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Seit dem 01.01.2017 können Betroffene, die als Kinder und Jugendliche in stationören Einrichtungen der Behindertenhilfe und Psychiatrie untergebracht wurden, bei der Stiftung „Anerkennung und Hilfe“ einen Antrag auf Entschädigung stellen. Betroffene können sich an die Anlauf- und Beratungsstellen vor Ort wenden, die spätestens bis zum 01.04.2017 zur Verfügung stehen sollen. Der Fond kann neben der Anerkennung des erfahrenen Unrechts eine einmalige pauschale Geldleistung in Höhe von 9.000,00 € sowie gegebenenfalls Rentenersatzleistungen von 3000,00 € oder 5.000,00 € gewähren. Westdeutsche Betroffene werden nur für Unterbringungen im Zeitraum 23.05.1949 bis zum 31.12.1975 entschädigt, ostdeutsche Betroffene können für eine Unterbringung während der gesamten Dauer der DDR eine Wiedergutmachung verlangen. Für Betroffene aus der ehemaligen DDR kann daneben weiterhin eine Rehabilitierung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Betracht kommen.

Fundstelle: Homepage der Stiftung Anerkennung und Hilfe

Nach dem Verwaltungsgericht Berlin (vgl. Blogbeitrag vom 5. März 2014: „Frauen mit Brustimplantaten dürfen zur Berliner Polizei“) und dem Verwaltungsgericht München (vgl. Blogeintrag vom 26.09.2016: „Dürfen Frauen mit Brustimplantaten zur Polizei? Verwaltungsgericht München gibt Bewerberin im Eilverfahren Recht“) hat jetzt auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem umfangreich begründeten Urteil vom 23.11.2016, Az. 1 K 2166/14, entschieden, dass Frauen mit Brustimplantaten nicht generell vom Beruf der Polizistin ausgeschlossen werden dürfen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in dem Urteil festgestellt, dass grundsätzlich eine individuelle, medizinische Begutachtung der Beamtenbewerberin notwendig ist, allerdings trägt der Dienstherr die Beweislast für eine angebliche Dienstuntauglichkeit. Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten weder feststellen noch ausschließen, so muss die Bewerberin zum Polizeidienst zugelassen werden. Bloße Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Bewerberin sind dagegen nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts unerheblich.
In dem Verfahren in Gelsenkirchen hatte das Gericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für plastische und ästhetische Chirurgie vom Universitäts-Klinikum Bonn eingeholt. Es fasst das Ergebnis des Gutachtens wie folgt zusammen:

„Aus dem Vorstehenden ergibt sich nicht, dass eine Dienstunfähigkeit oder erhebliche Ausfallzeiten der Klägerin vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze infolge der bei ihr eingesetzten Brustimplantate überwiegend wahrscheinlich sind. Selbst die im Gutachten genannten ungünstigsten Wahrscheinlichkeitswerte liegen deutlich unterhalb von 50%. Auch aus der Angabe am Ende des Gutachtens, es sei durchaus wahrscheinlich, dass bei der Klägerin bis zum Erreichen des 62. Lebensjahres behandlungsbedürftige Komplikationen auftreten, ergibt sich nichts anderes. Zum einen nimmt auch diese Prognose keine überwiegende Wahrscheinlichkeit an. Zum anderen betrifft diese Prognose lediglich das Auftreten einzelner Komplikationen, gibt jedoch nichts dafür her, ob diese Komplikationen zu einer Dienstunfähigkeit oder erheblichen Ausfallzeiten führen werden. Ausfallzeiten von wenigen Tagen oder Wochen würden für die Annahme einer Polizeidienstuntauglichkeit nicht hinreichen.“

Daher durfte die Bewerbung der Klägerin nicht wegen der Brustimplantate abgelehnt werden. Es liegen keine medizinisch fundierte Tatsachen vor, die eine dauernde Dienstunfähigkeit oder erhebliche Ausfallzeiten als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.

Fundstelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.11.2016, Az. 1 K 2166/14, Pressemitteilung vom 23.11.2016

Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob Frauen mit Brustimplantaten in den Polizeidienst aufgenommen werden können oder ob gesundheitliche Risiken dem entgegenstehen. Zwar hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem ausführlich und überzeugend begründeten Urteil vom 22.01.2014, Az. VG 7 K 117.13, entschieden, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung keine Gesundheitsgefährdung für eine Polizistin mit Brustimplantaten darstellen. Eine Bewerberin sei daher auch beim Vorhandensein von Brustimplantaten als polizeivollzugsdiensttauglich anzusehen und damit einzustellen (vgl. Blogbeitrag vom 5. März 2014: „Frauen mit Brustimplantaten dürfen zur Berliner Polizei“). Allerdings ist die Berliner Polizeibehörde gegen das Urteil in Berufung gegangen. Eine Entscheidung des nun zuständigen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg steht immer noch aus. Anträge im einstweiligen Rechtsschutz auf Einstellung der Bewerberinnen haben die Berliner Verwaltungsgerichte bislang abgelehnt. Umso erfreulicher ist es, dass das Verwaltungsgericht München einer dortigen Bewerberin nun Recht gegeben hat (vgl. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 21.09.2016, Az. M 5 E 16.2726). Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München stellen Brustimplantate kein Grund dar, um einer Bewerberin die Einstellung in den Polizeidienst zu verweigern. Das Gericht war bei seiner Entscheidung einer fachärztlichen Stellungnahme eines plastischen Chirurgen gefolgt, wonach im konkreten Fall kein erhöhtes Verletzungsrisiko im Polizeidienst bestehe.

