehen auch Bürgern aus EU-Staaten zu, die sich in Deutschland ausschließlich zur Arbeitssuche aufhalten. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG-NRW) hat mit Urteil vom 28.11.2013, Az. L 6 AS 130/13. Der im zweiten Sozialgesetzbuch enthaltene ausnahmslose Leistungsausschluss für Ausländer verstößt nach dem Urteil des Gerichts gegen Europarecht, da hierdurch das Gleichbehandlungsgebot für alle EU-Bürger aus Art. 4 der Unionsbürgerrichtlinie (Verordnung EU 883/2004) verletzt wird.  Die klagende rumänische Familie, die seit 2009 in Gelsenkirchen wohnt, hat danach einen Anspruch auf Hartz IV. Ein anderer Senat des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kam bereits in einem ähnlich gelagerten Falls zu demselben Ergebnis, wobei es sich allerdings um die Frage, ob der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen das Recht der Europäischen Union verstößt, ein wenig herumargumentiert hatte (vgl. Blogartikel vom 11.10.2013: „Anspruch auf Hartz IV für Migranten aus der EU“). Der Europäische Gerichtshof hatte zudem mit Urteil vom 19.09.2013, Az. C-140/12, eine vergleichbare, österreichische Regelung wegen Verstoßes gegen Unionsrecht für rechtswidrig erklärt. Die Parteien CDU/CSU und SPD haben sich dementsprechend in dem vorliegenden Entwurf des Koalitionsvertrages darauf geeinigt, die soziale Absicherung zu verbessern, um einen gemeinsamen europäischen Arbeitsmarkt zu fördern (S. 163 des Koalitionsvertrags). Zu den Inhalten des Koalitionsvertrages erfahren Sie morgen an dieser Stelle mehr.

Fundstellen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, Az. L 6 AS 130/13, Pressemitteilung vom 29.11.2013; Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.09.2013, Az. C-140/12

Die vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der Resolution A/33/426 der Vereinten Nationen zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen“ muss nicht veröffentlicht werden. Das Oberverwaltungsgericht hob eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Berufungsverfahren auf (vgl. Blogartikel vom 08.12.2011: „Es besteht ein Informationsrecht über Ufos!“ und Blogartikel vom 22.11.2011: „Besteht ein Informationsrecht über Ufos?“). Das Oberverwaltungsgericht begründet die Entscheidung damit, dass die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes im Auftrag eines Abgeordneten erstellt worden sei und daher einen engen Mandatsbezug aufweise. Die parlamentarische Tätigkeit der Abgeordneten werde aber vom Informationsfreiheitsgesetz nicht erfasst. Das Oberverwaltungsgericht folgte damit dem Argument des Verwaltungsgerichts Berlin, dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages lediglich der Vermittlung von Wissen und Information diene und selbst aber keine parlamentarische Arbeit verrichte, nicht.

Fundstelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2013, Az. OVG 12 B 3.12, Pressemitteilung Nr. 26/13

Eine ehemalige Kanusportlerin aus der DDR hat vor dem Sozialgericht Berlin eine Opferentschädigungsrente erstritten (Urteil vom 27.09.2013, Az. S 181 VG 167/07). Die damals sechzehn Jahre alte Sportlerin hatte von ihrem Trainer ohne ihr Wissen blaue Dopingpillen verabreicht bekommen. Diese sollten den Aufbau von Muskelmasse zu erleichtern und die körperliche Leistungsfähigkeit steigern. Die Sportlerin erkrankte im Alter von 32 Jahren an Brustkrebs. Später litt sie auch an Hautkrebs und unter weiteren  körperlichen und psychischen Erkrankungen. Die Klägerin erhielt deswegen eine Einmalhilfe nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz in Höhe von 6000,00 €. Die beantragte Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz wurde dagegen abgelehnt. Dagegen erhob die ehemalige Kanutin Klage und erhielt vom Sozialgericht Berlin Recht. Das Gericht würdigte dabei insbesondere die besondere Situation in einer Kinder- und Jugendsportschule in der DDR, in der sich die noch junge Sportlerin befunden hat. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass man der Klägerin keine Einwilligung zum Doping unterstellen könne, die Klägerin habe damals keine Vorstellung von der eigentlichen Bedeutung der Präparate und deren möglichen Spätfolgen gehabt. Zudem sah es das Gericht als erwiesen an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Dopingeinnahme und der Brustkrebserkrankung bestanden hat. Allerdings hat das Gericht in dem konkreten Fall die Opferrente auf eine Dauer von nur sechs Monaten beschränkt.