Fundstellen: Verwaltungsgericht München, München, Beschluss vom 21.09.2016, Az. M 5 E 16.2726, Pressemitteilung vom 22.09.2016; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.01.2014, Az. VG 7 K 117.13, Pressemitteilung Nr. 16/2014

Mit dem Blogeintrag vom 29.01.2012 berichtete ich über ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.12.2011 zu der Frage ob das Zeigen eines Banners mit der Aufschrift „A. C. A. B.“ bei einem Fußballspiel strafbar ist. Die Abkürzung steht für den englischen Satz „all cops are bastards“. Ein Polizeibeamter fühlte sich durch das Banner beleidigt und stellte einen Strafantrag wegen Beleidigung. Das Landgericht Karlsruhe hat den Beschuldigten freigesprochen. Ursprünglich hatte das Amtsgericht Karlsruhe mittels eines Strafbefehls eine Geldstrafe gegen den Beschuldigten erlassen, diesen dann aber ebenfalls freigesprochen, nachdem der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe -wie berichtet- auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil wieder aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Das Landgericht Karlsruhe verurteilte den Beschuldigten dieses Mal und verhängte eine Verwarnung mit Strafvorbehalt zu einer Geldstrafe in Höhe von 600,00 €. Das entsprach also in etwa dem ursprünglichen Strafbefehl, nur dass die Geldstrafe dieses Mal „zur Bewährung“ ausgesetzt wurde.

Der Beschuldigte legte gegen das Urteil Revision und gegen die Verwerfung der Revision durch das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Anhörungsrüge ein. Auch die Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidungen damit, dass es sich bei dem Akronym „A. C. A. B.“ um eine Schmähkritik handele, die nicht von der Meinungsfreiheit umfasst sei. Hiergegen hat der Beschuldigte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit Beschluss vom 17.05.2016, Az. 1 BvR 2150/14, entschieden, dass die strafrechtliche Verurteilung in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung gem. Art. 5 GG eingreift. Die Parole „all cops are bastards“ bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Zwar ist auch eine strafbewehrte Kollektivbeleidigung durch die Kundgabe des Akronyms „A. C. A. B.“ grundsätzlich denkbar, dafür bedarf es aber einer gewissen, konkreten Individualisierung der Beleidigung. Daran fehlt es hier aber gerade, das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus (Rn. 18): „Aus den Feststellungen des Gerichts ist insofern nicht ersichtlich, dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtete.“

„Eine strafbegründende Deutung der Aktion des Beschwerdeführers, wonach die Buchstabenkombination ohne weiteren Zusammenhang mit anderen Äußerungen im Rahmen des durch Einsatzkräfte der Polizei gesicherten Sportstadions als an diese adressiert hätte erscheinen müssen, war vorliegend den Feststellungen der Fachgerichte nicht zu entnehmen. Vielmehr war unmittelbar vor der Verwendung des Akronyms „ACAB“ Kritik an den Beweis- und Festnahmeeinheiten „(BFE)“ sowie an den Polizeieinsätzen im Rahmen des Projekts „Stuttgart 21“ geäußert und damit eine in der Öffentlichkeit viel diskutierte Frage aufgenommen worden. „

Eine unzulässige Schmähung der Polizeibeamten lag hier nicht vor, da es an der personalisierten Zuordnung auf eine bestimmte Gruppe fehlte und auch nicht die Diffamierung einer Person im Vordergrund stand. Denn es ging um eine allgemeine Kritik an der Polizeiarbeit. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache nun erneut an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts wird nun auch das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht umhinkommen, den Beschuldigten frei zu sprechen.

In dem vorliegenden Fall lag es eigentlich auf der Hand, dass das Hochhalten des Plakats mit der Buchstabenkombination „A. C. A. B.“ im Zusammenhang mit den vorher hochgehaltenen Transparenten gesehen werden musste und eine Verurteilung wegen Beleidigung daher ausscheiden musste (vgl. Blogeintrag vom 29.01.2012). Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch noch einen anderen Fall zu dieser Thematik entschieden. Dabei ging es um einen Stadionbesucher in Bayern, der eine Hose mit der Aufschrift „ACAB“ trug. Auch hier hatten die bayrischen Gerichte den Träger der Hose wegen Beleidigung verurteilt. Auch diese Verurteilung stellt einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit dar. Das Bundesverfassungsgericht führt in dem Beschluss vom 17.05.2016, Az. 1 BvR 257/14, aus, dass das bloße Tragen einer Hose mit der Aufschrift „ACAB“ bei einem Fußballspiel, nicht ausreicht, um einen Bezug auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe anzunehmen. Es reicht nicht aus, dass die im Stadion eingesetzten Polizeikräfte eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierten Zuordnung der Beleidigung, um eine strafrechtliche Verurteilung zu rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht formuliert in dieser Entscheidung (Rn. 17): „Der bloße Aufenthalt im Stadion im Bewusstsein, dass die Polizei präsent ist, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine erkennbare Konkretisierung der Äußerung auf bestimmte Personen nicht. Es ist hieraus nicht ersichtlich, dass die Äußerung sich individualisiert gegen bestimmte Beamte richtet.“

Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17.05.2016, Az. 1 BvR 2150/14 und 1 BvR 257/14; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17. 06.2014, Az. 1(8) Ss 678/13-AK 15/14, Beschluss vom 20. 05.2014, Az. 1(8) Ss 678/13-AK 15/14; Urteil vom 19.07.2012, Az. 1 (8) Ss 64/12-AK 40/12; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom vom 25.09.2013, Az. 9 Ns 410 Js 5815/11;  Urteil vom 08.12.2011, Az.: 11 Ns 410 Js 5815/11; Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2011, Az. n. n.; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 18.12.2013, Az. 4 OLG 13 Ss 571/13

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 06.08.2015 ausdrücklich festgestellt, dass ein DDR-Urteil auch dann aufgehoben werden muss, wenn die Gerichtsentscheidung unter Verstoß gegen wesentliche, rechtsstaatliche Verfahrensgarantien zustande gekommen ist. Das kann der Fall sein, wenn Rechte des Beschuldigten z. B. aus Art. 5, 6 EMRK oder § 136a StPO bei den Ermittlungen bzw. dem Gerichtsverfahren missachtet wurden. Gerade der Tatbestand des Rowdytums (§ 215 StGB-DDR) wurde oft gegen Demonstranten angewandt. Die Annahme politischer Verfolgung liegt bei diesem Tatbestand insbesondere bei Urteilen nahe, die im Rahmen von Justizkampagnen gegen politisch missliebige „westlich orientierte“ Jugendliche ergingen.