Fundstelle: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27.09.2013, Az. S 181 VG 167/07, Pressemitteilung vom 27.09.2013

Der Bundesrat hat am 11.10.2013 der Erhöhung der Leistungen für Bezieher von Hartz IV (Arbeitslosengeld 2) um 2,27 % zugestimmt, die Regelleistung für Alleinstehende beträgt ab dem kommenden Jahr 391,00 €. Nach der beschlossenen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 (RBSFV2014) beträgt der Regelsatz für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen, dann jeweils 353,00 €. Für Kinder von bis zu fünf Jahren beträgt die Hartz-IV-Leistung dann 229,00 €, für Kinder zwischen zwischen sechs bis dreizehn Jahren 261,00 € und für Kinder zwischen vierzehn bis siebzehn Jahren 296,00 €.

Fundstellen: Bundesrat, Beschluss vom 11.10.2013, Drucksache 673/13, Pressemitteilung Nr. 225/2013,  Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2013, Az. 1 ABR 31/12, entschieden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer untersagen kann, den für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen E-Mail-Account zu benutzen, um für den Streik einer Gewerkschaft in dem Betrieb aufzurufen. Der Arbeitgeber hatte in dem entschiedenen Fall die Nutzung des Intranets ausschließlich für dienstliche Zwecken gestattet. Der Arbeitnehmer, der auch Vorsitzender des Betriebsrates war, verschickte dennoch über das betriebliche Intranet einen Aufruf zum Warnstreik an alle Mitarbeiter. Dem Arbeitgeber steht dagegen nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kein Anspruch auf Unterlassung unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots des Betriebsrats zu. Allerdings kann sich der Arbeitgeber als Eigentümer des Intranets auf seinen allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen den betroffenen Arbeitnehmer als Störer berufen.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss 15.10.2013, Az. 1 ABR 31/12, Pressemitteilung Nr. 62/13

Die 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin hält bekanntermaßen die aktuelle Höhe der Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) für zu niedrig und damit für verfassungswidrig, das entschied das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 25.04.2012, Az. S 55 AS 9238/12. Folgerichtig legte das Sozialgericht Berlin die Frage der Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Ausgestaltung von Hartz IV dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor (vgl. Blogartikel vom 26.04.2013: „Sozialgericht Berlin: Auch neue Hartz-IV-Regelsatzberechnung verfassungswidrig“). Das Bundessozialgericht entschied dagegen mit Urteil vom 28.03.2013, Az. B 4 AS 12/12 R, dass die derzeitige Höhe der Hartz-IV-Leistungen nicht zu beanstanden sei. Entsprechende Beschwerdeverfahren sind immer noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 1691/13, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12). Eine Entscheidung des Verfassungsgerichts ist noch nicht ergangen. Der paritätische Wohlfahrtsverband hat im Rahmen dieser Verfahrens zwei Gutachten durch Dr. Rudolf Martens und Dr. Joachim Rock vorgelegt, die beide zu dem Schluss kommen, dass auch die derzeitige Berechnung der Regelleistungen für hilfsbedürftige Arbeitssuchende verfassungswidrig ist. Nach den Gutachten wurden in dem Bedarfsbemessungsverfahren  Eingriffe in das sich nach dem Statistikmodell ergebende Verfahren vorgenommen, ohne dass das durch sachlogische Bezüge konstruiert werden könnte. Das Berechnungsverfahren der Regelsätze sei daher intransparent und nicht sachgerecht. Zumal in der ausgewählten Referenzgruppe u. a. Haushalte von Empfängern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz enthalten waren. Die damalige Höhe der Leistungen für Asylbewerber ist aber inzwischen selbst vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Das führe zu Verzerrungen bei der Berechnung und stelle einen verbotenen Zirkelschluss dar. Es fehle insbesondere auch  an einer verfassungskonformen Berechnung im Hinblick auf den spezifischen Bedarf von Kindern. Zudem sei die Berechnung der Regelsatzhöhe intransparent und trage der verdeckten Armut nicht ausreichend Rechnung. Der Mobilitätsbedarf von Ein-Personen-Haushalten und Haushalten mit Kindern sei in der Berechnung ebenfalls unzureichend berücksichtigt worden. Letztlich werde der Ermessensspielraum des Gesetzgebers auch deshalb eingeschränkt, weil die Variation des Anteils der Personen, die länger als zwei Jahre im SGB II-Bezug sind, bundesweit betrachtet gering sei. Diese Personen seien aber stärker von einem zu niedrigen Regelsatz betroffen, falls dieser unterhalb der Kosten für den benötigten Konsum des Haushaltes liege.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2013, Az. B 4 AS 12/12 R, Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25.04.2012, Az. S 55 AS 9238/12, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gutachten  vom 28.09.2013, Gutachten vom 29.08.2013