In dem vom Kammergericht behandelten Fall, war der damals 16 Jahre alte Betroffene für die angebliche Teilnahme an Ausschreitungen an dem Nationalfeiertag der DDR (Tag der Republik) am 07.10.1977 auf dem Berliner Alexanderplatz festgenommen und später wegen Rowdytums zu einer Haftstrafe von 6 Wochen verurteilt worden. Bei dem Ereignis sollen laut den Auswertungen der Stasi Sprechchöre politischen Inhalts („Nieder mit der DDR“, „Honecker raus – Biermann rein“, „Mauer weg“, „Freiheit“, „Nieder mit dem Polizeistaat“, „Russen raus“), Fanlieder des Fußballvereins 1. FC Union Berlin und weniger politische Gesänge wie „Bullenschweine“, „Haut se haut se immer uff de Schnauze“ und „Nieder mit dem Bullenpack“ gerufen worden sein. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow verurteilte den Betroffenen zu 6 Wochen Haftstrafe und 200 Mark Schadenersatz, weil er letztere mitgesungen haben soll.

In dem vorliegenden Fall ließ sich anhand der Unterlagen nachweisen, dass die Stasi Einfluss auf die Strafverfolgung ausgeübt hat. Das Strafrecht ist daher für sachfremde Zwecke instrumentalisiert worden. So wurde die Freiheit dem Antragsteller unter Verstoß gegen Art. 5 EMRK entzogen. Denn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls lagen auch nach dem damals geltenden DDR-Recht nicht vor. Damit war der Erlass des Haftbefehls willkürlich. Der Betroffene wurde zudem in seinem Recht auf Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. C EMRK) verletzt. Denn auch nach dem Verfahrensrecht der DDR hätte ihm damals ein Verteidiger bestellt werden müssen, was aber nicht geschehen ist. Stattdessen erhielt er lediglich einen Jugendbeistand.

Zudem wurde durch das Agieren der DDR-Sicherheitsorgane gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßen. Die Vernehmungsbeamten wendeten gegen den Antragsteller verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des heutigen § 136a StPO an. Unmittelbar vor der Vernehmung wurde der Betroffene geschlagen und zu Boden gestoßen. Während einer Vernehmung wurde er bedroht, an den Haaren gerissen und ist in einer Haltung mit verdrehten Armen angeschrien. Ihm wurde in Aussicht gestellt, dass alles nicht so schlimm sei und er in Kürze entlassen werden würde, wenn er ein Geständnis ablege. Bei einer weiteren Vernehmung in der Untersuchungshaftanstalt wurde er angeschrien und mit jahrelangem Wegsperren und möglichen Schwierigkeiten für seine Eltern bedroht. Er musste Liegestütze machen, bis er nach Wegreißen seines Arms mit dem Gesicht auf den Boden aufschlug. Bei den Vernehmungen sind dem Antragsteller ganze Aussageinhalte vorgegeben und zu Protokoll genommen worden.

Die verhängte Strafe von 6 Wochen Haft deutet weiter darauf hin, dass die Verurteilung sachfremd motiviert war. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe mit Freiheitsentzug und der Zusatzstrafe (Zahlung von 200 Mark) lagen auch nach dem DDR-Recht nicht vor. Die Urteilsgründe enthalten keinerlei Strafzumessungserwägungen. Es fehlt an jeglicher inhaltlichen Begründung nicht nur für die Wahl der Strafart, sondern auch für die Dauer der verhängten Haftstrafe, die das seinerzeit gesetzlich zulässige Höchstmaß von sechs Wochen ausschöpfte.

Das Kammergericht führt in dem Beschluss richtiger Weise aus: „Der den Gegenstand des Urteils bildende Tatvorwurf erscheint unter Berücksichtigung der Gesamtumstände konstruiert. Die Weichenstellungen für die (erwünschte) Verurteilung sind bereits bei der Sachverhaltsermittlung erfolgt, indem unter Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien ein Geständnis des Betroffenen herbeigeführt wurde.“ Die bewusste Missachtung der Beschuldigtenrechte deute zudem auf sachfremde Zwecke der Strafverfolgung hin.

Fundstelle: Kammergericht, Beschluss vom 06.08.2015, Az. 4/2 Ws 109-110/14 REHA

Es gibt Straftaten wie z. B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, Haus- und Familiendiebstahl usw., die nur auf Antrag des (mutmaßlich) Verletzten verfolgt werden. Man nennt diese Delikte absolute Antragsdelikte. Der Strafanatrag alleine reicht aber nicht zur Verfolgung der vermeintlichen Straftat. Der Antrag muss auch von der hierfür berechtigten Person fristgerecht gestellt werden. Beim Hausfriedensbruch ist grundsätzlich nur der Mieter antragsberechtigt, nicht dagegen der Eigentümer bzw. der Vermieter der Mietsache. Das hat das Kammergericht in dem von mir verteidigten Verfahren mit Beschluss vom 03.08.2015, Az. (2) 161 Ss 160/15 (44/15), abschließend klargestellt.

In dem Verfahren war der Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs angeklagt und zunächst in den ersten beiden Instanzen auch verurteilt worden. Er soll sich im S-Bahnhof Ostkreuz mit dem Oberkörper in ein Aufsichtshäuschen hineingebeugt und einen Fuß hineingestellt haben. Auch nach Aufforderung soll er mit dem Oberkörper und dem Fuß nicht wieder aus dem Häuschen herausgegangen sein. Er soll sich zudem gegen die Tür gestemmt haben, als das Aufsichtspersonal ihn durch Schließen der Tür nach draußen schieben wollte. Erst der dazugekommene Sicherheitsdienst soll ihn dann vollständig aus dem Häuschen gezogen haben. Im Anschluss hat der Leiter der A-AG, die der S-GmbH das Aufsichtshäuschen vermietet hatte, Strafantrag gestellt.

Hier hätte aber die S-GmbH als Inhaberin des Hausrechtes den Strafantrag stellen müssen. Das Kammergericht hat das Strafverfahren daher richtiger Weise wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses durch Beschluss eingestellt. Zuvor war der Beschuldigte vom Amtsgericht Tiergarten und vom Landgericht Berlin jeweils zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Beide Gerichte hatten verkannt, dass hier gar kein gültiger Strafantrag vorgelegen hat und das Verfahren einzustellen gewesen wäre, das hat das Kammergericht mit dem Beschluss vom 03.08.2015 nachgeholt.

Für mitlesende Anwaltskollegen sei der kostenrechtliche Hinweis erlaubt, dass die Einstellung in der Revisionsinstanz wegen eines Prozesshindernisses auch die Befriedungsgebühr gem. Nr. 4141 RVG VV auslöst, die Kosten insgesamt muss natürlich die Staatskasse tragen (vgl. Beschluss des Landgerichts Berlin, 27.11.2015, Az. 510 Qs 155/15).

Fundstellen: Kammergericht, Beschluss vom 03.08.2015, Az. (2) 161 Ss 160/15 (44/15); Landgericht Berlin, Beschluss vom 27.11.2015, Az. 510 Qs 155/15

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in dem von mir für den Antragsteller geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 02.05.2016 entschieden, dass ein Gericht gegen die durch die Verfassung verbürgte Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Absatz 1 i. V. m. Art. 20 Absatz 3 GG) verstößt, wenn es überspannte Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Prozesskostenhilfe anlegt. Die Erhebung von Gebühren für eine Anhörungsrüge im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren stellt zudem einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.

Der Antragsteller hatte seine Rehabilitierung wegen DDR-Unrechts bezüglich seiner Einweisung in das Spezialkinderheim „Blücherhof“ nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) beantragt. Die Heimeinweisung war damals lediglich allgemein mit groben Disziplinarverstößen, einer  unzureichenden Lernbereitschaft, einem unbeherrschten Auftreten und einer Außenseiterstellung im Klassenkollektiv begründet worden. Wobei als Ursachen für das angebliche Verhalten des Kindes ein nicht immer genügend abgestimmtes einheitliches Erziehungsverhalten und eine fehlende pädagogischer Konsequenz der Eltern angegeben wurde.

Der Antrag auf Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Heimeinweisung wurde vom Landgericht Neubrandenburg abgelehnt. Das Oberlandesgericht Rostock lehnte die dagegen eingelegte Beschwerde ab. Zudem wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Für die gegen die Beschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge erhob das Oberlandesgericht eine Gebühr in Höhe von 60,00 €.

Das Bundesverfassungsgericht stellt in der Entscheidung vom 02.05.2016 nunmehr fest, dass die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht Rostock auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruht. Das Oberlandesgericht hatte zur Begründung der Versagung der Prozesskostenhilfe darauf abgestellt, dass die Vorinstanz den Rehabilitierungsantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt habe. In der Beschwerdeinstanz seien keine grundsätzlich neuen Tatsachen vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung vorgetragen, weshalb die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen war.

Nach der zutreffenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, hat das Oberlandesgericht Rostock damit die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Beschwerde überspannt. Denn bei objektiver Betrachtung lagen hier gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Heimeinweisung in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand und dass der Heimeinweisung ein sachfremder Zweck zugrunde lag. Daher war hier eine umfangreiche Würdigung der Sach- und Rechtslage veranlasst. Die Annahme fehlender Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung war demgemäß als grundrechtswidrig anzusehen.

Zudem verstößt die Erhebung einer Gebühr für die Anhörungsrüge im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren gegen das Willkürverbot. Das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz ordnet ganz eindeutig die Kostenfreiheit des Verfahrens an (vgl. § 14 Abs. 1 StrRehaG). Das Oberlandesgericht hatte dennoch argumentiert, dass das Verfahren über die Anhörungsrüge ein selbstständiges Verfahren sei, das nicht mehr dem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren zuzurechnen sei.

Das Bundesverfassungsgericht führt zu dieser Gesetzesauslegung des Oberlandesgerichts Rostock zutreffend aus: „Die gegenläufige Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Der vom Oberlandesgericht für das Anhörungsrügeverfahren erhobenen Gerichtsgebühr fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage.“

Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.05.2016, Az. 2 BvR 1267/15; Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 22.06.2015, Az. 22 Ws_Reha 22/15; Beschluss vom 29.05.2015, Az. 22 Ws_Reha 22/15; Landgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 63 Rh 48/14