Ausländer, die sich in Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche aufhalten, sind nach dem Sozialgesetzbuch II vom Anspruch auf Hartz IV (Arbeitslosengeld 2) ausgeschlossen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat nun  mit Urteil vom 10.10.2013, Az. L 19 AS 129/13, entschieden, dass der Ausschluss dann nicht mehr greift, wenn die EU-Ausländer seit über einem Jahr erfolglos versucht haben, eine Arbeitsstelle zu finden und  die Arbeitssuche auch für die Zukunft objektiv nicht erfolgversprechend sei. Das Gericht sprach daher der rumänischen Familie, die seit 2009 in Gelsenkirchen von Kindergeld und dem Verkauf von Straßenzeitungen lebte, das Recht zu, Hartz-IV-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Damit hat das Landessozialgericht entschieden, dass EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ein Anspruch auf Hartz IV zusteht. Das Landessozialgericht hat mit dem Urteil allerdings nicht abschließend entscheiden, ob der Leistungsausschluss für EU-Bürger nicht ohnehin unwirksam ist. Das Bundessozialgericht hatte bereits mit Urteil vom 30.01.2013, Az. B 4 AS 54/12 R, Rn 28, im Rahmen der erfolgreichen Klage einer schwangeren Bulgarin bereits erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit dem geltenden EU-Recht geäußert (vgl. auch Blogartikel vom 15.01.2013: „Flut rechtswidriger Hartz-IV-Bescheide hält an – Hartz IV für EU-Angehörige“).

Fundstellen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013, Az. L 19 AS 129/13, Pressemitteilung vom 10.10.2013; Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az. B 4 AS 54/12 R

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Beschluss vom 17.09.2013 entscheiden, dass die Beobachtung des ehemaligen Bundestagsabgeordneten und jetzigen thüringischen Landtagsabgeordneten, Bodo Ramelow, von der Partei „Die Linke“ rechtswidrig war. Seit 1986 sammelt der Verfassungsschutz Informationen über den Abgeordneten allein aufgrund von seiner Mitgliedschaft in der Partei „Die Linke“. Hiergegen hat Herr Ramelow Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die Beobachtung gegen das verfassungsrechtlich geschützte freie Mandat verstößt. Der Schutz des freien Mandats umfasst nach dem Beschluss eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählern. Darüber hinaus ist zudem die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle geschützt. Eine langjährige Beobachtung durch den Verfassungsschutz könne nur beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Wenn aber -wie im vorliegenden Fall- festgestellt wurde, dass der Abgeordnete individuell nicht verdächtig ist, verfassungsfeindliche  Bestrebungen zu verfolgen, scheidet eine derartige Beobachtung durch den Verfassungsschutz aus. Das Bundesverfassungsgericht hob damit, das anders lautende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2010, Az. 6 C 22.09, auf.

Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.09.2013, Az. 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08, Pressemitteilung Nr. 60/2013; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.07.2010, Az. 6 C 22.09; Presseerklärung „Tränen in den Augen“ des Abgeordneten Bodo Ramelow vom 09.10.2013

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Dortmund aufgehoben, mit dem der Beschuldigte wegen Nachstellung (sogenanntes Stalking), Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zudem hatte das Landgericht angeordnet, dass der Beschuldigte wegen einer Erkrankung am Borderline-Syndrom in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. Der Beschuldigte soll innerhalb eines Jahres zahlreiche unerwünschte Nachrichten an eine Urlaubsbekanntschaft, deren Eltern und ihrem Lebensgefährten übersandt haben. In den Nachrichten soll der Beschuldigte massive Drohungen ausgesprochen haben. Außerdem soll der Beschuldigte eine Sachbeschädigung am Hause der Eltern begangen haben. In der Folge des angeblichen Verhaltens des Beschuldigten sollen die Betroffenen an Schlafstörungen, Angstzuständen und Albträumen gelitten und ihre Lebensgestaltung eingeschränkt haben. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Dortmund nunmehr aufgehoben und die unverzügliche Freilassung des Angeklagten angeordnet, wie das Gericht mit Pressemitteilung vom 09.10.2013 bekannt gab. Der Bundesgerichtshof sah die Urteilsbegründung hinsichtlich der Körperverletzung als fehlerhaft an. Zudem hat es Zweifel an der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen des Delikts des Stalkings angemeldet, da eine derartige Einweisung nur dann ergehen kann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Delikte begehen, die zumindest der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind. Die zu erwartenden Straftaten müssen zudem den Rechtsfrieden empfindlich stören und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen können. Das dürfte bei dem Delikt der Nachstellung (Stalking) zweifelhaft sein.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2013, Az. 4 StR 168/13; Pressemitteilung Nr. 167/13