Heimkinder aus der DDR können sich bekanntlich für ihre Einweisung rehabilitieren lassen, wenn sie Opfer politischer Verfolgung waren oder wenn der Heimeinweisung sachfremde Erwägungen bzw. ein grobes Missverhälrnis zugrunde lagen. Die für die Rehabilitierungen zuständigen Kammern der Landgerichte neigen dazu, die Prüfung der Rechtsstaatlichkeit auf den Einweisungsbeschluss zu beschränken. Insoweit klärt der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 16.05.2014 die Frage, ob auch ein bereits in ein Wohnheim eingewiesenes Kind für eine Verlegung aus einem Spezialkinderheim in einen Jugendwerkhof rehabilitiert werden kann. In dem zu verhandelnden Fall war die Verlegung durch die Aufdeckung einer versuchten Republikflucht des Betroffenen veranlasst worden. Er soll der Hauptinitiator einer geplanten Durchbrechung der Staatsgrenze nach Westdeutschland gewesen sein, bei der zehn weitere Jugendliche mitwirken sollten. Die poltisch-ideologische Haltung des Antragstellers wurde als ausgesprochen staatsfeindlich bezeichnet. Der Antragssteller soll daneben in dem Spezialkinderheim durch Normverstöße gegen die Hausordnung, Sachbeschädigungen, Zerstörungen, Entweichungen, Alkoholmissbrauch und deliktische Handlungen aufgefallen sein. Das Landgericht Erfurt hatte den Antragsteller für die Verlegung in den Jugendwerkhof wegen der versuchten Republikflucht rehabilitiert und die Anordnung der Unterbringung in einem Jugendwerkhof für rechtsstaatswidrig erklärt. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die Rehabilitierung abzulehnen und gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt Beschwerde eingereicht. Die Staatsanwaltschaft argumentierte in der Beschwerde u. a., dass der Antragsteller wegen seiner im Spezialkinderheim gezeigten Verhaltensauffälligkeiten früher oder später ohnehin in einen Jugendwerkhof verlegt worden wäre. Die geplante Republikflucht sei lediglich letzter Anlass der Unterbringung in dem Jugendwerkhof gewesen. Die Freiheit sei dem Betroffenen zudem bereits zuvor durch die Einweisung in das Spezialkinderheim entzogen worden. Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Anordnung der Unterbringung in dem Jugendwerkhof „ohne jeden Zweifel Ausdruck einer politischen Verfolgung des Betroffenen“ war, „denn sie war die ‚von den Sicherheitsorganen verlangte‘ Reaktion auf die zuvor aufgedeckte Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzübertritts (Republikflucht)“. Ob der Betroffene aus anderen Gründen in den Werkhof verlegt worden wäre oder in dem Spezialkinderheim geblieben wäre, ist nach der Entscheidung unbeachtlich, weil es sich bei diesen hypothetischen Erwägungen um Reserveursachen handelt, die bei der Entscheidung keine Rolle spielen dürfen.

Auch bei einer Verlegung von einem Normalkinderheim in ein Spezialkinderheim wegen des Vorwurfes der Republikflicht nimmt das Thüringer Oberlandesgericht eine Rehabilitierung des Betroffenen vor (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 01.06.2011, Az. 1 Ws Reha 11/11 | 1 Reha 117/10 LG Erfurt).

Fundstellen: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.05.2014, Az. Ws Reha 21/14 | 1 Reha 122/13 Landgericht Erfurt; Beschluss vom 01.06.2011,  Az. 1 Ws Reha 11/11 | 1 Reha 117/10 LG Erfurt

Der Fond „Heimerziehung in der DDR“ wird von ursprünglich 40 Millionen auf 200 Millionen Euro aufgestockt, wie das Bundeskabinett am 09.07.2014 zusammen mit den ostdeutschen Bundesländern beschlossen hat. Betroffene ehemalige Heimkinder erhalten Unterstützung aus dem Fond für erlittenes Unrecht und Leid in den DDR-Heimen.  Aus dem Fond kann für die Traumatisierungen, Beeinträchtigungen und Folgeschäden Hilfe gewährt werden. Benachteiligungen in der Rentenversicherung können beispielsweise ausgeglichen werden. Ehemalige Heimkinder sollen zudem bei der Aufarbeitung unterstützt werden. Die Forderungen ehemaliger Heimkinder müssen allerdings bis zum 30.09.2014 angemeldet werden. Neben dem Hilfefond besteht für ehemalige DDR-Heimkinder in geeigneten Fällen auch die Möglichkeit die Heimeinweisung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für rechtsstaatswidrig erklären zu lassen.

Fundstellen: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Pressemitteilung vom 09.07.2014

Immer wieder weigern sich die Jobcenter Kosten von selbstständigen Beziehern von Hartz IV anzuerkennen, die aufstockende Leistungen erhalten. Ein Hauptproblem ist dabei, dass die sozialrechtliche Sichtweise von den steuerrechtlichen Vorschriften abgekoppelt ist. Es kann also durchaus sein, dass Betriebsausgaben steuerrechtlich als Kosten anerkannt werden, während sie sozialrechtlich nicht geltend gemacht werden können. Nun hat das Bundessozialgericht einen derartigen Fall zu entscheiden gehabt und klargestellt, dass grundsätzlich auch Leasingraten für ein Kraftfahrzeug der unteren Mittelklasse neben dem Pauschbetrag angesetzt werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Einkünften des Hilfsbedürftigen 400,00 € nicht übersteigen. Entscheidend ist -wie so oft- eine Einzelfallprüfung. Bei den Fahrtkosten soll man allerdings zwischen den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und weiteren darüber hinausgehenden Fahrten differenzieren müssen, nur letztere sollen (sozialrechtlich) als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sein. Handykosten sollen nach der Entscheidung bereits von der Erwerbstätigenpauschale umfasst sein.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.06.2014, Az. B 4 AS 31/13 R, Pressemitteilung Nr. 14/14

Eine überaus lesenswerte Prozessdokumentation hat der Kollege Jochen Thielmann aus Wuppertal über die Strafverfahren gegen mehrere Fans des Wuppertaler Sportvereins in der Maiausgabe der Online-Zeitschrift „Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht“ (HRR-Strafrecht) veröffentlicht. Anlässlich eines Fußballspiels zwischen Rot Weiß Essen und dem Wuppertaler SV sollen die dreizehn beschuldigten Fans Anhänger des gegnerischen Fußballvereins im Essener Bahnhof angegriffen haben. Der Lebenssachverhalt und die Beweislage waren für alle Beschuldigten identisch, der Strafvorwurf lautete auf Landfriedensbruch. War der Ausgangspunkt und die Beweislage auch für alle Beschuldigten gleich, so variierten die Resultate der Verfahren in einem erheblichen Ausmaß. Ein Verfahren wurde wegen fehlender geeigneter Beweismittel nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der erste Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, die nächsten beiden Angeklagten wurden jeweils zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt Angeklagten versuchten sich selbst ohne Hilfe eines Rechtsanwalts zu verteidigen. Von den weiteren -nun jeweils von einem Verteidiger unterstützten- Angeklagten erhielt einer ebenfalls eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten und einer eine Geldstrafe, beide Urteile wurden mit der Berufung angegriffen und vom Landgericht in der zweiten Instanz eingestellt. Die Verfahren gegen andere Beschuldigte wurden wegen geringer Schuld teilweise mit teilweise ohne Auflagen eingestellt. In einem Fall wurden sogar die Verteidigerkosten der Staatskasse auferlegt. Drei Angeklagte wurden freigesprochen. Diese unterschiedlichen und mittlerweile rechtskräftigen Ergebnisse der jeweiligen Strafverfahren sind bereits bitter genug. Aber die vom Kollegen Thielmann geschilderten Fälle weisen noch andere Probleme und einige Kuriositäten auf:

Die Aussagen der beiden Polizeibeamten als Hauptbelastungszeugen variierten in den Verfahren offenbar erheblich, die Belastungstendenz nahm offenbar mit der Anwesenheit von Verteidigern bei den Gerichtsverhandlungen ab. Zwei der von zwei unterschiedlichen Richtern verfasste Urteile wiesen exakt denselben Wortlaut auf, hier hatte anscheinend eine Richterin die Urteilsbegründung eines anderen Richters komplett abgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft legte nur gegen einen der drei Freisprüche Berufung ein. Auch diese Berufung wurde zurückgenommen. Der Fall zeigt demnach eine Fülle von Problemen, die wohl jeder Verteidiger aus dem Alltag kennt, wie z. B. dass Angeklagte, die eigentlich freizusprechen wären, zu einer Einstellung gedrängt werden, dass Anträge auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers trotz schwieriger Beweislage mit floskelhaften Begründungen abgelehnt werden und dass die Strafhöhe je nach Kammer erheblich variieren kann. Zudem wird die Befürchtung bestärkt, dass Angeklagte ohne kompetenten Verteidiger ihre Rechte in dem Verfahren nicht effektiv durchsetzen können. Insoweit kann man nur hoffen, dass eine Regelung zur Prozesskostenhilfe für Beschuldigte im Strafverfahren -wie sie auf europäischer Ebene diskutiert wird- möglichst bald eingeführt wird. Aber lesen Sie selbst: „Wehret den Anfängen – oder: Vom missglückten Versuch, ein Exempel zu Statuieren“ von Jochen Thielmann.

Fundstelle: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Jochen Thielmann in HRR-Strafrecht, Heft 5/2014, S. 179 – 184, „Wehret den Anfängen – oder: Vom missglückten Versuch, ein Exempel zu Statuieren“

Das Landgericht Berlin hat einen Chirurgen im dritten Anlauf wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und vier Jahren Berufsverbot verurteilt. Eine Patientin des angeklagten Arztes war im Anschluss an eine Schönheitsoperation in einem Krankenhaus verstorben, weswegen der Arzt zunächst vom Landgericht Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Totschlag zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und vier Jahren Berufsverbot verurteilt worden war (Nach dem Urteil sollte allerdings ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafe wegen der überlangen Verfahrensdauer als bereits vollstreckt gelten). Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof auf Revision des Arztes ebenso aufgehoben wie die anschließende Verurteilung durch eine andere Kammer des Landgerichts Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Mord (durch Unterlassen) zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie fünf Jahren Berufsverbot. Die dritte Verurteilung durch das Landgericht Berlin ist nun rechtskräftig geworden, der Bundesgerichtshof hat die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten laut Pressemitteilung vom 25.03.2014 mit Beschluss vom 10.03.2014, Az. 5 StR 51/14, als unbegründet verworfen. Der Fall warf aufgrund des zeitlich komplexen Geschehensablaufes vor allem im Hinblick auf einen von den Gerichten zu prüfenden, möglichen bedingten Tötungsvorsatz des Chirurgen erhebliche Schwierigkeiten auf (vgl. Blogartikel vom 16.09.2012: „BGH hebt die Verurteilung eines Schönheitschirurgen durch das Landgericht Berlin erneut auf“).

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2014, Az. 5 StR 51/14; Pressemitteilung Nr. 52/2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Beschluss vom 18.02.2014, Az. StB 8/13, klargestellt, dass dem Verteidiger ein Zeugnisverweigerungsrecht auch im Hinblick auf ein Anbahnungsgespräch mit seinem Mandanten zusteht und abgehörte und aufgezeichnete Telefonate über dieses Gespräch unverzüglich gelöscht werden müssen. Unter einem Anbahnungsgespräch versteht man das Erstgespräch zur Kontaktaufnahme zwischen Verteidiger und Mandanten, um  zu klären, ob der Beschuldigte den Verteidiger mandatieren und der Rechtsanwalt das Mandat annehmen will. Der BGH hat klargestellt, dass auch das Anbahnungsgespräch einem absoluten Beweiserhebungs- und Verwendungsverbot unterliegt. Dem Verteidiger steht nämlich ein Zeugnisverweigerungsrecht über jede Information zu, die ihm in der erkennbaren Erwartung des Stillschweigens in funktionalem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelangt. In dem vom Gericht zu entschiedenen Fall, wurde der Telefonanschluss eines Beschuldigten durch das Bundeskriminalamt abgehört, als ein Rechtsanwalt den Anschluss des Beschuldigten anrief und zwei Telefonate führte. In dem zweiten Gespräch  bot der Rechtsanwalt an, den Beschuldigten in dem Ermittlungsverfahren zu verteidigen. Gegen den Beschuldigten wurde wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland ermittelt. Der Bundesgerichtshof entschied zudem, dass die Ermittlungsbehörden die Aufzeichnungen über die Telefonate unverzüglich zu löschen gehabt hätten. Der Bundesgerichtshof argumentiert überzeugend, dass ein Beschuldigter, der auf der Suche nach einem Verteidiger ist, jedem Rechtsanwalt, mit dem er zu diesem Zweck kommuniziert, typischerweise das Vertrauen entgegen bringt, dass der Inhalt dieser Gespräche vertraulich behandelt wird, unabhängig davon, ob anschließend ein Verteidigungsverhältnis zustande kommt. Es ist auch unerheblich, dass im konkreten Fall die Initiative zum Anbahnungsgespräch vom Rechtsanwalt selbst ausging, da dessen Zeugnisverweigerungsrecht allein vom Vernehmungsgegenstand und nicht von seiner Beziehung zum Beschuldigten abhängt. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshof ist im Übrigen auch eine Sperrung der Telefonate nicht ausreichend, es kommt nur die tatsächliche (und unverzügliche) Löschung der Aufzeichnungen in Frage.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.02.2014, Az. StB 8/13; Pressemitteilung Nr. 46/2014