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12, erneut festgestellt, dass es bei der Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, auf die tatsächliche Durchführung eines Vertrages und nicht auf dessen Bezeichnung ankommt. Entscheidend sprechen demnach für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags die persönlich Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit eines Angestellten. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall war der klagende Arbeitnehmer im Rahmen mehrerer Werkverträge für das Bayerische Landesamts für Denkmalpflege tätig. Auf der Dienststelle des Landesamtes verrichtete er seine Arbeit zu regelmäßigen Dienstzeiten und benutze deren Computer und EDV-System. Das spricht in dem konkreten Fall nach der Entscheidung des Gerichts und der Vorinstanzen im Rahmen einer Gesamtschau für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12, Pressemitteilung Nr. 55/13

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat (erneut) entschieden, dass ein von ihm selbst erlassener Beschluss den Anspruch auf rechtliches Gehör eines Angeklagten selbst dann nicht verletzt, wenn der Bundesgerichtshof eine Revision des Angeklagten durch Beschluss ohne jede Begründung verwirft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshof war in dem zu entscheidenden Fall davon auszugehen, dass das Gericht das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt habe, es aber nicht für durchgreifend erachtet habe. Darauf müsse sich der Angeklagte dann wohl verlassen, ohne dass ihm eine irgendwie geartete Möglichkeit der Überprüfung zur Verfügung steht, zumal selbst der Beschluss hinsichtlich der Anhörungsrüge nur formelhaft begründet wurde (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 2 StR 87/13). Nach der Auffassung des Gerichts ergeben sich die für die Zurückweisung der Revision maßgeblichen Gründe aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Das Bundesverfassungsgericht hält dieses Vorgehen zwar grundsätzlich für unbedenklich (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.6.2007, Az. 2 BvR 746/07), insoweit dürfte aber auch zu bedenken sein, dass von den fünf zuständigen Richtern beim Bundesgerichtshof offenbar nur zwei überhaupt die Akte lesen, wenn die Revision -wie hier- als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (vgl. Presseerklärung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und des Strafverteidigertages vom 12.03.2013, Nr. 09/13). Es dürfte insoweit jedenfalls erforderlich sein, dass sich zumindest aus der Begründung des Beschlusses über die Nichtanhörungsrüge entnehmen lässt, weshalb das Gericht die mit der Revision vorgebrachte Argumentation für nicht durchgreifend hält, damit sich der Angeklagte damit inhaltlich auseinandersetzen und in die Lage versetzt wird, die Gründe kritisch zu prüfen. Die reine Bezugnahme auf den Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dürfte man wohl kaum als zufriedenstellend ansehen können.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 2 StR 87/13; Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 12.03.2013, Nr. 09/13; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.6.2007, Az. 2 BvR 746/07

Die Mutter einer zweijährigen Tochter erhielt trotz Rechtsanspruches in Rheinland-Pfalz, keinen Platz in der Kindertagesstätte (Kita) für ihr Kind zur Verfügung gestellt. Deshalb musste die Mutter ihr Kind mehrere Monate in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative unterbringen. Dadurch entstanden der Mutter Kosten in Höhe von zirka 2.200,00 €. Diese Kosten muss ihr nun das Bundesland erstatten, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12.09.2013, Az. 5 C 35.12. Nach dem Urteil des Gerichts ergibt sich der Anspruch auf Aufwendungsersatz unter bestimmten Bedingungen aus dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wenn ein Anspruch auf Jugendhilfeleistungen von der zuständigen Stelle nicht erfüllt wird und der Leistungsberechtigte sich die Hilfe anderweitig selbst beschaffen muss.