Eine Bewerberin wurde von der Berliner Polizei mit der Begründung abgelehnt, dass ihr aufgrund ihrer Brustimplantate die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst fehle. Zu Unrecht entschied das Verwaltungsgericht Berlin nun mit Urteil vom 22.01.2014, Az. VG 7 K 117.13. Denn  typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung stellen keine Gesundheitsgefährdung für eine Polizistin mit Brustimplantaten dar, die  eine Frühpensionierung oder lange Erkrankungszeiten überwiegend wahrscheinlich mache.

Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.01.2014, Az. VG 7 K 117.13, Pressemitteilung Nr. 16/2014

In Berlin legt die Wohnaufwendungenverordnung (WAV) die Höhe der angemessenen Miete für Bezieher von Hartz IV fest. Die dort festgelegten Mietrichtwerte werden zum 01.03.2014 erhöht. Danach gelten für einen Einpersonenhaushalt für Miete und Heizung 423,00 € als angemessen. Die Miete muss daher grundsätzlich bis zu diesem Betrag vom Jobcenter übernommen werden. Die Richtwerte variieren je nach Heizungsart und Gebäudefläche. Für vier Personen steigt die vom Jobcenter übernommene Miete von 669,00 € auf 683,00 € (bei Fernwärme).

Fundstellen: Pressemitteilung vom 11.02.2014, Wohnaufwendungenverordnung (WAV)

Auch 2013 war die Erfolgsquote der Gerichtsverfahren gegen die Jobcenter beim Sozialgericht  Berlin hoch. 54 % der Verfahren hatten zumindest teilweisen Erfolg. Die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin fordert daher die Arbeitsqualität der Jobcenter zu steigern. Hauptstreitpunkte vor Gericht waren Rückforderungsbescheide wegen zu viel gezahlter Leistungen, Leistungskürzungen aufgrund von Sanktionen und die fehlerhafte Anrechnung von Einkommen. Zudem waren die Betroffenen in jedem vierten Hartz IV – Verfahren auf einen Antrag auf Eilrechtsschutz angewiesen. 2013 gingen 26.594 neue Hartz IV – Verfahren beim Sozialgericht Berlin ein, 2012 waren es noch 28.666 (vgl. auch Blogartikel vom 15.01.2013:  „Flut rechtswidriger Hartz-IV-Bescheide hält an – Hartz IV für EU-Angehörige“).

Fundstelle: Sozialgericht Berlin, Pressemitteilung vom 14.01.2014

Abmahnungen einer Anwaltskanzlei wegen des Betrachtens eines Videostreams der Homepage „Redtube.com“ haben ein erhebliches Medieninteresse geweckt. Die Frage, ob das reine Betrachten eines Videostreamings eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist bislang nicht höchstgerichtlich geklärt. Das Bundesjustizministerium hat nun als Antwort auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion „DIE Linke“ dargelegt, weshalb die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams für legal hält. Das Ministerium für Justiz sieht im Betrachten des Streams bereits eine zulässige Vervielfältigung, da die Datenübertragung beim Anschauen eines Streams als nur flüchtig oder begleitend anzusehen ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens zum alleinigen Zweck der Übertragung des Werks darstellt  (§ 44a UrhG). Jedenfalls scheidet eine Urheberrechtsverletzung dann aus, wenn die Vervielfältigung des Werkes zum privaten Gebrauch erfolgt und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde (§ 53 UrhG). Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass der Abgemahnte grundsätzlich für eine unberechtigte oder unwirksame Abmahnung Ersatz seiner für die Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verlangen kann (§ 97a Abs. 4 UrhG). Das Abmahnen von Betrachtern eines Videostreams wird sogar zum Teil selbst als strafbar angesehen (hierzu überzeugend: „Juristische Analyse: Streaming-Abmahnungen jenseits der roten Linie“ von Ulf Burmeyer auf heise online, sowie mein Blogeintrag vom 13.12.2013: „Inkassoanwalt wegen Mahnschreiben zu Bewährungsstrafe wegen Nötigung verurteilt“).

Fundstellen: Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz, Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Halina Wawzyniak, Caren Lay, Herbert Behrens, Karin Binder u. a. und der Fraktion „DIE Linke“, Bundestags-Drucksache NR. 18/195

Außendienstmitarbeitern in den bezirklichen Ordnungsämtern Berlins stehen höhere Gehälter zu, das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg) mit den Urteilen vom 06.12.2013, Az. 10 Sa 1338/13, 10 Sa 1339/13, dem Urteil vom 19.12.2013, Az. 14 Sa 1245/13 und dem Urteil vom 20.12.2013, Az. 12 Sa 1340/13, entschieden. Die Ordnungsamtsmitarbeiter wurden vom Bezirksamt in die Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags der Länder (TV-L) mit einem entsprechendem Gehalt eingeordnet. Nach Ansicht der unterschiedlichen Kammern des Landesarbeitsgerichts hätten die Mitarbeiter aber in der Entgeltgruppe 9 zugeordnet werden müssen, weil sie selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrages erbringen. Betroffenen Mitarbeiter sollten möglichst bald die tarifvertraglich geschuldete Bezahlung einfordern, denn der Tarifvertrag sieht eine Ausschlussfrist in § 37 TV-L vor. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 06.12.2013, Az. 10 Sa 1338/13, 10 Sa 1339/13, Urteil vom 19.12.2013, Az. 14 Sa 1245/13, Urteil vom 20.12.2013, Az. 12 Sa 1340/13, Pressemitteilung Nr. 33/13

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CDU und SPD soll die Gesetzesvorhaben für die nächste Legislaturperiode vorgeben. Daher werfe ich im vierten und letzten Teil zum Koalitionsvertrag einen näheren Blick auf die Vereinbarungen, die das Strafrecht betreffen:

Aufgrund der Ermittlungspannen im Zusammenhang mit der rechtsradikalen Gruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) will die Koalition die interkulturelle Kompetenz der Justiz stärken und die „personelle Vielfalt“ steigern (S. 144). Rassistische und fremdenfeindliche Tatmotive sollen zudem in den Urteilen benannt und im Rahmen der Strafzumessung zu höheren Strafen führen.

Es soll eine nachträglichen Therapieunterbringung für Gewalt- und Sexualstraftäter mit psychischen Störungen eingeführt werden. Für die lang andauernde Observation von entlassenen Sicherungsverwahrten soll endlich eine gesetzliche Eingriffsgrundlage geschaffen werden. Zudem will die Koalition erreichen, dass mehr Menschen wegen Stalkings (Nachstellung) verurteilt werden. Für Beleidigungen in sozialen Netzwerken und Internetforen (Cybermobbing und Cybergrooming) soll offenbar ein eigener Straftatbestand geschaffen werden. Die Koalitionspartner haben sich vorgenommen, eine Anzeige wegen dieser Delikte zu erleichtern. Da stellt sich dann schon die Frage, wie man eine formfreie Strafanzeige noch vereinfachen können soll? Lassen wir uns überraschen.

Schlimmste Befürchtungen lässt der Satz im Koalitionsvertrag aufkommen, dass das allgemeine Strafverfahren und das Jugendstrafverfahren effektiver und praxistauglicher ausgestaltet werden sollen. Man kann nur hoffen, dass das bloß eine Phrase ist und nicht bedeuten soll, dass die Koalition aus CDU/CSU und SPD „kurze Prozesse“ (zur Kostenersparnis) erleichtern will. Für letzteres spricht allerdings, dass in Zukunft in Jugendstrafverfahren, „die Strafe der Tat auf dem Fuße folgen“ soll (S. 146). Man darf anmerken, dass es auch in einem Jugendstrafverfahren für die Entwicklung des mutmaßlichen Straftäters kaum förderlich sein dürfte, wenn sich dieser vor Gericht ungerecht behandelt fühlt und den Eindruck bekommt, dass kein Recht gesprochen wird, sondern bloß möglichst schnell Staatsgewalt ausgeübt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat völlig zurecht entschieden, dass die Hauptverhandlung das Kernstück des Strafprozesses zu sein (und zu bleiben) hat. In der Hauptverhandlung muss der Sachverhalt endgültig in einer Weise aufgeklärt und festgestellt werden, die die größte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil bietet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79; 2 BvR 740/81; 2 BvR 284/85, Rn. 40).

Die große Koalition will zudem den Entzug des Führerscheins (Fahrverbot) für Erwachsene und  Jugendliche auch außerhalb der Verkehrsdelikte einführen. Das ist sicherlich keine uninteressante Idee, allerdings stellt sich schon die Frage, woran man stattdessen anknüpfen will. Zudem könnte der gegenteilige Effekt dadurch bewirkt werden und es zu einer Steigerung der Delinquenz wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis führen. Für nahe Angehörige von Opfern eines Tötungsdeliktes soll ein Schmerzensgeldanspruch geschaffen werden. Die große Koalition will zudem tatsächlich die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung, die selbst der Generalanwalt der EU für rechtwidrig hält, in nationales Recht umsetzen. Immerhin soll auf eine Verkürzung der Speicherfrist auf drei Monate hingewirkt werden. Bestechung und Bestechlichkeit soll auch im Gesundheitsbereich unter Strafe gestellt werden. Die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung soll dagegen „neu“ geregelt werden (S. 152), ob dies Gesetze verschärft oder gar abgemildert werden sollen, erfährt man nicht aus dem Koalitionsvertrag.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU/CSU und SPD

Laut der Pressemitteilung vom 17.12.2013 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Bundeswehr einem (wehrdienstleistenden) Soldaten rechtmäßig befehlen kann, die Haare abzuschneiden, wenn die Haare länger als der Hemdkragen sind. Das soll selbst dann rechtmäßig sein, wenn die Bundeswehr ihren Soldatinnen erlaubt, ihre Haare so lang zu tragen, wie es ihnen passt. Letzteres stelle -nach der Pressemitteilung des Gerichts- eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr dar. Das Gericht argumentiert damit, dass es angeblich eine Erwartungshaltung der Öffentlichkeit und innerhalb der Bundeswehr gäbe, dass männliche Soldaten ihr Haar kurz und weibliche Soldatinnen ihr Haar lang zu tragen haben. Die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte hänge nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, dass Männer die Haare kurz und Frauen die Haare lang tragen. Mit dieser Entscheidung wird wohl eher etwas über die Erwartungshaltung der entscheidenden Richter ausgesagt als über die der Öffentlichkeit. Hoffentlich legt der ehemalige Wehrpflichtige gegen den Beschluss Verfassungsbeschwerde ein. Einen klareren nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit dürfte es wohl kaum geben. Das Argument des Bundesverwaltungsgericht, dass die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gefährdet sei, wenn ein einziger Wehrdienstleistender längere Haare trägt, ist offensichtlich an den Haaren herbeigezogen.

Fundstellen: Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 17.12.2013, Az. BVerwG 1 WRB 2.12, BVerwG 1 WRB 3.12, Pressemitteilung Nr. 89/2013



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