Fundstellen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.2013, Az. 5 C 35.12, Pressemitteilung Nr. 66/2013

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer Mitarbeiterin einer Werbeagentur abgewiesen, das vom Arbeitgeber ausgesprochene Hausverbot für ihre dreibeinige Hündin aufzuheben. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts darf der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin untersagen, die Husky-Hündin mit zur Arbeit zu nehmen, wenn diese die Arbeitsabläufe stört. Der Geschäftsführer und einige Mitarbeiter der Werbeagentur sollen sich durch die angeblich knurrende und bellende Hündin bedroht gefühlt haben. Zudem soll die Hündin streng gerochen haben. Anderen Mitarbeitern erlaubt der Arbeitgeber weiter, ihre Hunde mit zur Arbeit zu bringen. Das Gericht argumentiert, dass durch das Verhalten der Hündin die Kommunikation in der Werbeagentur eingeschränkt worden sei und sich einige Mitarbeiter nicht mehr wohl gefühlt hätten. Das müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen, das ausgesprochene Hausverbot für die Hündin sei demnach rechtmäßig. Die klagende Hundehalterin hatte hilfsweise beantragt, dass statt des Hausverbots für das Tier Trainings am Arbeitsplatz mit einem Hundetrainer durchgeführt werden. Auch diesen Antrag lehnte das Arbeitsgericht ab, da es hierfür keine Anspruchsgrundlage sah. Die Klägerin kann noch Berufung gegen das Urteil einlegen.

Fundstellen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013, Az. 8 Ca 7883/12, Pressemitteilung Nr. 50/13

Seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berechtigen viele Diskriminierungen zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld, Schadensersatz oder Unterlassung. Zudem ist die gerichtliche Durchsetzbarkeit aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Beweiserleichterungen als durchaus gut anzusehen. Das Amtsgericht Hannover hat zum Beispiel gerade einen Diskothekenbetreiber zu Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € wegen Diskriminierung verurteilt. Ein Gast war in der Disko aufgrund seiner ethnischen Herkunft -er stammt als Kind einer kurdischen Familie aus der Türkei- abgewiesen worden, weil dort männliche Ausländer nicht erwünscht waren. Das Amtsgericht Hannover entschied weiter, dass der beklagte Diskothekenbetreiber dem Kläger nicht mehr den Zutritt zu seiner Diskothek wegen des Migrationshintergrundes versagen darf.

Fundstelle: Amtsgericht Hannover, Pressemitteilung vom 14.08.2013

Bei einer Blaulichtfahrt gilt für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Fahrer eines Feuerwehrwagens war im Juli 2011 an einer Kreuzung mit einem Linienbus kollidiert. Die Ampel der Kreuzung zeigte für das Feuerwehrfahrzeug rot und für den Bus grün. Der Feuerwehrmann hatte das Blaulicht rechtzeitig angestellt, bremste aber erst zirka 40 Meter vor der Unglücksstelle scharf ab, so dass das von ihm geführte Einsatzfahrzeug den Bus immer noch mit zirka 43 km/h rammte. Dadurch starben zwei Personen im Bus und siebzehn wurden verletzt. Im Feuerwehrwagen wurden ebenfalls fünf Personen (der angeklagte Feuerwehrmann eingeschlossen) verletzt. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Fahrer des Einsatzfahrzeuges mit Urteil vom 18.09.2012, Az. 628 KLs 3/12, zu sechs Monaten Haft auf Bewährung. Das Gericht machte dem Fahrer den Vorwurf, dass er zu spät die Geschwindigkeit des Fahrzeuges reduziert hatte, er hätte bereits in dem Moment abbremsen müssen, als die Ampel für ihn erkennbar auf rotes Licht umschaltete. Es entlaste den Fahrer auch nicht, dass er im Einsatz war und das Blaulicht eingeschaltet hatte, denn im Nahbereich von 20 Metern vor einer Kreuzung hätte er, da nicht feststand, ob die Kreuzung frei passierbar war, zumindest nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen. Den Fahrer treffe insoweit bei einer Einsatzfahrt mit Blaulicht sogar ein erhöhte Sorgfaltspflicht, welcher der angeklagte Fahrer nicht nachgekommen sei. Diese Argumentation hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt, indem das Gericht die gegen das Urteil des Landgerichts Hamburgs eingelegte Revision mit Beschluss vom 16.07.2013, Az. 4 StR 66/13, verwarf.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2013, Az. 4 StR 66/13, Pressemitteilung Nr. 128/13; Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.09.2012, Az. 628 KLs 3/12, Pressemitteilung vom 18.09.2012



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